Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.07.2019, Az. X R 21-22/17, X R 21/17, X R 22/17

10. Senat | REWIS RS 2019, 5629

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Gegenstand

(Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten)


Leitsatz

1. NV: Die Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels nach der Rechtsprechung des BFH einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begründen .

2. NV: Die von dem erwerbenden Ehegatten selbst durch die Erschließung ins Werk gesetzte Wertsteigerung der Grundstücke steht einer abweichenden steuerrechtlichen Zurechnung der Einkunftsquelle grundsätzlich entgegen .

Tenor

1. Die Verfahren [X.] und [X.]/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 07.07.2016 - 6 K 11029/14 aufgehoben.

Auf die Revision des [X.] zu 1. wird das Urteil des [X.] vom 07.07.2016 - 6 K 11031/14 aufgehoben.

Die Sachen werden an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2006 bis 2010 zur Einkommensteuer [X.] werden. Sie betreiben in [X.] (GbR) in [X.] einen landwirtschaftlichen [X.]etrieb. Der Kläger überließ der GbR mehrere Grundstücke zur Nutzung.

2

[X.]ereits im Jahr 1996 hatte die [X.] [X.] für Teile dieser Grundstücke einen [X.]ebauungsplan aufgestellt. [X.] später schloss der Kläger mit der [X.] [X.] einen städtebaulichen Vertrag, der eine Grundstückserschließung auf seine Kosten vorsah. Die Erschließung blieb zunächst aus, so dass die GbR die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich nutzte.

3

Mitte des Jahres 2006 wurden die Kläger nach eigenen Angaben bei der [X.] [X.] vorstellig, um den [X.]eginn der Erschließung voranzutreiben. Zum Zwecke der Vermeidung eines gewerblichen [X.] in eigener Person beabsichtigte der Kläger zunächst, die beiden betroffenen Grundstücke an eine von ihm beherrschte --eigens hierfür gegründete-- Personengesellschaft zu veräußern, die dann die Aufgabe übernehmen sollte, die Grundstücke zu erschließen, zu parzellieren und zu verkaufen. Er vertrat die Ansicht, durch die Veräußerung an die Personengesellschaft könne der hieraus im Sonderbetriebsvermögen der GbR entstehende Gewinn durch eine Rücklage nach §§ 6b, 6c des Einkommensteuergesetzes (EStG) kompensiert werden. Seinen hierauf gerichteten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beschied der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) am 29.09.2006 negativ. Ein gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft schlage --so das [X.]-- steuerlich auf [X.] des Gesellschafters durch. Der Grundbesitz sei Umlaufvermögen, so dass eine Reinvestitionsrücklage nicht gebildet werden könne.

4

In Anbetracht dessen änderte der Kläger sein Vorhaben und verkaufte mit notariellem [X.] an die Klägerin, die nunmehr die Grundstücke baureif machen und parzelliert weiterverkaufen sollte. Der Kaufpreis von ... € wurde zwar sofort fällig gestellt, allerdings dergestalt gestundet, dass er erst ab dem Verkauf des sechsten [X.]auplatzes in Höhe des jeweils erzielten Erlöses bis Ende des Jahres 2011 ratierlich zu erbringen war. [X.] bestanden nicht, ebenso wenig sollte eine bei Zahlungsverzug bestehende Verzinsungsmöglichkeit vereinbart werden. Sicherheiten hatte die Klägerin nicht zu stellen.

5

Ende Oktober 2006 schloss die Klägerin mit der [X.] [X.] einen [X.] ab. Die Erschließung wurde durch ein Ingenieur- und Architektenbüro koordiniert. Zur Finanzierung der von der Klägerin zu tragenden Erschließungskosten nahm sie im November 2006 zwei Darlehen über ... € auf, deren Rückzahlung durch eine Grundschuld auf im Eigentum des [X.] stehenden Grundstücken gesichert wurde. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten veräußerte die Klägerin bis ins [X.] hinein sukzessive die parzellierten [X.]augrundstücke. Die Kaufpreiszahlungen an den Kläger nahm die Klägerin --nach Maßgabe der vertraglichen [X.] ab August 2007 auf.

6

Für die Streitjahre erklärten die Kläger aus dem der Klägerin zugerechneten Gewerbebetrieb "[X.]aulandvermarktung" folgende Einkünfte:

2006   

... € 

2007   

... € 

2008   

... € 

2009   

... € 

2010   

... € 

7

Für die [X.] und 2007 erließ das [X.] zunächst erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide.

8

Nach einer für die [X.] und 2007 durchgeführten Außenprüfung erkannte das [X.] den Grundstückskaufvertrag steuerrechtlich nicht an, da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Die Einkünfte aus der [X.]aulandvermarktung seien dem Kläger zuzurechnen. Die Klägerin sei nach dem Gesamtplan beider Ehegatten nur zum Zwecke der Inanspruchnahme des Wahlrechts auf [X.]ildung einer Reinvestitionsrücklage "zwischengeschaltet" worden. Hierdurch seien rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung [X.]) missbraucht worden.

9

Demzufolge erließ das [X.] geänderte Einkommensteuerbescheide für die [X.] und 2007 sowie erstmalige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010, in denen es dem Kläger Einkünfte aus der [X.]aulandvermarktung wie folgt zurechnete:

2006   

... € 

2007   

... € 

2008   

... € 

2009   

... € 

2010   

... € 

Ferner setzte das [X.] gegenüber dem Kläger dementsprechende Gewerbesteuermessbeträge u.a. für die Jahre 2008 bis 2010 fest.

Nach jeweils erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht ([X.]) die gegen die Einkommensteuer- (6 K 11029/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2018, 221) und [X.] (6 K 11031/14) getrennt geführten Klagen ab. Auch das [X.] hielt die Gestaltung für rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO. Für das von den Klägern erstrebte wirtschaftliche Ziel einer gewinnträchtigen [X.]aulandvermarktung, auf die der Kläger nicht habe verzichten wollen, sei ein ungewöhnlicher Weg gewählt worden, der allein der [X.] habe dienen sollen. Die Klägerin sei hierfür als nahe Angehörige "zwischengeschaltet" worden.

Zur [X.]egründung ihrer Revisionen wenden sich die Kläger gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung sowie der hieraus abgeleiteten Zurechnung des Gewerbebetriebs beim Kläger. Es sei die Klägerin gewesen, die den Gewerbebetrieb "[X.]aulandvermarktung" auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Weder habe das [X.] festgestellt noch das [X.] behauptet, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Erträge aus dem Gewerbebetrieb an den Kläger abzuführen bzw. dies freiwillig getan habe.

Die Gestaltung begründe keine Steuerumgehung, da der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, die Erwerbschance einer [X.]aulandvermarktung selbst wahrzunehmen. Selbst ein familiäres Motiv für die Übertragung dieser Chance sei unschädlich.

Die Klägerin sei weder "zwischengeschaltet" worden noch habe sie sich als "funktionslos" erwiesen. Erst mit Abschluss des [X.]s Ende Oktober 2006 sei der Gewerbebetrieb begründet worden. Diesen [X.]etrieb habe die Klägerin von Anfang bis Ende allein geführt.

Selbst wenn --was allerdings nicht zutreffe-- der Grundstückskaufvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei, bedeutete dies nicht, dass der Gewerbebetrieb dem Kläger zuzurechnen gewesen sei. Das Grundstück sei zivilrechtlich und wirtschaftlich auf die Klägerin übertragen worden. Eine Steuerumgehung könne allenfalls dann vorliegen, wenn --anders als im [X.] die Gestaltung die Existenz eines Gewerbebetriebs hätte verhindern sollen.

Auch die [X.]esicherung der [X.] durch Grundschuldbestellungen des [X.] rechtfertige keine abweichende Zurechnung von Einkünften.

Die gewählte Gestaltung führe nicht zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil. Vielmehr sei die vom Kläger erstrebte Möglichkeit, seinen im Sonderbetriebsvermögen bei der GbR zu berücksichtigenden Gewinn durch eine Reinvestitionsrücklage zu kompensieren, vom Sinn und Zweck des § 6b EStG erfasst. Die aufgedeckten stillen Reserven seien durch eine jahrzehntelange Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen [X.]etriebsvermögen entstanden.

Wenn nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO der Steueranspruch so entstehe, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre, bedeute dies im Streitfall allenfalls, dass der vom [X.] und [X.] beanstandete Grundstückskaufvertrag fremdüblich auszugestalten gewesen wäre. Eine Zurechnung der Einkunftsquelle "[X.]aulandvermarktung" auf den Kläger wäre hiermit hingegen nicht verbunden.

Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil 6 K 11029/14 und die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2014 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für die [X.] und 2007 vom 18. 11.2010 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 vom 06.09.2013 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel in erklärter Höhe der Klägerin zugerechnet werden.

Der Kläger beantragt zudem,
das angefochtene Urteil 6 K 11031/14, die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2014 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 vom 06.09.2013 aufzuheben.

Das [X.] beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revisionen [X.] und [X.] werden gemäß § 121 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbunden.

III.

Die Revisionen sind begründet. Die angefo[X.]htenen Urteile werden aufgehoben und die Sa[X.]hen zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 [X.]O).

1. Die Feststellungen des [X.] rei[X.]hen ni[X.]ht aus, um dessen Würdigung zu stützen, die von den Klägern gewählte Gestaltung sei als Missbrau[X.]h re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten gemäß § 4[X.] anzusehen.

a) Die persönli[X.]he Zure[X.]hnung von Einkünften ri[X.]htet si[X.]h dana[X.]h, wel[X.]he Person sie [X.] von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] "erzielt" hat. Dies ist diejenige Person, die die Leistung bewirkt, dur[X.]h die der Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß §§ 13 ff. [X.] verwirkli[X.]ht wird (vgl. ausführli[X.]h [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 2 [X.] Rz 100 ff., 125 ff., m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 38. Aufl., § 2 Rz 19). Einkünfte sind steuerre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zwangsläufig derjenigen Person zuzure[X.]hnen, die im Außenverhältnis diejenigen Re[X.]htsges[X.]häfte abs[X.]hließt, an die die [X.]esteuerung anknüpft. Ents[X.]heidend ist vielmehr, auf wessen Re[X.]hnung und Gefahr die Tatbestandsverwirkli[X.]hung erfolgt (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 18.03.2004 - III R 25/02, [X.], 470, [X.], 787, unter [X.] aa, m.w.N.).

Speziell bei betriebli[X.]hen Einkunftsarten sind die Einkünfte dem Unternehmer zuzure[X.]hnen, d.h. demjenigen, der Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko trägt. Das ist derjenige, na[X.]h dessen Willen und auf dessen Re[X.]hnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass si[X.]h der Erfolg oder Misserfolg in seinem Vermögen unmittelbar nieders[X.]hlägt ([X.] vom [X.] - III R 21/02, [X.], 321, [X.], 168, unter [X.], sowie vom 10.12.2009 - X [X.] 106/09, [X.], 601; [X.]/Wa[X.]ker, [X.], 38. Aufl., § 15 Rz 136). Dieselben Erwägungen gelten für die Gewerbesteuer, da Steuers[X.]huldner derjenige Unternehmer ist, für dessen Re[X.]hnung das Gewerbe betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes --[X.]--).

b) Wird eine Einkunftsquelle auf einen anderen --dem Übertragenden regelmäßig nahe [X.] Re[X.]htsträger übertragen, kann dies dazu führen, dass die Einkünfte trotz zivilre[X.]htli[X.]her Wirksamkeit der Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin dem übertragenden Steuerpfli[X.]htigen zuzure[X.]hnen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn si[X.]h die Übertragung als Missbrau[X.]h re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten [X.] von § 4[X.] erweist.

aa) Ein sol[X.]her Missbrau[X.]h liegt na[X.]h § 42 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 ([X.], 3150) --erstmals anwendbar für na[X.]h dem 31.12.2007 beginnende Kalenderjahre (Art. 97 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur [X.] vor, wenn eine unangemessene re[X.]htli[X.]he Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpfli[X.]htigen oder einem Dritten im Verglei[X.]h zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorgesehenen Steuervorteil führt; dies ist allerdings ni[X.]ht der Fall, wenn der Steuerpfli[X.]htige für die gewählte Gestaltung außersteuerli[X.]he Gründe na[X.]hweist, die na[X.]h dem Gesamtbild der Verhältnisse bea[X.]htli[X.]h sind (§ 42 Abs. 2 Satz [X.]).

Für vorherige [X.] fehlte in § 4[X.] a.F. zwar eine gesetzli[X.]he Definition des [X.]. Na[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung wurde --nahezu im Einklang mit der jetzigen [X.] ein sol[X.]her aber angenommen, wenn eine re[X.]htli[X.]he Gestaltung gewählt wird, die mit [X.]li[X.]k auf das erstrebte Ziel unangemessen ist, der [X.] dienen soll und dur[X.]h wirts[X.]haftli[X.]he oder sonst bea[X.]htli[X.]he ni[X.]htsteuerli[X.]he Gründe ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen ist. Hierbei ma[X.]ht allein das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerli[X.]he Gestaltung no[X.]h ni[X.]ht unangemessen. Diese S[X.]hwelle wird erst dann übers[X.]hritten, wenn der Steuerpfli[X.]htige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Errei[X.]hen eines bestimmten wirts[X.]haftli[X.]hen Ziels ni[X.]ht gebrau[X.]ht, sondern dafür einen ungewöhnli[X.]hen Weg wählt, auf dem na[X.]h den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel ni[X.]ht errei[X.]hbar sein soll (vgl. statt vieler [X.]-Urteile vom 08.03.2017 - IX R 5/16, [X.], 211, [X.], 930, Rz 17, sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15, [X.], 135, [X.], 194, Rz 28).

Aus einem Missbrau[X.]h re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten folgt grundsätzli[X.]h ein Steueranspru[X.]h, der eine den wirts[X.]haftli[X.]hen Vorgängen angemessene re[X.]htli[X.]he Gestaltung abbildet (§ 42 Abs. 1 Satz 3 AO bzw. § 42 Abs. 1 Satz [X.] a.F.).

bb) Wann eine den Gestaltungsmissbrau[X.]h kennzei[X.]hnende "unangemessene re[X.]htli[X.]he Gestaltung" vorliegt, entzieht si[X.]h einer allgemeinen Definition und lässt si[X.]h nur dur[X.]h Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen ([X.]-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, [X.], 542, Rz 19, m.w.N.). Insofern können ledigli[X.]h bedeutsame Indizien benannt werden, bei deren Vorliegen ein sol[X.]her Missbrau[X.]h zumindest nahe liegt ([X.]-Urteil in [X.], 470, [X.], 787, unter II.2.d aa, m.w.N.).

[X.][X.]) Die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung hat bei einer Zwis[X.]hens[X.]haltung Dritter in [X.] eines Steuerpfli[X.]htigen Fallgruppen aufgezeigt, in denen ein Missbrau[X.]h re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten nahe liegt. Sämtli[X.]he Fallgruppen sind dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass dur[X.]h eine --wirts[X.]haftli[X.]h sinnlose-- Zwis[X.]hens[X.]haltung steuerpfli[X.]htige Einkünfte aus einem gewerbli[X.]hen Grundstü[X.]kshandel vermieden werden, d.h. die Gewinne aus der Werts[X.]höpfung des Grundbesitzes in der ni[X.]ht steuerbaren Vermögenssphäre des Steuerpfli[X.]htigen vereinnahmt werden sollen.

(1) So hält der [X.] bei einer grundsätzli[X.]h der Annahme na[X.]hhaltiger [X.]etätigung [X.] von § 15 Abs. 2 [X.] entgegenstehenden "en-blo[X.]-Veräußerung" mehrerer Grundstü[X.]ke an eine Personengesells[X.]haft, die sodann die Grundstü[X.]ke einzeln weiter veräußert, einen Gestaltungsmissbrau[X.]h für nahe liegend, wenn die Mittel der [X.] ganz oder zu einem erhebli[X.]hen Teil vom Veräußerer selbst stammen oder wenn die Gesells[X.]haft die Kaufpreiszahlung im Wesentli[X.]hen erst aus den [X.] erbringen kann. Glei[X.]hes gilt, wenn die Gesells[X.]haft nur zum Zwe[X.]ke des Kaufs oder Weiterverkaufs gegründet worden ist und einen so hohen Kaufpreis zu zahlen hat, dass von vornherein nur ein Verlust oder ein nur unerhebli[X.]her Gewinn aus der Weiterveräußerung zu erwarten war, die Gesells[X.]haft somit keine wirts[X.]haftli[X.]h vernünftige Funktion inne hat. [X.]esteht die Gesells[X.]haft hierbei auss[X.]hließli[X.]h aus Personen, die dem Veräußerer nahe stehen, sei [X.] der [X.]-- zu vermuten, dass diese auss[X.]hließli[X.]h zum Zwe[X.]k der Steuerersparnis zwis[X.]henges[X.]haltet wurde (grundlegend Urteil vom 12.07.1991 - III R 47/88, [X.]E 165, 498, [X.] 1992, 143, unter 2.; ebenso [X.] vom 04.03.1993 - IV R 28/92, [X.]/NV 1993, 728, unter 2., sowie vom 07.06.2000 - III [X.] 35/97, [X.]/NV 2001, 138, unter 1.b).

(2) Aus den nämli[X.]hen Gründen soll au[X.]h die Zwis[X.]hens[X.]haltung einer Kapitalgesells[X.]haft, deren Ges[X.]häftsanteile der Veräußerer und/oder diesem nahe stehende Personen halten, einen Missbrau[X.]h re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten begründen können ([X.] vom 25.04.1996 - VIII [X.] 50/95, [X.]/NV 1996, 746; vom 14.01.1998 - X R 1/96, [X.]E 185, 242, [X.] 1998, 346, unter II.8.; vom 20.05.1998 - III [X.] 9/98, [X.]E 186, 236, [X.] 1998, 721, unter [X.]; in [X.], 470, [X.], 787, unter [X.] sowie [X.]; ähnli[X.]h Senatsurteil vom 17.06.1998 - X R 68/95, [X.]E 186, 288, [X.] 1998, 667, unter [X.] und [X.] sowie [X.]: "Dur[X.]hgriff auf die Gesells[X.]haft aufgrund Tatbestandserfüllung dur[X.]h 'mittelbare Tatherrs[X.]haft'"). Anderes gilt wiederum, wenn die zwis[X.]henges[X.]haltete Gesells[X.]haft ni[X.]ht funktionslos ist, sondern selbst eine wesentli[X.]he --werts[X.]höpfende-- Tätigkeit ausübt ([X.]-Urteil vom 17.03.2010 - IV R 25/08, [X.]E 228, 509, [X.] 2010, 622, unter [X.] [X.][X.]).

(3) Wird, wie vorliegend, eine nahe stehende natürli[X.]he Person in die [X.] des Steuerpfli[X.]htigen einbezogen, sollen --wenn für die Gestaltung keine außersteuerli[X.]hen Gründe erkennbar sind-- die Veräußerungen dur[X.]h diese nahe stehende Person dem Steuerpfli[X.]htigen über § 4[X.] zugere[X.]hnet werden können, wenn aufgrund einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse der Steuerpfli[X.]htige "das Ges[X.]hehen beherrs[X.]ht und steuert" (u.a. Senatsurteil vom [X.], [X.]E 209, 320, [X.], 817, unter [X.].[X.]) bzw. die Zwis[X.]hens[X.]haltung wirts[X.]haftli[X.]h sinnlos ist ([X.]-[X.]es[X.]hluss vom 06.05.1998 - IV [X.] 108/97, [X.]/NV 1999, 146, unter 1.b [X.][X.] [entgeltli[X.]he Übertragung von Gesells[X.]haftsanteilen an einer Grundstü[X.]ks-GbR auf den Ehepartner, wenn zum [X.]punkt der [X.] bereits ein Erwerber des sodann veräußerten Grundbesitzes gefunden war]).

(4) Im Ergebnis glei[X.]h, allerdings dogmatis[X.]h abwei[X.]hend, hat der erkennende Senat ents[X.]hieden, dass bei der Zwis[X.]hens[X.]haltung einer nahe stehenden Person, die keinen eigenen unternehmeris[X.]hen Erfolgsbeitrag beisteuert, sondern der ledigli[X.]h eine bereits ausgehandelte ("unters[X.]hriftsreife") Ges[X.]häfts[X.]han[X.]e übertragen wird, dem Übertragenden au[X.]h ohne Rü[X.]kgriff auf § 4[X.] die Einkünfte zugere[X.]hnet werden können. [X.]egründet wurde dieser "Dur[X.]hgriff" damit, dass der Steuerpfli[X.]htige in diesem Teil kraft "mittelbarer Tatherrs[X.]haft" wesentli[X.]he Teile des steuerbaren Handlungstatbestands selbst verwirkli[X.]he und ihm deshalb au[X.]h der steuerli[X.]he Handlungserfolg zuzure[X.]hnen sei ([X.]-Urteil in [X.]E 209, 320, [X.], 817, unter [X.] bis f).

dd) Die Würdigung, ob eine Gestaltung als re[X.]htli[X.]h missbräu[X.]hli[X.]h [X.] von § 4[X.] anzusehen ist, obliegt dem [X.] als Tatsa[X.]heninstanz. Verstößt sie weder gegen Erfahrungssätze no[X.]h gegen die Denkgesetze, ist sie also zumindest mögli[X.]h, ist der [X.] als Revisionsgeri[X.]ht daran gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O gebunden (vgl. [X.]-Urteil vom 22.01.2013 - IX R 18/12, [X.]/NV 2013, 1094, Rz 18).

[X.]) Na[X.]h Maßgabe der aufgezeigten Re[X.]htsgrundsätze tragen die Feststellungen des [X.] ni[X.]ht dessen Würdigung, die Übertragung der Grundstü[X.]ke sowie die hiermit der Klägerin vers[X.]haffte Mögli[X.]hkeit, diese na[X.]h Ers[X.]hließung und Parzellierung gewinnbringend an Dritte zu veräußern, stelle eine missbräu[X.]hli[X.]he Gestaltung gemäß § 4[X.] dar. Die Würdigung ist re[X.]htsfehlerhaft und kann den Senat ni[X.]ht na[X.]h § 118 Abs. 2 [X.]O binden. Aufgrund dessen ist das Urteil aufzuheben.

aa) Die Vorinstanz hat im Ausgangspunkt unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen, dass der Werts[X.]höpfungsprozess im Streitfall --anders als in den aufgezeigten Konstellationen einer Zwis[X.]hens[X.]haltung-- zum [X.]punkt der Übertragung der Grundstü[X.]ke auf die Klägerin im Oktober 2006 no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen war. Erst dur[X.]h deren Ers[X.]hließung entwi[X.]kelten si[X.]h die Grundstü[X.]ke vom [X.] zu [X.]; erst hierdur[X.]h wurden Objekte anderer Marktgängigkeit ges[X.]haffen, die einen gewerbli[X.]hen Grundstü[X.]kshandel begründen könnten (vgl. insoweit [X.]-Urteil vom 08.09.2005 - IV R 38/03, [X.]E 211, 195, [X.] 2006, 166, unter 1.a, m.w.N.).

bb) Demzufolge ist die Wertung des [X.], die Klägerin habe "keine wirts[X.]haftli[X.]he Funktion" erfüllt, auf Grundlage der Feststellungen ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Denn na[X.]h der zivilre[X.]htli[X.]hen [X.] war es die Klägerin, die mit der [X.] [X.] die Ers[X.]hließung auf eigene Kosten vereinbarte, ein Ingenieurbüro sowie [X.]auunternehmen mit den Ers[X.]hließungsarbeiten beauftragte und sodann die parzellierten [X.]augrundstü[X.]ke an Dritte veräußerte. Ebenso war sie es, die na[X.]h den Feststellungen des [X.] die prognostizierten Ers[X.]hließungskosten zunä[X.]hst fremdfinanzierte. Jedenfalls na[X.]h Maßgabe der [X.] wurde der Klägerin somit keine bereits fertig ausgehandelte, sondern erst eine von ihr selbst umzusetzende Erwerbs[X.]han[X.]e übertragen.

[X.][X.]) Wenn das [X.] anführt, der Kläger habe auf die Werts[X.]höpfung aus der [X.]aulandvermarktung ni[X.]ht verzi[X.]hten wollen, ist dies ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]h hinrei[X.]hende Feststellungen gede[X.]kt. Insbesondere hat es im Hinbli[X.]k auf seine Würdigung des Ges[X.]hehens als Gestaltungsmissbrau[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass trotz der Grundstü[X.]ksübertragung nur der Kläger den Ers[X.]hließungs- und [X.] beherrs[X.]ht und gesteuert habe. Hierzu genügt weder, dass au[X.]h der Kläger einzelne Termine für [X.]austellenbesi[X.]htigungen und Abnahmen wahrgenommen hat, no[X.]h dessen ursprüngli[X.]hes Vorhaben, die Grundstü[X.]ke selbst zu ers[X.]hließen bzw. an eine von ihm beherrs[X.]hte Personengesells[X.]haft zu veräußern. Eine --wenn au[X.]h steuerli[X.]h motivierte und kurzfristige-- Änderung der Gestaltung lässt eine sol[X.]he Wertung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu.

Unerhebli[X.]h ist zudem, dass die Ers[X.]hließungskosten-Darlehen dur[X.]h Grunds[X.]huldbestellungen des [X.] besi[X.]hert wurden. Fehlendes Unternehmerrisiko der Klägerin kann hieraus wegen mögli[X.]her Rü[X.]kgriffsansprü[X.]he des [X.] (vgl. § 1143 Abs. 1 i.V.m. § 1192 Abs. 1 des [X.]ürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs) jedenfalls ni[X.]ht abgeleitet werden.

dd) Soweit das [X.] eine Re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hkeit der Gestaltung zudem maßgebli[X.]h darauf stützt, dass der Grundstü[X.]kskaufvertrag vom 06.10.2006 infolge der dort vereinbarten Stundung der Kaufpreiszahlung bis zum Verkauf des se[X.]hsten [X.]auplatzes und der fehlenden [X.]esi[X.]herung der Kaufpreiszahlungsverpfli[X.]htung ni[X.]ht fremdübli[X.]h ausgestaltet gewesen sei, verkennt es, dass zwis[X.]hen der Übertragung der Grundstü[X.]ke und deren ans[X.]hließender wertsteigernder Nutzung als Einkunftsquelle zu differenzieren ist. Ein --vermeintli[X.]h-- ni[X.]ht dem Fremdverglei[X.]h standhaltender Kaufvertrag über ein Wirts[X.]haftsgut lässt somit grundsätzli[X.]h keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse darauf zu, ob die Verwendung dieses Wirts[X.]haftsguts zur Einkünfteerzielung über die Grundsätze von § 4[X.] weiterhin dem vorherigen Re[X.]htsträger zuzure[X.]hnen ist.

2. Ob die Gewinne aus der [X.]aulandvermarktung --wie vom [X.] angenommen-- einkommen- und gewerbesteuerli[X.]h trotz zivilre[X.]htli[X.]h wirksamer Übertragung der Grundstü[X.]ke dem Kläger zuzure[X.]hnen sind, muss daher in einem zweiten Re[X.]htsgang erneut ents[X.]hieden werden.

a) Hierbei ist zunä[X.]hst dur[X.]h eine weitere Sa[X.]haufklärung --insbesondere dur[X.]h eine persönli[X.]he Anhörung beider Kläger und ggf. dur[X.]h eine [X.]eweisaufnahme-- festzustellen, ob si[X.]h die Tätigkeit des [X.] im Wesentli[X.]hen in der Übertragung der beiden Grundstü[X.]ke auf die Klägerin ers[X.]höpfte oder ob er darüber hinaus die Ents[X.]heidungsprozesse hinsi[X.]htli[X.]h der Ers[X.]hließung, Parzellierung und Veräußerung der einzelnen [X.]augrundstü[X.]ke sowohl im Außenverhältnis zu den jeweiligen Vertragspartnern als au[X.]h im Innenverhältnis zur Klägerin derart intensiv steuerte und verantwortete, dass abwei[X.]hend von der zivilre[X.]htli[X.]hen [X.] der Gewerbebetrieb "[X.]aulandvermarktung" steuerre[X.]htli[X.]h nur ihm zugere[X.]hnet werden kann. In letztgenanntem Fall wären die angefo[X.]htenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbes[X.]heide re[X.]htmäßig.

b) Sollten die vom [X.] na[X.]hzuholenden Feststellungen dagegen ergeben, dass die Klägerin die [X.]aulandvermarktung eigenverantwortli[X.]h betrieb, bestünde für eine von der zivilre[X.]htli[X.]hen [X.] abwei[X.]hende steuerre[X.]htli[X.]he Zuordnung dieser Einkunftsquelle über § 4[X.] kein Raum. Insbesondere wäre unerhebli[X.]h, dass die vorliegende Gestaltung --unstreitig-- dadur[X.]h motiviert war, den Gewinn aus der Veräußerung der no[X.]h uners[X.]hlossenen Grundstü[X.]ke einer Rü[X.]klage na[X.]h §§ 6b, 6[X.] [X.] zuführen zu können. Insofern ergäbe si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Zure[X.]hnung der Einkunftsquelle vom Grundsatz ni[X.]hts anderes, als hätte der Kläger sein [X.] im Wege eines landwirts[X.]haftli[X.]hen Hilfsges[X.]häfts an einen fremden Investor veräußert, der sodann die [X.] Maßnahmen auf eigene Initiative und eigenes Risiko dur[X.]hgeführt hätte (vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 08.11.2007 - IV R 35/06, [X.]E 220, 28, [X.] 2008, 359).

[X.]) Hiervon deutli[X.]h zu trennen ist die ebenfalls ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage, ob der am 06.10.2006 ges[X.]hlossene Grundstü[X.]kskaufvertrag steuerre[X.]htli[X.]h anzuerkennen ist. Insoweit wird das [X.] --für den Fall der Zure[X.]hnung der Einkunftsquelle bei der [X.] erneut zu würdigen haben, ob die Vereinbarungen zwis[X.]hen den Eheleuten einem Fremdverglei[X.]h standhalten (vgl. zu den Anforderungen hierzu allgemein Senatsurteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, [X.]E 263, 11, [X.], 203, Rz 18 f., m.w.N.). In den [X.] dürften hierbei ni[X.]ht nur die bereits vom [X.] angeführte Stundung der Kaufpreiss[X.]huld sowie deren fehlende [X.]esi[X.]herung (vgl. zur [X.]edeutung fehlender [X.]esi[X.]herung von [Darlehens-]Verbindli[X.]hkeiten bei Angehörigenverträgen [X.]-Urteil vom 19.08.2008 - IX R 23/07, [X.]/NV 2009, 12, unter [X.], sowie Senatsurteil vom 22.10.2013 - X R 26/11, [X.]E 242, 516, [X.] 2014, 374, Rz 54), sondern ebenso die fehlende Verzinsung der Kaufpreisverbindli[X.]hkeit einzubeziehen sein. Andererseits könnte zu prüfen sein, inwiefern si[X.]h die fehlende [X.]esi[X.]herung und Verzinsung in der Höhe des vereinbarten Kaufpreises niederges[X.]hlagen haben könnten.

Sollte die Würdigung des [X.] dazu führen, dass der Kaufvertrag fremdunübli[X.]h ausgestaltet wäre, könnte dieser der [X.]esteuerung ni[X.]ht zugrunde gelegt werden (vgl. [X.]-Urteil vom 15.10.2002 - IX R 46/01, [X.]E 200, 372, [X.] 2003, 243, unter [X.]). Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Klägerin mangels Ans[X.]haffungsvorgangs keine Ans[X.]haffungskosten in Abzug bringen könnte (vgl. für den Fall eines ni[X.]ht fremdübli[X.]hen Kaufvertrags über ein vermietetes Grundstü[X.]k des Privatvermögens Urteils des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 29.07.2010 - 2 K 2073/09, E[X.] 2011, 525 [keine Absetzungen für Abnutzung]; vgl. au[X.]h [X.], Deuts[X.]hes Steuerre[X.]ht 2013, 2252, 2256). Vielmehr wären die Grundstü[X.]ke zum Teilwert in ihr [X.]etriebsvermögen eingelegt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 Satz 1 [X.]), so dass das [X.] den Teilwert der beiden Grundstü[X.]ke zum Übertragungssti[X.]htag am 06.10.2006 festzustellen hätte.

d) S[X.]hließli[X.]h hält es der Senat mit [X.]li[X.]k auf die Chronologie der Abläufe ni[X.]ht für gänzli[X.]h ausges[X.]hlossen, dass die vom Kläger im Laufe des Jahres 2006 in Gang gesetzten grundstü[X.]ksbezogenen Aktivitäten für ihn selbst den [X.]eginn eines gewerbli[X.]hen Grundstü[X.]kshandels ausgelöst haben könnten. Insofern dürfte --was vom [X.] festzustellen wäre-- insbesondere bedeutsam sein, wel[X.]he Aktivitäten der Kläger im [X.] im Hinbli[X.]k auf die bereits im [X.] vertragli[X.]h vereinbarte Ers[X.]hließung gegenüber der [X.] [X.] entfaltet hat und inwiefern sowohl der Ende Oktober 2006 mit der [X.] [X.] ges[X.]hlossene Ers[X.]hließungsvertrag als au[X.]h die kurze [X.] später erfolgte Vergabe der Ers[X.]hließungsarbeiten bereits zum [X.]punkt der Übertragung der Grundstü[X.]ke dur[X.]h den Kläger ausgehandelt waren. Sollte ein gewerbli[X.]her Grundstü[X.]kshandel bereits vom Kläger eröffnet worden sein, wären die betroffenen Grundstü[X.]ke zunä[X.]hst aus dem Sonderbetriebsvermögen bei der GbR zum [X.]u[X.]hwert ins Umlaufvermögen des neu gegründeten Gewerbebetriebs zu überführen gewesen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Dur[X.]h den [X.] wären sodann die Grundstü[X.]ke, ggf. sogar der gesamte Gewerbebetrieb auf die Klägerin übertragen worden.

e) Unabhängig von Vorgenanntem wird das [X.] zu prüfen haben, ob die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das [X.] überhaupt zulässig war. Für den Senat bestehen zumindest Zweifel, ob die Kläger insoweit eine [X.]es[X.]hwer [X.] von § 40 Abs. 2 [X.]O darlegen können. Denn sie begehren keine Herabsetzung der Einkommensteuer, sondern ledigli[X.]h eine personell abwei[X.]hende --allerdings betragsidentis[X.]he-- Zure[X.]hnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (jeweils ... €). Etwaige gewerbesteuerli[X.]he Auswirkungen sind hierfür ohne [X.]edeutung. Insbesondere kann aus der [X.]eri[X.]htigungsvors[X.]hrift des § 35b [X.] keine [X.]es[X.]hwer für die Einkommensteuer abgeleitet werden, da die Vors[X.]hrift ledigli[X.]h im Fall einer Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbes[X.]heids anwendbar ist ([X.]-Urteil vom 27.01.1981 - VIII R 20/79, juris, unter 1.).

Die Re[X.]htspre[X.]hung erkennt in diesen Fällen eine [X.]es[X.]hwer --ausnahmsweise-- nur dann an, wenn die zutreffende Zure[X.]hnung der Einkünfte für eine spätere Aufteilung der Steuers[X.]huld gemäß § 268, § 270 Satz [X.] bedeutsam sein kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein [X.] dem Grunde na[X.]h no[X.]h gestellt werden kann. § 269 Abs. 2 Satz [X.] s[X.]hließt dies aus, wenn die zusammenveranlagten Steuerpfli[X.]htigen die festgesetzte Einkommensteuer bereits vollständig gezahlt haben (vgl. zu diesen Grundsätzen [X.]-[X.]es[X.]hluss vom 29.06.2004 - IV [X.] 127/03, juris, unter 1., mit weiteren Re[X.]htspre[X.]hungsna[X.]hweisen). Letzteres ist für den Senat na[X.]h Maßgabe der [X.]es[X.]heid- und Aktenlage ni[X.]ht abs[X.]hließend feststellbar.

3. Die Kostenents[X.]heidungen beruhen auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 21-22/17, X R 21/17, X R 22/17

10.07.2019

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Juli 2016, Az: 6 K 11029/14, Urteil

§ 42 Abs 1 AO, § 42 Abs 2 AO, § 2 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § 6b EStG 2002, § 6c EStG 2002, § 15 Abs 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 6 EStG 2009, § 6b EStG 2009, § 6c EStG 2009, § 15 Abs 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.07.2019, Az. X R 21-22/17, X R 21/17, X R 22/17 (REWIS RS 2019, 5629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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