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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Az.: 10 Ds 211 [X.] (48/08) Amtsgericht [X.].: 13 Ds 139 Js 2635/08 [X.] Az.: 52 AR 119/09 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.]Oder vom 17. November 2008 (10 Ds 211 [X.] [48/08]) wird [X.], soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 [X.] an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] abgegeben wurde. Gründe: Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 [X.] abge-geben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht [X.]Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts [X.]Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 [X.] kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209, 218). 1 Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Ge-neralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen geblieben ist. 2 - 3 - Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein. 3 Fischer Rothfuß Appl Cierniak [X.]
Meta
27.05.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 2 ARs 257/09 (REWIS RS 2009, 3325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3325
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