Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 2 StR 314/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4755

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[X.] vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 1. März 2005 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Nebenkläger gegen den Senatsbe-schluß vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1. Der Senat hat das Vorbringen des [X.] für [X.] erachtet, er habe den Schriftsatz, mit dem die Revision der Nebenkläger eingelegt wurde, persönlich am 17. Februar 2004 gegen 19.00 Uhr in den [X.] des [X.] eingeworfen. Damit war die Revisionseinlegungsfrist gewahrt. 2. Die Monatsfrist für die Revisionsbegründung begann mit der Zustel-lung des Urteils an den [X.] am 24. Mai 2004. Diese Zustel-lung war wirksam. Zwar ist die Zustellung eines Urteils, die vor Einlegung einer zulässigen Revision und vor der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bewirkt wurde, nicht geeignet, die [X.] in Lauf zu setzen. In diesen Fällen beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligen-den Beschlusses (st. Rspr.; vgl. BGHSt 30, 335, 338). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Da die Revision am 17. Februar 2004 rechtzeitig einge-legt wurde, war für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum, der Wiedereinsetzungsantrag der Nebenkläger war vielmehr von Anfang an gegenstandslos. - 3 - Die [X.] endete daher mit dem 24. Juni 2004, so daß der erst am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenkläger-vertreters die bis dahin im Hinblick auf § 400 StPO nicht hinreichend [X.] Revision nicht mehr zulässig machen konnte. [X.] Detter

Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 314/04

01.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 2 StR 314/04 (REWIS RS 2005, 4755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4755

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