Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2010, Az. II ZR 287/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9164

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 287/07 Verkündet am: 22. Februar 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der zugleich als Streithelferin der [X.] zu 2 auftretenden [X.] zu 1 wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.] zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasiliani-schen Rechts, hat die Aufgabe, Kernbrennstoffe für Kernreaktoren in [X.] zu beschaffen. Die Klägerin, eine [X.] Bank, und die [X.] zu 1 strei-ten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an 14 [X.] mit angereichertem Uran 235, an denen die Klägerin ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. Das Uran war in den achtziger Jahren im Auftrag der [X.] zu 1 von der U.

Ltd. (künftig: U.

) in [X.] angereichert worden. Anschließend lagerte die [X.] zu 1 1 - 3 - die Zylinder in dem von der [X.] zu 2 in [X.]unterhaltenen Lager für Kernbrennstoffe ein. 2 Am 7. März 1994 schloss die [X.] zu 1 mit der N.

E. AG (künftig: [X.]), einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts, u.a. über die bei der [X.] zu 2 gelagerten Zylinder einen [X.], den die Vertragsparteien [X.] Recht unterstellten. Nach Art. 2 des Vertrags waren die Zylinder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung vom Darlehensgeber, der [X.] zu 1, in der Verarbeitungsanlage der [X.] zu 2 an den Darlehensnehmer, die [X.], zu liefern; das Eigentum soll-te bei Lieferung entsprechend Art. 2 des Vertrages vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer übergehen. Mit Schreiben vom 18. April 1994 erteilte das Vorstandsmitglied der [X.] zu 1 Si. der [X.] zu 2 folgende die 14 Zylinder betreffende Anweisung: 3 "bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum [X.] auf das [X.] der S. P. [X.] ([X.]) [einer Tochter der [X.] zu 2] bei – [der [X.] zu 2]. – Wir bitten Sie, der [X.] zu bestätigen, dass die – Zylinder mit angereichertem [X.] für die [X.] gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verla-gert werden können. Die [X.] ist darüber informiert, dass die – Zylinder Ei-gentum der – [[X.] zu 1] sind. – "
Die [X.] zu 2 schrieb der [X.] - nachrichtlich der [X.] zu 1 - am 20. April 1994: 4 "– gemäß Anweisung unseres Geschäftspartners – [der [X.] zu 1] über-tragen wir zum 29. April 1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf das Materialkonto der [X.]: - 4 - – Die – Zylinder sind Eigentum der – [[X.] zu 1]." Herr Si. schrieb der [X.] am 29. April 1994: 5 "Die – [[X.] zu 1] hat die – [[X.] zu 2] angewiesen, zum [X.] – [u.a. das in den 14 Zylindern befindliche Material] auf das Konto der [X.] zu übertragen. Wir bitten Sie, nachdem [X.] die Bestätigung dieser Übertra-gung durch – [die [X.] zu 2] erhalten hat, das betreffende Material dem Materialkonto der [X.]bei der [X.] gutzuschrei-ben." Bei der in diesem Schreiben erwähnten [X.]

(künftig: [X.]) handelte es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in [X.]/USA, die als rechtsgeschäftliche Vertreterin der [X.] auftrat. 6 7 Die [X.] teilte der [X.] mit Schreiben vom 3. Mai 1994 mit: "– am [X.] erhielt die [X.] die Bestätigung –, dass – [u.a. das in den 14 Zylindern enthaltene Material] auf das Materialkonto der [X.] übertragen wurde, sowie die Anweisungen der – [[X.] zu 1], [das Kernmaterial] auf dem Materialkonto der [X.] bei der [X.] gutzuschreiben." Am 12. September 1994 sah sich Herr Si. zu folgender Mitteilung an die [X.] zu 2 veranlasst: 8 "– im April 1994 übertrug die – [[X.] zu 1] das im Betreff genannte Mate-rial auf das Materialkonto der [X.]. Wir sind darüber informiert, dass Unklar-heit bezüglich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht übertragen oder bewegt wurde. Um die Position der – [[X.] zu 1] klar-zustellen, ist festzustellen, dass die [X.] Eigentümerin des auf [X.] der [X.] geführten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffor-dern, voll mit der [X.] und/oder [X.]oder ihrem Vertreter – zusammen-zuarbeiten. –" Die Klägerin stand mit der [X.] in Geschäftsverbindung. In einem am 12. Juli 1989 geschlossenen und nach dem Willen der Parteien [X.] 9 - 5 - Recht unterstellten Vertrag über die "Verpfändung und Abtretung von Waren" einigte sich die Klägerin mit der [X.] dahin, der Klägerin solle ein Pfandrecht an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren zustehen. Die Klägerin gewährte der [X.] ein Darlehen über 18,5 Mio. US-$, das sie im April 1995 kündigte. Im März 1995 nahm sie gegenüber der [X.] zu 2 ein Pfandrecht an Kernbrennelementen in Anspruch. Mit Schreiben vom 25. Sep-tember 1995 übersandte die [X.] der Klägerin auf deren Aufforderung, die Zy-linder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die in Streit stehenden 14 Zylinder mit dem Zusatz "Held for [Klägerin]". Die [X.] fiel im Februar 1995 in Konkurs; über das Vermögen der [X.] wurde im April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. In beiden Konkursverfahren werden die Zylinder nicht zur Konkursmasse beansprucht. Die [X.] zu 1 erklärte im März 1995 die Anfechtung der Erklärungen von [X.]. 10 Die Parteien streiten im Rahmen einer von der Klägerin angestrengten Hauptintervention darum, ob die Klägerin ein Pfandrecht an den Zylindern er-worben hat; sie sind auch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die geschil-derten Transaktionen dem [X.] [X.] (künftig: [X.]) widersprechen. Ferner streiten die Parteien darüber, ob die Übereignung der Zylinder von der [X.] zu 1 an die [X.] wirksam war, obwohl die Übergabe an die [X.] abweichend vom Darlehens-vertrag gestaltet wurde, ob sich die [X.] zu 1 die entsprechenden Anwei-sungen von [X.]. nach [X.] [X.] zu-rechnen lassen muss und ob diese Anweisungen ohne vorherige schriftliche Änderung des Vertrags gültig waren, ob die [X.] zu 1 ihr zuzurechnende Willenserklärungen wirksam angefochten hat und ob die Übereignung der [X.] - 6 - linder von der [X.] zu 1 an die [X.] wegen einer Fernwirkung [X.] Importregelungen für Kernbrennstoffe nichtig war. 12 Das [X.] hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt, der [X.] zu 1 stehe gegen die [X.] zu 2 kein Anspruch auf Heraus-gabe der Zylinder zu, und hat die [X.] zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerin verurteilt, die während des Berufungsverfahrens von der [X.] zu 2 in [X.] eingelagert wurden. Die [X.] zu 1 hat für sich und als Streithelferin für die [X.] zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem [X.] verschiedene, die Auslegung des [X.]es betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit [X.]eil vom 12. September 2006 unter der bis dahin unstreitigen Prämisse, der Austausch von Uran zwischen der [X.] zu 1 und der [X.]sei für die [X.] versorgungsbilanzneutral gewesen, dahin entschieden hat, die Kapitel 6 und 8 des Titels II des [X.]es seien nicht an[X.]dbar. Die [X.] zu 1 hat nunmehr die neue Behauptung aufgestellt, Teile des von der U.

angereicherten Materials stammten aus [X.]

Die Lieferung dieses Materials an sie sei nach dem [X.] nicht versorgungsbilanzneutral gewesen, weil sie der [X.]vorab nicht in [X.] Menge Anreicherungsmaterial zur Verfügung gestellt habe. Das [X.] hat die Richtigkeit dieses Vortrags als für die An[X.]dung des [X.]es unerheblich dahinstehen lassen und - nach dem Tenor des [X.] - die "Berufung der [X.] zu 1" zurückgewiesen. Hiergegen [X.]det sich die [X.] zu 1 - zugleich als Streithelferin der [X.] zu 2 - mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
- 7 - Entscheidungsgründe: 13 Die Revision der [X.] zu 1, auch in ihrer Eigenschaft als Streithelfe-rin der [X.] zu 2, hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 14 [X.], deren Zulässigkeit aufgrund des rechtskräftigen landgerichtlichen Zwischenurteils feststehe, sei begründet. Die Klägerin habe nach [X.] Sachrecht, das nach dem Grundsatz der lex rei sitae auf die in der [X.] gelagerten Zylinder An[X.]dung finde, ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die [X.] zu 1, der das Eigentum nach dem Anreicherungsvertrag mit der U.

zunächst zugestanden habe, habe sich in dem [X.] vom 7. März 1994 mit der [X.] über den Übergang des Eigentums geeinigt. Die Übergabe sei dadurch geschehen, dass die [X.] zu 1 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben habe, indem sie die [X.] zu 2 angewiesen habe, künftig nur noch für die [X.] zu besitzen, und die [X.] angewiesen habe, nicht mehr ihr, sondern der [X.] und über diese vermittelt der [X.] Besitz zu mitteln, und indem beide die ihnen erteilten [X.] befolgt hätten. Die darauf zielenden Erklärungen des [X.]. müsse sich die [X.] zu 1 gegenüber der [X.] nach den Grundsätzen der [X.] Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Eine Anfechtung dieser Erklärung sei ins Leere gegangen, weil die [X.] zu 1 über die [X.] Lage der [X.] nicht arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin habe nach der lex rei sitae ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die [X.] habe als Vertreterin der [X.] mit Schreiben vom 25. September 1995 ein [X.] - 8 - chend bestimmtes Angebot auf dingliche Einräumung eines Pfandrechts ge-genüber der Klägerin abgegeben. Einer ausdrücklichen Annahme durch die Klägerin habe es nicht bedurft. Die Übergabe der [X.] sei dadurch [X.] worden, dass die [X.] auf der Grundlage ihres Schreibens vom 25. September 1995 nicht mehr der [X.], sondern nunmehr der Klägerin den Besitz gemittelt habe. Aus dem Schreiben der [X.] vom 25. September 1995 ergebe sich zugleich, dass sie zuvor von der [X.] über die Verpfändung un-terrichtet worden sei. Die Verpfändung der Zylinder an die Klägerin sei nicht wegen eines Verstoßes gegen - den Import von Uran regelnde - Rechtsvor-schriften des [X.] Rechts sittenwidrig und nichtig. Bestimmun-gen des [X.]es spielten für die Beziehungen der Parteien zueinander keine Rolle, weil die Geschäfte auch nach Maßgabe des nachträglichen [X.] der [X.] zu 1 für die [X.] versorgungsbilanzneutral gewe-sen seien. Im Übrigen begründe der [X.] kein zivilrechtliches Eigentum der [X.]. I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 16 A. In der Revisionsinstanz sind - auf die Revision der [X.] zu 1 für sie selbst und als Streithelferin für die [X.] zu 2 - sowohl der gegen die [X.] zu 1 gerichtete Feststellungsantrag als auch der gegen die [X.] zu 2 gerichtete Leistungsantrag angefallen. Das Berufungsgericht hat sowohl über die eigene Berufung der [X.] zu 1 als auch über ihre Berufung als Streit-helferin der [X.] zu 2 entschieden. Dies ergeben Tatbestand und Ent-scheidungsgründe des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Tenors heran-zuziehen sind ([X.], 66, 69; 142, 388, 391), und in denen sich das [X.] mit beiden Anträgen befasst hat. Die Rechtshängigkeit des [X.] - 9 - tungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines Übergehens des für die [X.] zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen wäre, nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu [X.], [X.]. v. 9. November 2006 - [X.], [X.], 431, 432; [X.]. v. 16. Februar 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 872, 873 f.). [X.] Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung weder ein Herausgabean-spruch der [X.] zu 1 gegen die [X.] zu 2 verneinen noch die Annah-me rechtfertigen lässt, der Klägerin stehe gegen die [X.] zu 2 ein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu. 18 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe von der [X.] als Eigentümerin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben und könne deshalb von der [X.] zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen. 19 a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht eine Übereignung von der [X.] zu 1 an die [X.] und die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Klägerin an den damals in der [X.] gelagerten Zy-linder nach [X.] Sachrecht beurteilt. Die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug an[X.]dbar ist, entscheiden die [X.] Ge-richte nach [X.] internationalem Privatrecht. Danach galt auch schon vor Einführung des Artikels 43 EG[X.] für alle sachenrechtlichen Tatbestände nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zwingend die lex rei sitae, also das Recht des Lageortes der Sache ([X.]Z 100, 321, 324; 39, 173, 174; [X.], [X.]. v. 25. September 1996 - [X.], [X.], 275, 277; v. 9. Mai 1996 - [X.], [X.], 1181, 1182; v. 28. September 1994 - [X.], 20 - 10 - WM 1994, 2124, 2126; v. 30. Januar 1980 - [X.], [X.], 410, 411). 21 Der An[X.]dung [X.] Sachrechts steht nicht entgegen, dass sich die Zylinder zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in [X.] nicht mehr in der [X.] befanden. Zwar hat die Anknüpfung des Sachstatuts an den Lageort der Sache grundsätzlich zur Konsequenz, dass durch das bloße Verbringen der Sache in ein anderes Staatsgebiet für das Rechtswirkungsstatut (nicht für das [X.]) ein Statutenwechsel eintritt, ohne dass es grundsätzlich darauf ankommt, auf-grund welcher Umstände der Lageort verändert wurde, Artikel 43 Abs. 2 EG[X.] (MünchKomm[X.]/[X.] 4. Aufl. Artikel 43 EG[X.] [X.]. 125 f.). Anderes gilt aber, [X.]n trotz des [X.] von einer fortbestehenden we-sentlich engeren Verbindung zum Recht des ursprünglichen Lageorts auszuge-hen ist, Artikel 46 EGBG[X.] Das ist hier mit der Folge der An[X.]dung [X.] Rechts der Fall. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu 1 habe der [X.] im April 1994 Eigentum an den [X.] verschafft. Ungeachtet der Frage, ob die [X.] zu 1 zu die-sem Zeitpunkt selbst Eigentümerin war und ungeachtet der Einwände der Revi-sion gegen das Zustandekommen und die Rechtsbeständigkeit der dinglichen Einigung mangelt es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s jedenfalls an der erforderlichen Übergabe als zweitem Element einer Eigentumsübertragung an die [X.]. 22 aa) Die [X.] zu 1 war im April 1994 mittelbare Besitzerin der [X.]. Für sie übte die [X.] zu 2 den unmittelbaren Besitz aus. Da nach den 23 - 11 - Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtre-tung des [X.] (§ 931 [X.]) ausscheidet, die [X.] zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer Übergabe des Besitzes an die [X.] nach § 929 Satz 1, § 868 [X.] nur kom-men, [X.]n die [X.] zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor ([X.]Z 92, 280, 288; [X.], [X.]. v. 8. Juni 1989 - [X.], [X.], 1393, 1395; v. 17. Mai 1971 - [X.], [X.], 742, 743; v. 14. Juli 1960 - [X.], [X.], 1035, 1038; v. 21. April 1959 - [X.], [X.], 813, 815; [X.], 23, 25; Soergel/[X.], [X.]. § 929 [X.]. 55 und 59; [X.], WM 1978, 446, 447 ff.). Einen Verlust des mittelbaren Besitzes durch einverständliche Aufhe-bung des [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine An-nahme, die [X.] zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz vollständig dadurch verloren, dass die [X.] zu 2 ihren Besitzmittlungswillen änderte und ab dem 29. April 1994 nicht mehr für die [X.] zu 1, sondern für die [X.] besit-zen wollte, hält den Angriffen der Revision nicht stand. 24 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die [X.] zu 2 habe nach April 1994 nicht mehr für die [X.] zu 1 besitzen wollen, auf das Schreiben vom 20. April 1994 gestützt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wortlaut dieses Schreibens den Schluss auf eine Änderung des Besitzmittlungswillens der [X.] zu 2 zulässt. Denn die [X.] zu 2 bestätigt in diesem Schreiben zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem Materialkonto der [X.], also die [X.] zu dieser Tochtergesellschaft. Das [X.] zur [X.] zu 1 war damit aber nicht ohne [X.] beendet, weil die [X.] zu 2, ohne eine Änderung ihres [X.] - 12 - nisses zur [X.] zu 1 zu erwähnen, gleichzeitig darauf hingewiesen hat, die [X.] zu 1 sei Eigentümerin der Zylinder. 26 Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht bei der Ermittlung der [X.] ab dem 29. April 1994 den Vortrag der [X.] zu 1 nicht [X.] lassen dürfen, das Fortbestehen des Besitzmittlungswillens der [X.] zu 2 zugunsten der [X.] zu 1 sei daraus ersichtlich, dass die [X.] zu 2 die Zylinder auch nach April 1994 für die [X.] zu 1 verbucht und ihr die Kosten der Verwahrung in Rechnung gestellt habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ebenso [X.]ig sachgerecht gewürdigt wie das Schreiben von [X.]. vom 12. September 1994 an die [X.] zu 2, in dem die fehlende Übertragung des Materials ausdrücklich beanstandet und deutlich [X.] wird, dass es Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse gebe. Diese von der [X.] zu 1 gegen eine Änderung des Besitzmitt-lungswillens der [X.] zu 2 vorgetragenen Indizien konnte das Berufungs-gericht nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie sich im Wesentlichen auf Um-stände nach Abgabe der Erklärung am 20. April 1994 bezogen. Zwar sind bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung er-kennbar sind ([X.], [X.]. v. 24. Juni 1988 - [X.], [X.], 1599, 1600 f.). Das schließt es aber, überträgt man diese Grundsätze auf die nach außen verlautbarte Änderung des Besitzmittlungswillens, nicht aus, aus späte-ren Vorgängen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Beteiligten zu ziehen ([X.].[X.]. v. 16. März 2009 - [X.], [X.], 880 [X.]. 16; [X.], [X.]. v. 26. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 801, 803; v. 16. Oktober 1997 - [X.], [X.], 106, 107; v. 24. Juni 1988 aaO). 27 - 13 - 28 bb) [X.] der [X.] zu 1 als Streithelferin der [X.] zu 2, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Übereignung an die [X.] unzureichend aufgeklärt, für [X.] die [X.] zu 2 nach April 1994 Besitz gemittelt habe, ist in dem - den Herausgabeanspruch betreffenden - Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu der [X.] zu 2 trotz des von dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt der [X.] zu 2 vor Schluss der mündlichen Verhandlung beim [X.]at eingereichten Schriftsatzes beachtlich. Ein Widerspruch der [X.] zu 2 im Sinne des § 67 letzter Halbs. ZPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch als einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht ([X.], [X.] 1987, 308; [X.]/Schütze/ [X.], ZPO 3. Aufl. § 67 [X.]. 16) im [X.] ohnehin nur von einem postulationsfähigen [X.] geltend gemacht werden kann (dagegen [X.], [X.], 44; 1996, 143, 144; wohl auch [X.], [X.], 88, 89). Jedenfalls ergibt der schriftsätzliche Vortrag der [X.] zu 2 in der Sache keinen Widerspruch. Die Äußerung der [X.] zu 2, sie habe - über eine Abtretung des ursprünglich zugunsten der [X.] zu 1 be-gründeten [X.] im Ungewissen - für den wahren Berechtigten besitzen wollen, bestätigt im Gegenteil indirekt die Behauptung der [X.] zu 1, die [X.] zu 2 habe 1994 ihren Besitzmittlungswillen nicht geändert. Denn damit gab die [X.] zu 2 zu erkennen, weiterhin aufgrund des ur-sprünglich mit der [X.] zu 1 bestehenden [X.]ses Besitz gemittelt zu haben. [X.]) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts ist die Übergabe deshalb als fehlgeschlagen anzusehen. Das Berufungs-gericht wird den revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der [X.] zu 1 prüfen und die gebotenen Feststellungen treffen müssen. In [X.] - 14 - sem Zusammenhang wird es sich außerdem damit befassen müssen, welcher Art die - für die Vollendung einer Übergabe nach § 929 Satz 1 [X.] durch Über-tragung des mittelbaren Besitzes konstitutiven - [X.]se (§ 868 [X.]) in einer Besitzkette von der [X.] zu 2 über die [X.] zur [X.] waren und welcher Rechtsordnung sie unterliegen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass sich dem Schreiben der [X.] vom 3. Mai 1994 nicht entnehmen lässt, ob die [X.] auf die Weisung des [X.]. vom 29. April 1994 tatsächlich ein - weiteres - [X.] zur [X.]/[X.] begründete. c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist schließlich die Auffassung des [X.]s, die Klägerin habe von der [X.] ein Pfandrecht an den 14 [X.]n erworben. 30 aa) War die [X.] - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - nicht Ei-gentümerin, konnte sie der Klägerin kein Pfandrecht nach § 1205 Abs. 2 [X.] bestellen. Die Voraussetzungen eines - dann allein in Betracht kommenden - gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts von einem Nichtberechtigten nach § 1207 [X.] hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol-gerichtig - nicht geprüft. 31 bb) Abgesehen davon wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, die für die Bestellung eines Pfandrechts not[X.]dige Übergabe der Zylinder sei nach § 1205 Abs. 2 [X.] dadurch ersetzt worden, dass die [X.], vertreten durch die [X.], der Klägerin mittelbaren Besitz an den Zylindern übertragen habe, von seinen Feststellungen nicht getragen. 32 - 15 - Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die [X.] habe der Klägerin mittelbaren Besitz an den Zylindern eingeräumt, auf das Schreiben der [X.] an die Klägerin vom 25. September 1995 gestützt. Zu einer - für die Übertragung des mittelbaren Besitzes nach § 1205 Abs. 2 [X.], § 870 [X.] erforderlichen - Abtretung des [X.] der [X.] gegen [X.] an die Klägerin, die auch bei An[X.]dung der lex rei sitae auf das dingliche Geschäft an das [X.] anzuknüpfen ist - Artikel 33 Abs. 2 EG[X.] in der bis zum 17. Dezember 2009 geltenden Fassung -, fehlen jedoch jegliche Feststellungen. Sollte es in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren darauf ankommen, wird sich das Berufungsgericht mit Bestehen und Rechtsnatur eines schuldrechtli-chen [X.] der [X.] gegen die [X.] ebenso befassen müs-sen wie mit der Frage, welches Recht auf den Herausgabeanspruch anzu[X.]-den ist und ob er an die Klägerin abgetreten worden ist. Der Herausgabean-spruch unterlag nicht zwingend [X.] Recht, da das [X.] im Sinne der §§ 868 ff. [X.] auch bei der An[X.]dung des [X.] Sachrechts gesondert angeknüpft wird. 33 Ob das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen mit Recht davon ausgegangen ist, die [X.] habe der [X.] die Verpfändung im Sinne des § 1205 Abs. 2 [X.] angezeigt, kann deshalb dahin stehen (vgl. RG HRR 1929 Nr. 497; [X.]. 1930 Nr. 69 S. 134, 135; [X.]/[X.], [X.] Neubearb. 2009 § 1205 [X.]. 30 a.E.). Ebenso [X.]ig kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts an, der Kläge-rin stehe gegen die [X.] eine - durch das Pfandrecht gesicherte - Forderung in entsprechender Höhe zu. 34 d) Im Übrigen hat das Berufungsgericht den der Klägerin zuerkannten Herausgabeanspruch gegen die [X.] zu 2 auf eine unzutreffende [X.] - 16 - spruchsgrundlage gestützt. § 1231 Satz 1 [X.] greift nicht, weil er an eine hier nicht gegebene Begründung eines Pfandrechts durch Übertragung des [X.] (§ 1206 [X.]) anknüpft und dem Pfandgläubiger lediglich für diesen Fall einen besonderen Herausgabeanspruch gegen den [X.] oder dessen Rechtsnachfolger einräumt. Ob hingegen der Pfandgläubiger bei einer Verpfändung nach § 1205 Abs. 2 [X.] vom unmittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann, bestimmt sich nach dem zwischen dem Pfandgläubiger und seinem Besitzmittler bestehenden Rechtsverhältnis ([X.]/[X.], Protokolle zum [X.] III S. 463 mit den Motiven zum [X.] III S. 818, 3. Absatz; [X.], Die [X.] nach § 1227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das [X.], 1903, S. 7; Meikel, Recht 1908, 197, 198; [X.]/[X.], [X.] Neubearb. 2009 § 1231 [X.]. 1 f.; MünchKomm[X.]/[X.] 5. Aufl. § 1231 [X.]. 4; [X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl. § 1231 [X.]. 2; [X.], [X.] 12. Aufl. § 1231 [X.]. 1; Soergel/[X.], [X.]. § 1231 [X.]. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 1231 [X.]. 3). Das Berufungsgericht wird deshalb [X.] zu prüfen haben, ob ein an die Klägerin [X.] schuldrechtlicher Herausgabeanspruch der [X.] gegen die [X.] in einer Besitzkette von der Klägerin über die [X.] und die [X.] zur [X.] zu 2 nach dem auf die Be-sitzmittlungsverhältnisse anzu[X.]denden Recht auch die [X.] zu 2 zur Herausgabe verpflichtet. 2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem [X.] nicht damit befasst, ob die [X.] zu 1 aufgrund ihrer schuld-rechtlichen Beziehungen zur [X.] zu 2 Herausgabe der [X.] kann. Es hat - stillschweigend - angenommen, wegen der von ihm bejahten Übertragung des Eigentums auf die [X.] sei ein aus den schuldrechtlichen Beziehungen der [X.] folgender Herausgabeanspruch der [X.] zu 1 36 - 17 - ohne weiteres entfallen. Davon hätte das Berufungsgericht aber nur ausgehen dürfen, [X.]n es eine Abtretung des [X.] im Zuge einer Übereignung nach §§ 929, 931 [X.] oder eine einverständliche Aufhebung des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hätte. Beides ist nicht der Fall. 37 Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu einer Über-gabe aufgrund einer Änderung des Besitzmittlungswillens der [X.] zu 2 kommen, müsste es sich nach Maßgabe des jeweils anzu[X.]denden Rechts mit dem Rangverhältnis eines vertraglichen [X.] der [X.] zu 1 zu einem Herausgabeanspruch der Klägerin auseinandersetzen. 3. Für eine erneute Vorlage an den [X.] besteht derzeit kein Anlass. Dabei kann der [X.]at offen lassen, ob die Verwer-tung des nachgeschobenen Vortrags der [X.] zu 1 zur Herkunft des von der [X.] verarbeiteten Materials im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur [X.] zu 2 an einem in zweiter Instanz von der [X.] zu 2 erklärten Widerspruch (§ 67 letzter Halbs. ZPO) scheitert. Selbst [X.]n es an einem [X.] fehlt und die Bestimmungen des [X.]es für die Eigentums-lage von Bedeutung sein können, kommt eine Vorlage an den [X.] vor einer Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs der Klägerin ebenso [X.]ig geklärt sind wie die Herkunft des von der U.

ver-arbeiteten Materials, könnte der [X.] über eine ihm nicht obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen hinaus nicht sinnvoll zur Auslegung des [X.]es Stellung nehmen (so auch [X.], [X.]. v. 21. Februar 2006 - [X.]. [X.]/03, [X.] u.a. gegen Finanzamt [X.], [X.]. 2006, [X.] [X.]. 15; v. 30. September 2003 - [X.]. C-167/01, [X.], [X.]. 2003, [X.] [X.]. 45; vgl. auch [X.], [X.]. v. 38 - 18 - 3. Februar 1994 - I ZR 282/91, [X.], 519, 520 f.). Deshalb sind vor einer Befassung des [X.] zunächst die offenen Vorfragen von dem nationalen Gericht zu klären. 39 II[X.] Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Mangels [X.] ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erfor-derlichen Feststellungen treffen kann. [X.]Strohn [X.] Reichart [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 U 64/00 -

Meta

II ZR 287/07

22.02.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2010, Az. II ZR 287/07 (REWIS RS 2010, 9164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9164

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