Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. X ZR 17/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3667

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. April 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 651 a, 651 ka)Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann [X.] des [X.] werden und als Reisender im Sinne von§ 651 a Abs. 1 [X.] anzusehen sein.b)Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbe-aktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen [X.])Im Anwendungsbereich des § 651 k [X.] muß der Reisende entsprechendder in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegenund gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungs-unfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. [X.] dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daßdie Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die [X.] aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.[X.], [X.]. v. 16. April 2002 - [X.] - [X.] Kleve- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 16. April 2002 durch [X.] Melullis [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2000 verkn-dete [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] wirdauf ihre Kosten zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] vertreibt Produ[X.] fr Heimtiere. Im Rahmen einer Werbe-aktion wollte sie 20 Busreisen an ausgewlte Kunden verschenken. [X.] deshalb Mitte Mrz 1998 bei der [X.] (im folgenden[X.] S. ) 20 Busreisen fr den Zeitraum vom 14. bis 16. Juni 1998. [X.] Reisen war unter anderem der Besuch des [X.] Deutschlandgegen [X.]. Die [X.] behielt sich im [X.] mit [X.] S. bei der Bu-chung vor, die von ihr auszuwlenden Reiseteilnehmer erst [X.]. Am 11. Mai 1998 zahlte die [X.] den Reisepreis in Höhe von17.980,-- DM. Sie erhielt 20 von der Beklagten ausgestellte [X.], in denen es unter anderem [X.] -"Brgschaft fr Reiseleistungen ...Wir rnehmen bei [X.] den in der Bu-chung genannten Reisenden die [X.] k Brgerli-ches Gesetzbuch fr die Erstattung vertrags[X.] gezahlter [X.] nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen, soweit Reiseleistun-gen infolge [X.] oder Konkurses des umseitig ge-nannten Reiseveranstalters ausfallen, sowie fr notwendige Auf-wendungen, die den Reisenden infolge [X.] oderKonkurses des Reiseveranstalters fr die [X.] entstehen ..."Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 benannte die Klrir [X.] S. die von ihr ausgesuchten 20 Reiseteilnehmer. Mit Schreiben vom 10. [X.] teilte [X.] S. der [X.] mit, [X.] sie von ihrer [X.] nicht mitden Eintrittskarten fr das Fuûballspiel beliefert worden sei und deshalb [X.] absagen msse. Durch Anerkenntnisurteil des [X.]s Msterwurde [X.] S. verurteilt, den Reisepreis nebst Zinsen an die [X.] zurck-zuzahlen. Zahlungen erfolgten nicht. Am 7. Oktober 1998 stellte [X.] S. Antragauf Konkurseröffnung.Die [X.] hat die beklagte Versicherung auf Rckzahlung des Reise-preises in Höhe von 17.980,-- DM, Erstattung der Kosten des Vorprozessesgegen den Reiseveranstalter und Zahlung von kapitalisierten Zinsen in [X.] genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der [X.] hat die [X.] das Klagebegehren nur noch hinsichtlich der [X.] nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht [X.] Beklagte verurteilt, 17.980,-- DM nebst Zinsen an die [X.] zu [X.] 4 -Mit der zugelassenen Revision mchte die Beklagte die Abweisung der [X.] in diesem Umfang erreichen. Die [X.] ist der Revision entgegenge-treten.[X.]:Die zulssige Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat [X.], die Beklagte schulde der Kle-rin aus ihrem Zahlungsversprechen [X.] § 651 k Abs. 1, 3 [X.] (Siche-rungsscheine mit den Nummern [X.] bis [X.]) 17.980,-- [X.] den gebuchten Reisen habe es sich um Pauschalreisen im Sinne von §651 a [X.] gehandelt. Die [X.] habe nicht die Absicht gehabt, die [X.] selbst als Reiseveranstalter zu vermar[X.]n. Vielmehr habe es sichum Incentive-Reisen gehandelt. Die [X.] habe [X.], [X.]die [X.] einerseits beabsichtigt habe, den 20 Reiseteilnehmern die [X.] unentgeltlich zuzuwenden, andererseits aber nur sie Vertragspart-ner der Reisevertrwerden sollte. Hiermit habe sich der [X.] erklrt, indem er die Reisebuchungen der [X.] angenom-men habe. Mithin sei der reinstimmende Wille der Vertragspartner dahingegangen, die gebuchten Reiseleistungen im Wege des Vertrages zugunstenDritter den Reiseteilnehmern zukommen zu lassen. Dem stehe nicht entgegen,[X.] die Reiseteilnehmer im Zeitpunkt der Buchung namentlich noch nicht [X.] gewesen seien, weil die [X.] distigten Reiseteilnehmer erstnach [X.] habe [X.]. Bei Incentive-Reisen sei die [X.], ob die Reiseleistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages erbrachtwerden sollten, aus dem Blickwinkel der Zuwendungsempfr zu [X.] 5 -Aus ihrer Sicht handle es sich bei den Reiseleistungen um [X.], die darauf gerichtet seien, den Bstigten [X.] und [X.] zu verschaffen. [X.] sich nichts durch den Umstand, [X.] die[X.] zugleich eigene gewerbliche Interessen verfolgt habe. Verpflichte sichein Dritter r Reisenden im Sinne der §§ 651 a ff. [X.], Reiseleistun-gen durch [X.] eines Vertrages zugunsten Dritter zu erbringen, dannmûten die §§ 651 a ff. [X.] auf dieses Vertragsverltnis ig davonangewendet werden, wie die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertrags-partner des Reiseveranstalters und dem stigten Dritten ausgestaltet [X.]. Eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a [X.] liege vor, weil der [X.] in jedem Fall Busfahrt und Unterkunft geschuldet habe.Indem die Reiseagentur der [X.] die 20 [X.] der [X.] habe, habe die Beklagte, vertreten durch diesen [X.], entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung der [X.] Dritter die Insolvenzabsicherung dieser20 Pauschalreisen sowohl r dem Vertragspartner des [X.] als aucr den 20 Reiseteilnehmerrnommen. Dies be-wirke im Ergebnis eine Aufspaltung der [X.] aus § 651 k Abs. 1 [X.]. 3 [X.]. An dieses Zahlungsversprechen bleibe die Beklagte selbst danngebunden, wenn die Reisevertrzwischen der [X.] und [X.] S. gar nichttten abgesichert werden mssen.Das Berufungsgericht hat weiter [X.], die Pauschalreisttennicht stattgefunden, weil die Reiseagentur zahlungsunfig geworden sei.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, [X.] die Reiseagentur indem Moment zahlungsunfig gewesen sei, als sie erfahren habe, [X.] ihr die- 6 -bestellten und zu erheblichen Teilen bereits bezahlten Eintrittskarten wedergeliefert noch die [X.] gezahlten Betrrstattet wrden. Dies sei der Grundgewesen, weshalb die Reisen nicht mehr tten durchgefrt werden k.Die [X.] habe damit ihrer Darlegungs- und Beweislast t. Essei Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, [X.] es der Reisea-gentur selbst bei ausreichender finanzieller Ausstattung objektiv unmlichgewesen wre, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen - hier die ben-tigten Eintrittskarten - noch zu beschaffen. Ob die Beklagte dann nicht [X.] des Reisepreises verpflichtet wre, wenn festst, [X.] [X.]agentur auch dann keine Eintrittskarten zum Marktpreis mehr tte er-werben k, wenn ihr die finanziellen Mittel hierzu zur Verfstan-tten, kinstehen. Entsprechend § 279 [X.] werde grundstzlichvermutet, [X.] es jederzeit mlich sei, auf dem Markt angebotene, nur [X.] nach bestimmte Gter zum Marktpreis zu beschaffen. Derjenige, dersich darauf berufe, in einem konkreten Fall sei dies ausnahmsweise nicht mg-lich gewesen, sei [X.] darlegungs- und beweispflichtig. Das gelte in [X.] im [X.] der [X.] zum Reiseveranstalter wie zu dessen Kun-dengeldabsicherer und stehe auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweckdes § 651 k [X.]. Die Beklagte habe nicht dargelegt, [X.] es objektiv unmg-lich gewesen sei, mit zumutbarem finanziellen Aufwand Eintrittskarten noch zubeschaffen, ihr Vorbringen erschlieûe daher nicht die von ihr zu beweisendewirtschaftliche Unmlichkeit der Beschaffung der Eintrittskarten.I[X.] Das angefochtene [X.]eil lt der revisionsrechtlichen Überprfungstand. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, [X.] die [X.] von [X.] die Rckzahlung des an [X.] S. vorausgeleisteten Reisepreises auf- 7 -der Grundlage der in den [X.]n enthaltenen Zahlungsverspre-chen verlangen kann.1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der [X.] gegen die [X.] auf Erstattung des Reisepreises aus den der [X.] vom [X.] [X.] S. ausigten 20 [X.]n der [X.] erachtet. Dieser rechtliche Ausgangspunkt lût einen Rechtsfehlernicht erkennen. Die dagegen erhobenen [X.] sind [X.]) Nach § 651 k Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 [X.] hat der Reiseveranstalter si-cherzustellen, [X.] dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, so-weit Reiseleistungen infolge [X.] oder Erffnung des [X.] das Verms Reiseveranstalters ausfallen. Nach §651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] gilt Entsprechendes fr notwendige Aufwendun-gen, die dem Reisenden im Falle der [X.] oder des [X.] die [X.] entstehen. Der [X.] die Verpflichtung aus § 651 k Abs. 1 Satz 1 [X.] nur durch eine Absiche-rung dieser [X.] bei einem Kundengeldabsicherer erfllen, wobei nach §651 k Abs. 1 Satz 2 [X.] die Kundengeldabsicherung durch [X.] einerVersicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungs-versprechen eines Kreditinstituts erfolgen kann. Die [X.] nach § 651 k Abs. 3 [X.] dadurch, [X.] der Reiseveranstalter [X.] einen unmittelbaren Anspruch gegen den [X.], indem er ihm einen vom Kundengeldabsicherer oder auf dessenVeranlassung ausgestellten Sicherungsscheirgibt.- 8 -Die [X.] ist dieser Pflicht dadurch nachgekommen, [X.]sie auf Veranlassung der Beklagten der [X.] 20 [X.] fr dievon der [X.] gebuchten 20 Reisen ausigt hat. Davon geht auch [X.] aus.Der Text der [X.] entspricht dem Wortlaut des § 651 kAbs. 1 Satz 1 [X.] und nimmt [X.] auf diese Vorschrift Bezug. [X.] die Scheine als "[X.]" bezeichnet. Damit kommt eindeutigzum Ausdruck, [X.] es sich um [X.] im Sinne des § 651 k Abs. 3[X.] handelt, die dem Reisenden im Falle der [X.] oder [X.] des Insolvenzverfahrens r das Verms Reiseveranstalterseinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bezlich der abgesi-cherten Risiken verschaffen. Die Beklagte haftet daher unmittelbar aus den[X.]n fr das durch diese abgedec[X.] Risiko, ohne [X.] es dar-auf ankommt, wie das den [X.]n der Beklagten zugrunde lie-gende [X.] zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten imeinzelnen ausgestaltet ist. Die Revision erhebt auch insoweit keine R.b) Die [X.], im Brgschaftsrecht gelte, [X.] die [X.] Beteiligten "eindeutig feststehen" mûten, die [X.] lieûendie [X.] als Gligerin des Anspruchs nicht eindeutig erkennen, was [X.] des [X.] gehe, ist [X.].In den [X.]n ist die Beklagte als Versicherer benannt. ZurBenennung des [X.] sehen die [X.] die Angabe der [X.] und des [X.] vor. Die [X.] vorgesehene Spalte ist inden [X.]n ausgefllt. Gegenteiliges macht die Revision nicht- 9 -geltend. Die Person des [X.] ergibt sich daher eindeutig aus den Siche-rungsscheinen in Verbindung mit den dort genau benannten Buchungsdaten.[X.] davon, wie das dem unmittelbaren Anspruch der [X.] gegendie beklagte Versicherung zugrunde liegende Versicherungsverltnis versi-cherungsrechtlich ausgestaltet ist und ob es sich bei ihm um ein [X.] oder [X.] handelt, ist die Person des [X.] durchdie [X.] im Streitfall daher in den [X.]n in [X.] mit den Buchungsunterlagen eindeutig bestimmt.c) Die weitere [X.], das Berufungsgericht habe verkannt,[X.] sich die Beklagte nicht zur Insolvenzabsicherung "dieser 20 Personen"verpflichtet habe, die [X.] seien "nur fr eine/n Reiseteilneh-mer/in" ltig gewesen, ist [X.]. Die [X.] macht [X.] ausinsgesamt 20 [X.]n geltend, die in ihrer Addition die Klagesum-me ergeben. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, denn [X.] die Klage aus den [X.]n mit den Nummern [X.] bis[X.] fr begrt erachtet. Das sind die der [X.] ausigten[X.] der Beklagten fr die von der [X.] gebuchten 20 [X.].2. Die Revision ist auch im rigen [X.].a) Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht [X.] werden, nach der die Beklagte aus den [X.]n auf Rcker-stattung des Reisepreises auch dann haften soll, wenn die Reisen, fr die der[X.] die [X.] vom Reiseveranstalter [X.], gar nicht tten versichert werden mssen. Denn die Beklagte hat mit- 10 -dem Text und der Bezeichnung der Scheine als [X.] ausdrck-lich auf die Vorschrift des § 651 k [X.] Bezug genommen und damit klarge-stellt, [X.] sie das Insolvenzrisiko fr solche [X.]nimmt, fr [X.] durch einen Kundengeldabsicherer zu erfolgenhat. Die darin liegende Beschrkung der Einstandspflicht der [X.] und damit auf Reisen im Sinne von §§ 651 a ff. [X.], fr diedie Ausgabe von [X.]n vorgeschrieben ist, ist rechtlich nicht zubeanstanden, weil § 651 k [X.] - von den engen Ausnahmen in Abs. 6 abge-sehen - den gleichen Anwendungsbereich hat wie dirigen reiserechtlichenVorschriften (Soergel/[X.], [X.] 12. Aufl., § 651 k [X.] Rdn. 4). Mit [X.] auf § 651 k [X.] in den [X.]n ist auch klar zumAusdruck gebracht worden, [X.] sich die Beklagte als Kundengeldabsicherernur fr versicherungspflichtige Reiseleistungen zur bernahme des versicher-ten Risikos verpflichtet hat.b) Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei die notwendigen Feststellungen fr das Vorliegen eines Reise-vertrages im Sinne von § 651 a Abs. 1 [X.] und damit auch fr das Vorliegender Voraussetzungen getroffen hat, unter denen die Beklagte aus den Siche-rungsscheinen fr die Rckzahlung des von der [X.] an den [X.] gezahlten Reisepreises einzustehen hat.aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, [X.] es sich bei [X.] der [X.] gebuchten Reisen um solche gehandelt hat, bei denen eineMehrzahl von Reiseleistungen zu einer Pauschalreise im Sinne von § 651 aAbs. 1 [X.] lt angeboten worden seien, weil der Reiseveranstalter [X.] S. auf jeden Fall die Busfahrt und die Unterkunft geschuldet habe. Das lût- 11 -einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht ge-rt.bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, [X.] das Berufungs-gericht die [X.] als Reisende im Sinne von § 651 a Abs. 1 [X.] angesehenhat.Der Revision ist zuzugeben, [X.] die Verwendung des Begriffs "Reisen-der" in §§ 651 a, 651 k [X.] die Annahme nahelegen [X.], mit ihm solle [X.] bezeichnet werden, die die Reise tatschlich antritt und die [X.] selbst in Anspruch nimmt. Eine solche Bedeutung kommt dem [X.] Rechtssinne jedoch nicht zu. Reisender im Sinne dieser Bestimmungen istder Vertragspartner des Reiseveranstalters, der im eigenen Namen [X.]/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht ([X.]Z 108, 51;[X.], [X.] 3. Aufl., vor § 651 a [X.] Rdn. 13; [X.], [X.]., Rdn. 7, 82; [X.]/[X.], [X.]., vor § 651a [X.] Anm. 24). Bucht ein Anmelder nur in eigenem Namen eine Reise frsich und Dritte, so ist nur er Reisender im Sinne des Gesetzes ([X.]/Sprau,[X.] 61. Aufl., § 651 a [X.] Rdn. 1 m.w.N.). Der lediglich Mitreisende ist nichtVertragspartner des [X.] und damit nicht Reisender im Rechtssinne,auch wenn ihm gleichwohl Schadensersatzansprche zustehen k([X.]ZaaO). Reisender im Sinne des Gesetzes kann daher auch derjenige sein, der -wie im Falle von Incentive-Reisen - als Vertragspartei eine Reise fr Drittebucht, ohne selbst eine der gebuchten Reiseleistungen perslich in [X.] nehmen. Deshalb ist auch ein Unternehmen, das als Vertragspartner desReiseveranstalters Reisen als Verkaufsfrderungsinstrument und damit zu ge-werblichen Zwecken bucht, um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu [X.] -laubs- und Erholungszwecken zuzuwenden, Reisender im Sinne der §§ 651 a,651 k [X.] (vgl. [X.]/[X.]-[X.] in: [X.] 1999, [X.], 69).Diese Auslegung des Begriffs des "Reisenden" wird durch Art. 2 Nr. 4der Richtlinie des Rates vom 13. Juli r Pauschalreisen (AblEG Nr. [X.] v. 23.6.1990, [X.], im folgenden Pauschalreiserichtlinie) besttigt. [X.] ist Verbraucher im Sinne der Richtlinie eine Person, welche die [X.] oder zu buchen sich verpflichtet ("der Hauptkontrahent"). Zwar [X.] jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung [X.] verpflichtet, als Verbraucher ("dirigen Bstigten"); dar-aus lût sich aber nicht herleiten, [X.] nur derjenige, der die Reise in [X.], in den Schutz der Vorschriften der Richtlinie einbezogen wre, nichtaber der "Hauptkontrahent", der die Reise in eigenem Namen bucht oder zubuchen sich verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht esdaher auch nicht der Pauschalreiserichtlinie, die [X.] als juristische Personals Reisenden im Rechtssinne anzusehen. Die [X.] in [X.], [X.] der in Art. 4 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie enthalteneVerbraucherbegriff nicht das in anderen [X.] und in §13 [X.] vorausgesetzte Merkmal des Vertragsschlusses auûerhalb einer selb-stigen beruflichen oder gewerblichen Ttigkeit umfaût und sich damit prak-tisch auf jeden Kunden eines Reiseveranstalters erstreckt ([X.]/[X.],[X.] Bearb. 2001, § 651 a [X.] Rdn. 47; vgl. auch [X.], aaO,vor § 651 a [X.] Rdn. 13; Soegel/[X.], aaO, § 651 a [X.] Rdn. 33).Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungs-gericht [X.] hat und die Revision rt - den [X.] Kunden der [X.] die Rechtsstellung eines Dritten aus einem Vertrag- 13 -zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 [X.] zugekommen ist. Auf [X.] kommt es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, daStreitgegenstand allein der Anspruch der [X.] auf Rckzahlung des von ihrgezahlten Reisepreises [X.] Das Berufungsgericht hat [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, [X.]der Sicherungsfall der Zahlungsfigkeit vorgelegen hat und die Zahlungsun-figkeit des Reiseveranstalters fr den Ausfall der Reise urschlich gewordenist. Die dagegen erhobenen [X.] sind [X.].a) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm [X.] Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, [X.] die die gebuchten [X.] veranstaltende [X.] in dem Moment zahlungsunfig ge-worden sei, in dem sie von ihrer [X.] nicht mit den bestellten [X.] rwiegenden Teil bereits bezahlten Eintrittskarten fr die [X.] beliefert worden ist.Die Tatsachenwrdigung zur Feststellung des [X.] kann in der Revisionsinstanz nur beschrkt darauf [X.], ob der Tatrichter sich mit dem [X.] und den Beweisergebnis-sen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und nicht gegenDenkgesetze oder Erfahrungsstze verstût (st. [X.]pr, vgl. [X.] [X.]. v.14.1.1993 - [X.], NJW 1993, 935). Solche Fehler zeigt die Revisionnicht auf.b) Mit den in diesem Zusammenhang erhobenen R, das Berufungs-gericht habe bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast im [X.]- 14 -zwischen der [X.] und der Beklagten nicht darauf abstellrfen, [X.] essich bei der Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Beschaffung der Eintritts-karten um eine Gattungsschuld gehandelt habe, die Darlegungs- und Beweis-last zwischen ihr und der [X.] kicht mit derjenigen zwischen der[X.] und dem Reiseveranstalter "gleichgeschaltet" werden, kann die Revi-sion keinen Erfolg haben.Der Reisende, der den Kundengeldabsicherer aus einem im [X.] § 651 k Abs. 1 [X.] erteilten Zahlungsversprechen in Anspruch nimmt, hatdas Entstehen und die Flligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen.[X.], [X.] Reiseleistungen infolge der [X.] oder [X.] des Insolvenzverfahrens r das Verms Reiseveranstaltersausgefallen sind. Kommt der Reisende dem nach, obliegt es dem Kundengeld-absicherer, darzulegen und zu beweisen, [X.] die Reiseleistung auch ohne die[X.] oder Erffnung des Insolvenzverfahrens r das Verm-gen des Reiseveranstalters ausgefallen wre. § 651 k [X.] bezweckt ebensowie Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie den vollstigen Schutz der in diesenVorschriften genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz [X.] gegen smtliche Risiken, die sich aus der [X.]des Reiseveranstalters ergeben (vgl. [X.] [X.]. v. 28.3.2001 - [X.] 2001, 1934 unter Hinweis auf [X.], [X.]. v. 15.6.1999 - [X.]. [X.]/97 [X.], Slg. 1999 I 3499 = NJW 1999, 3181, 3185).Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Revisionverkennt mit ihren R, [X.] das Risiko der Beschaffung von der [X.] bestimmten Reiseleistungen, zu denen auch Eintrittskarten zu bestimm-ten Ereignissen wie einer Fuûballweltmeisterschaft ren, bei dem [X.] -veranstalter liegt, der Pauschalreisen mit einem entsprechenden Leistungsan-gebot anbietet. Kann der Reiseveranstalter die gebuchten Reiseleistungendeswegen nicht erbringen, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -zahlungsunfig ist, liegt entgegen der Auffassung der beklagten [X.] Fall wirtschaftlicher Unmlichkeit vor. Vielmehr realisiert sich das Risiko,um dessentwillen der Reiseveranstalter [X.] § 651 k [X.] die vorausge-zahlten Kundengelder mittels [X.]n von Kundengeldsicherernabzusichern hat.4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, [X.] der zwischen[X.] S. und der [X.] abgeschlossene Reisevertrag durch das [X.] Reiseagentur vom 10. Juni 1998 gekigt worden sei und die Beklagtenicht fr [X.] aus diesem Rckgewrschuldverltnis hafte.Ob in dem Schreiben der Reiseagentur eine Kigungserklrung zusehen sein [X.], wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. [X.] war zur Kigung nicht berechtigt. Fr ihren gegenteiligenStandpunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Regelung in § 8 Satz 5 derAllgemeinen Gescftsbedingungen von [X.] S. berufen. Diese Regelung ent-spricht § 651 j [X.]. [X.] im Sinne von § 651 j [X.] und damit [X.] des § 8 Satz 5 der AGB von [X.] S. ist ein von auûen kommendes, kei-nen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durcûerste ver-ftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis ([X.]Z 100,185). Der Ausfall von Vorlieferanten und die dadurch hervorgerufenen Schwie-rigkeiten bei der Beschaffung des Leistungsgegenstandes sind grundstzlichdem Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zuzurechnen und [X.] Gewalt im Sinne des § 651 j [X.] aus.- 16 -II[X.] Der [X.] sieht davon ab, entsprechend der Anregung der Revisiondas Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchfrung eines Vor-abentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 EGV dem Ge-richtshof der Eurischen Gemeinschaften zur Auslegung der Pauschalreise-richtlinie vorzulegen. Zwar ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit [X.] nicht mehr angefochten werden k, zur Vorlage verpflichtet, wenndie Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem vor ihm i-gen Verfahren Bedeutung erlangt. Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht,wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,[X.] fr einen verftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragenfr den betreffenden Rechtsstreit kein Raum bleibt ([X.], [X.]. v. 6.10.1982,[X.]. 283/81 - "C.[X.]L.[X.][X.]T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; [X.] [X.]. [X.] ZR 206/88, [X.] 1989, 745, 746). So liegt der Fall hier. Wie bereits ausge-frt worden ist, sind die Begriffe des Reisenden im Sinne von § 651 a [X.]und des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Pauschalreiserichtlinie in ihremAnwendungsbereich deckungsgleich (vgl. nur [X.]/[X.], aaO, § 651 a[X.] Rdn. 47 m.w.N.). Im rigen verbietet die Pauschalreiserichtlinie wegendes in ihrem Art. 8 enthaltenen Mindeststandardprinzips nicht, von der [X.] nicht erfaûte touristische Leistungen in den Anwendungsbereich der deut-schen reiserechtlichen Schutzvorschriften einzubeziehen (vgl. die [X.] Gesetzentwurf zur Durchfrung der Pauschalreiserichtlinie, [X.], S. 6).IV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurckzu-weisen.- 17 -MelullisScharen[X.][X.]Asendorf

Meta

X ZR 17/01

16.04.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. X ZR 17/01 (REWIS RS 2002, 3667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3667

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I-6 U 161/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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