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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2
StR
489/13
vom
11. Juni 2014
in [X.]er Strafsache
gegen
wegen Han[X.]eltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2.
Strafsenat [X.]es [X.] hat in [X.]er Sitzung vom 11.
Juni 2014, an [X.]er teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,
Richterin am
[X.]
in [X.]er Verhan[X.]lung,
[X.] beim [X.]
bei [X.]er Verkün[X.]ung
als Vertreter [X.]er [X.]schaft,
Rechtsanwalt
in [X.]er Verhan[X.]lung
als
Vertei[X.]iger,
Justizangestellte
als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten
wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] am Main
vom 14. Juni 2013
mit [X.]en Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache
wir[X.] zu neuer Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmittels, an eine an[X.]ere [X.] [X.]es [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grün[X.]e:
Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han[X.]eltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von [X.]rei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich [X.]ie auf [X.]ie Sachrüge un[X.] eine Verfahrensbe-schwer[X.]e gestützte Revision [X.]es Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit [X.]er Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Nach [X.]en Feststellungen [X.]er [X.]
reiste [X.]er Angeklagte am 19.
Januar 2013 zusammen mit [X.]em geson[X.]ert verfolgten S.
auf [X.]em [X.] aus [X.] in [X.]ie [X.] ein. In [X.]em für S.
aufge-gebenen Gepäck führten bei[X.]e aufgrun[X.] eines gemeinsamen Tatplans insge-samt 25.152 Kapseln [X.]es
als Betäubungsmittel gelten[X.]en Schmerzmittels
Dextropropoxyphen mit. Hintergrun[X.] [X.]er Gepäckaufgabe unter [X.]em Namen [X.]es geson[X.]ert verfolgten S.
war [X.]ie Tatsache, [X.]ass [X.]er Angeklagte bereits 1
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am 19.
November 2011 im Besitz von Kapseln
[X.]es Schmerzmittels Proxyphen mit [X.]em Wirkstoff Dextropropoxyphen angetroffen wor[X.]en war.
II.
Die Verfahrensrüge, [X.]as [X.] habe zu Unrecht ein Ablehnungs-gesuch gegen [X.]en Vorsitzen[X.]en [X.]er [X.] wegen Besorgnis [X.]er Befan-genheit
verworfen,
ist begrün[X.]et.
1. Dem liegt Folgen[X.]es zu Grun[X.]e:
a) Der Angeklagte
hatte bei seiner
ersten Vernehmung als Beschul[X.]igter un[X.] bei [X.]er [X.] im Vorverfahren seine
Tatbeteiligung
bestritten;
[X.]er Einfuhr [X.]es Schmerzmittels im Gepäck [X.]es geson[X.]ert verfolgten S.
ha-be kein gemeinsamer Tatplan zu Grun[X.]e gelegen. Der geson[X.]ert verfolgte S.
hatte [X.]agegen schon im Vorverfahren [X.]en Angeklagten als Täter [X.]; [X.]ieser habe [X.]as Gepäck mit [X.]en Betäubungsmitteln für ihn aufgege-
b) Am 22.
März 2013 fan[X.] eine Hauptverhan[X.]lung gegen [X.]en Angeklag-ten un[X.] [X.]en [X.]amals mitangeklagten S.
statt. Dort gaben [X.]ie im [X.] gerichtlich bestellten Vertei[X.]iger, [X.]ie in einer Bürogemeinschaft verbun[X.]en sin[X.], Erklärungen zur Sache für ihre Man[X.]anten ab, zu [X.]enen [X.]iese sich äußer-ten. Nach Einführung auch [X.]er früheren Einlassungen zur Sache in [X.]ie
Haupt-verhan[X.]lung un[X.] weiteren Beweiserhebungen wur[X.]e [X.]iese
unterbrochen. Nach erneutem Aufruf [X.]er Sache gab [X.]er Vorsitzen[X.]e [X.]er [X.] bekannt, orwurf vom 19.11.2011 nach §
154
[X.] verfahren wer[X.]en soll. Im Übrigen wur[X.]e keine Vereinbarung
r-treterin [X.]er Staatsanwaltschaft un[X.] [X.]er Vertei[X.]iger [X.]es Mitangeklagten S.
für [X.]iesen jeweils [X.]ie Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung
beantragten. Für [X.]en Angeklagten erstrebte 3
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[X.]ie Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von [X.]rei Jahren. Sein
Vertei[X.]iger beantragte [X.]ie Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaus-setzung zur Bewährung; hilfsweise
beantragte er für [X.]en Fall, [X.]ass [X.]as Gericht eine höhere Strafe erwäge, [X.]ie Einholung eines Sachverstän[X.]igengutachtens zur Bestimmung [X.]es Grenzwerts [X.]er nicht geringen Menge von Dextropropoxy-phen. Den
gleichen Hilfsantrag hatte auch [X.]ie Sitzungsvertreterin [X.]er [X.] gestellt, für [X.]en Fall,
c) Das [X.] verurteilte [X.]en Mitangeklagten S.
wegen Beihilfe zum Han[X.]eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. S.
verzichtete sogleich auf Rechtsmittel gegen [X.]ieses Urteil, wur[X.]e aus [X.]er Untersuchungshaft entlassen, kehrte in [X.] zurück un[X.] stan[X.] für [X.]as weitere Verfahren nicht mehr zur Verfü-gung.
In [X.]en Grün[X.]en [X.]es Urteils gegen S.
führte [X.]as [X.] aus, [X.]essen Aufgabe sei es gewesen,
vorzutäuschen, [X.]ass er [X.]er eigentliche Transporteur [X.]er Betäubungsmittel sei, weil
[X.]er
Angeklagte bereits im Jahr
2011
bei einer
Einfuhr von Proxyphen aufgefallen sei. Dies
ergebe sich aus [X.]em
glaubhaften Gestän[X.]nis
[X.]es Mitangeklagten
S.
. Die Annahme, bei [X.]em Betäubungsmittel
habe es sich um eine nicht geringe Menge gehan[X.]elt, beschwere S.
nicht. Zwar sei [X.]er Maßstab [X.]er nicht geringen Menge noch nicht bestimmt, je[X.]och sei auch bei äußerst großzügiger Bemessung [X.]er Zahl von
Konsumeinheiten, [X.]ie eine Risiko[X.]osis [X.]arstellten, von einem Überschrei-ten [X.]es Grenzwerts auszugehen. Diese
Bewertung könne zwar anfechtbar
a-be [X.]ie [X.] Be[X.]enken hiergegen zurückgestellt, weil ohnehin mit einer Strafe für S.
ung ver-7
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.
aus-e-sichtspunkt, inwieweit [X.]ie sogenannte nicht geringe Menge überschritten war, musste
wie ausgeführt
Das Verfahren
gegen [X.]en Beschwer[X.]eführer
wur[X.]e abgetrennt un[X.] [X.]ie Hauptverhan[X.]lung ausgesetzt, um ein Sachverstän[X.]igengutachten zu
[X.]er [X.] nicht geklärten Frage [X.]es
Grenzwerts
[X.]er nicht geringen Menge von Dextropropoxyphen un[X.] [X.]es Gra[X.]es seiner Überschreitung im konkreten Fall einzuholen.
[X.]) Unter [X.]em 14.
Mai 2013 mel[X.]ete sich ein Wahlvertei[X.]iger für
[X.]en An-geklagten
bei Gericht, beantragte
[X.]ie Entpflichtung [X.]es bestellten Vertei[X.]igers
un[X.] teilte mit, [X.]er Angeklagte wünsche, künftig nur noch von ihm
vertreten zu wer[X.]en. Der Vorsitzen[X.]e
[X.]er [X.], [X.]er auch [X.]ie erste Hauptverhan[X.]-lung geleitet hatte,
lehnte am 15. Mai 2013 [X.]ie Entpflichtung ab, [X.]a zu
befürch-ten sei, [X.]ass [X.]er Wahlvertei[X.]iger bei einer Entschei[X.]ung nach §
143 [X.] [X.]as Wahlman[X.]at alsbal[X.] wegen Mittellosigkeit [X.]es Angeklagten nie[X.]erlegen wer[X.]e.
Am
24. Mai 2013 beantragte [X.]er Wahlvertei[X.]iger erneut [X.]ie [X.] [X.]es bestellten Vertei[X.]igers, un[X.] begrün[X.]ete [X.]ies [X.]amit, es
sei nicht er-sichtlich, [X.]ass [X.]er Angeklagte mittellos sei; [X.]as Gegenteil sei [X.]er Fall. Er, [X.]er Wahlvertei[X.]iger,
übernehme kein Man[X.]at, um es alsbal[X.] zur Unzeit wie[X.]er nie-[X.]erzulegen. Die Entpflichtung [X.]es bestellten Vertei[X.]igers sei auch geboten, weil [X.]ie Bestellung unter Verstoß gegen §
146 [X.] erfolgt sei. Zu[X.]em liege ein Interessenkonflikt mit [X.]er Vertei[X.]igung [X.]es Mitangeklagten vor. Die Aufrechter-haltung [X.]er Pflichtvertei[X.]igerbestellung für [X.]en Angeklagten
wirke sich als Be-hin[X.]erung [X.]er gewählten Vertei[X.]igung aus. Eine Bestellung zur Verfahrenssi-cherung sei nicht erfor[X.]erlich.
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Der Vorsitzen[X.]e [X.]er [X.] lehnte [X.]ie Entpflichtung erneut ab
un[X.] half auch einer [X.]agegen gerichteten Beschwer[X.]e nicht ab; [X.]as Oberlan[X.]esge-richt Frankfurt
am Main
verwarf [X.]ie Beschwer[X.]e gegen [X.]en Ablehnungsbe-schluss. Es führte aus, zwar sei eine Vertei[X.]igerbestellung gemäß §
143 [X.] grun[X.]sätzlich zurückzunehmen, wenn ein an[X.]erer Vertei[X.]iger beauftragt wur[X.]e. Dies gelte aber [X.]ann nicht, wenn ein unabweisbares Be[X.]ürfnis für [X.]ie [X.] [X.]er Vertei[X.]igerbestellung bestehe, etwa
wenn zu befürchten sei, [X.]ass [X.]er Wahlvertei[X.]iger [X.]as Man[X.]at wegen Mittellosigkeit [X.]es Man[X.]anten nie[X.]erlegen wer[X.]e. Dies habe [X.]er Vorsitzen[X.]e ohne Ermessensfehler ange-nommen. Die mitgeteilten Einkünfte [X.]es Angeklagten seien so gering, [X.]ass er auf Dauer nicht in [X.]er Lage sein wer[X.]e, [X.]as Vertei[X.]igerhonorar zu bezahlen. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, [X.]ass [X.]er Wahlvertei[X.]iger mitgeteilt habe, sein Honorar sei bereits beglichen. Es sei nämlich nicht mitgeteilt wor-[X.]en, welche Gebühren im Einzelnen erfasst seien; auch sei nicht ersichtlich, [X.]ass für [X.]en Fall, [X.]ass
weitere Verhan[X.]lungstage erfor[X.]erlich wer[X.]en sollten, [X.]eren Kosten vom Angeklagten übernommen wer[X.]en könnten. Auch [X.]ie Aus-wahl [X.]es bestellten Vertei[X.]igers sei nicht zu beanstan[X.]en. §
146 [X.] stehe nicht entgegen, weil es allgemein als zulässig angesehen wer[X.]e, wenn
anwalt-liche Sozien
auch Mitbeschul[X.]igte vertei[X.]igten. Anhaltspunkte für einen [X.] seien nicht ersichtlich, weil [X.]as
Verfahren gegen [X.]en früheren Mitangeklagten S.
rechtskräftig abgeschlossen un[X.] [X.]ieser zur neuen Hauptverhan[X.]lung gegen [X.]en Beschwer[X.]eführer auch nicht als Zeuge gela[X.]en
sei.
e) Hierauf lehnte [X.]er Angeklagte mit Schreiben seines Wahlvertei[X.]igers [X.]en Vorsitzen[X.]en [X.]er [X.] wegen Besorgnis [X.]er Befangenheit ab. [X.] ergebe sich aus [X.]em Gang [X.]er Hauptverhan[X.]lung vom 22.
März 2013 sowie aus [X.]em gegen [X.]en Mitangeklagten
ergangenen Urteil. Der Angeklagte bestrei-te [X.]ie Beteiligung an [X.]er Tat. Dies sei
bereits aus seiner Einlassung beim Zoll un[X.] bei [X.]er [X.]
ersichtlich
gewor[X.]en. In [X.]er ersten Hauptver-12
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han[X.]lung habe nicht er selbst, son[X.]ern sein bestellter Vertei[X.]iger
eine Erklä-rung zur Sache abgegeben. Diese sei zwar nicht [X.]okumentiert, Einzelheiten "müssten aber, [X.]a [X.]er Angeklagte [X.]en Tatvorwurf weiterhin bestreitet, im [X.] inhaltsi[X.]entisch gewesen sein." Gleichwohl habe [X.]er bestellte Ver-tei[X.]iger seine
Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe beantragt. In
[X.]en Grün-[X.]en [X.]es so[X.]ann nur gegen S.
ergangenen Urteils sei [X.]ie
geringere Tatbe-teiligung [X.]es Mitangeklagten S.
un[X.] seine eigene Haupttäterschaft [X.] wor[X.]en. S.
stehe zu[X.]em nach seiner
geson[X.]erten Aburteilung für eine neue Hauptverhan[X.]lung nicht mehr als Zeuge zur Verfügung, was zurzeit [X.]es Urteils absehbar gewesen sei. Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] befürchte er, [X.]ass er ungeachtet seines Bestreitens aus [X.]er Sicht
[X.]es abgelehnten Richters bereits als schul[X.]ig angesehen wer[X.]e.
Nach [X.]en
Gesamtumstän[X.]en sei schließlich anzunehmen, [X.]ass eine informelle Absprache zwischen seinem bestellten Ver-tei[X.]iger, [X.]em Gericht un[X.] [X.]er Staatsanwaltschaft vorgelegen habe, wonach nur noch über [X.]ie Strafe verhan[X.]elt wer[X.]en müsse.
Ferner
wer[X.]e [X.]ie Besorgnis [X.]er Befangenheit [X.]araus hergeleitet, [X.]ass [X.]ie Entpflichtung [X.]es bestellten Vertei[X.]igers abgelehnt wor[X.]en sei, obwohl kein Grun[X.] für eine
Abweichung von §
143 [X.] vorliege un[X.] [X.]ie Entpflichtung
we-gen einer Interessenkollision angezeigt gewesen sei. Der abgelehnte Vorsit-zen[X.]e unternehme alles, um [X.]ie gewählte Vertei[X.]igung zu behin[X.]ern un[X.] um [X.]er zu erwarten[X.]en Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.]urch Aufrechterhaltung
[X.]er
Bestellung
eines [X.]em Gericht genehmen Vertei[X.]igers eine scheinbare
Legiti-mation zu verschaffen.
f) Der abgelehnte Vorsitzen[X.]e bestätigte in seiner [X.]ienstlichen Erklärung, [X.]ass [X.]er äußere Ablauf zutreffen[X.] bezeichnet wor[X.]en sei; je[X.]och sei [X.]ie [X.]aran anknüpfen[X.]e Folgerung
nicht zutreffen[X.].
g) Das [X.] wies [X.]as Ablehnungsgesuch als unbegrün[X.]et zurück. Die Behauptung einer informellen Absprache beruhe auf einer unbelegten 14
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Mutmaßung; aus [X.]em Protokoll [X.]er Hauptverhan[X.]lung folge, [X.]ass es keine Vereinbarungen gegeben habe. Das Urteil gegen [X.]en Mitangeklagten
sei
nur auf [X.]essen Gestän[X.]nis gestützt, [X.]em aber [X.]ie Angaben [X.]es Angeklagten nicht gegenübergestellt wor[X.]en seien. Eine weitere Inhaftierung [X.]es Mitangeklagten
S.
, nur um seine Verfügbarkeit für [X.]ie Hauptverhan[X.]lung gegen [X.]en Ange-klagten zu sichern, sei
ausgeschlossen gewesen; [X.]ie Verfahrensabtrennung sei erfolgt, weil ein Sachverstän[X.]igengutachten einzuholen gewesen sei. Die Zu-rückweisung [X.]er Anträge auf Entpflichtung [X.]es gerichtlich bestellten Vertei[X.]i-gers sei ohne Ermessensfehler erfolgt. Es liege auch keine unzulässige Behin-[X.]erung [X.]er Vertei[X.]igung vor.
h) Mit [X.]er Revision rügt [X.]er Beschwer[X.]eführer
unter Bezugnahme auf seine Ablehnungsbegrün[X.]ung, [X.]ie Zurückweisung [X.]es [X.] sei zu Unrecht erfolgt. Aus [X.]em Protokollvermerk vom 22.
März 2013 folge, [X.]ass je[X.]enfalls eine
über [X.]ie Teileinstellung [X.]es Verfahrens gegen ihn gemäß §
154 Abs.
2 [X.] nach Erörterungen
außerhalb [X.]er Hauptverhan[X.]lung erfolgt sei. mit
zu er-klären, [X.]ass [X.]as Gericht un[X.] [X.]er bestellte Vertei[X.]iger nicht von [X.]er Möglichkeit eines Freispruchs ausgegangen seien. Die Festlegung [X.]es abgelehnten Vorsit-zen[X.]en ergebe sich
aber auch aus [X.]er einseitigen Begünstigung [X.]es [X.], [X.]er zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-teilt un[X.] aus [X.]er Untersuchungshaft entlassen wor[X.]en sei, so [X.]ass
er in abseh-barer Weise als Zeuge für [X.]ie nächste Hauptverhan[X.]lung nicht mehr erreichbar gewesen sei. Hinzu komme [X.]ie Zurückweisung [X.]er Anträge auf Entpflichtung [X.]es bestellten Vertei[X.]igers trotz Vorliegens einer Interessenkollision.
2.
Der Angeklagte macht zutreffen[X.] gelten[X.], [X.]ablehnung sei mit
Unrecht verworfen
wor[X.]en
(§§
24 Abs.
2, 338 Nr.
3 [X.]).
a) [X.] ist
im Sinne von §
344 Abs.
2 Satz 2 [X.] zulässig. Soweit [X.]er Generalbun[X.]esanwalt [X.]ies
[X.]amit
in Frage gestellt
hat, [X.]ass von [X.]er Revisi-17
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onsbegrün[X.]ung nicht alle Prozesserklärungen im [X.] mitgeteilt wur[X.]en, greift sein
Be[X.]enken nicht [X.]urch.
Der am 14. Mai 2013 per
Telefax un[X.] am 16. Mai 2013 per [X.] beim [X.] eingegangene Schriftsatz enthielt [X.]en ersten Entpflichtungsantrag [X.]es Wahlvertei[X.]igers, [X.]er allein auf [X.]ie Mitteilung gestützt war, [X.]ass [X.]er Be-schwer[X.]eführer [X.]ie alleinige Vertei[X.]igung [X.]urch ihn wünsche. Die Ablehnung [X.]ieses Antrags wur[X.]e nur Wahlvertei[X.]iger bei einer Entschei[X.]ung nach §
143 [X.] [X.]as Man[X.]at alsbal[X.] für [X.]en Antrag un[X.] [X.]essen Ablehnung hat [X.]ie Revisionsbegrün[X.]ung inhaltlich vollstän[X.]ig mitgeteilt.
Der erneute Entpflichtungsantrag vom 24. Mai 2013 mit seiner näheren Begrün[X.]ung ist vom Beschwer[X.]eführer in Kopie vorgelegt
wor[X.]en. Die hierauf erneut
erfolgte
Ablehnung [X.]er Entpflichtung [X.]es bestellten Vertei[X.]igers [X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en vom 1. Mai 2013 enthielt keine eigenstän[X.]ige Begrün[X.]ung, [X.]ie Beschwer[X.]e hiergegen nahm auf [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es von [X.]er Revision mitgeteilten Entpflichtungsantrags
Bezug, [X.]ie Nichtabhilfeentschei[X.]ung [X.]es Vorsitzen[X.]en vom 6.
Juni 2013 verwies auf [X.]ie bisherigen
Gegengrün[X.]e. Die Mitteilung [X.]es [X.]s aller Eingaben un[X.] Entschei[X.]ungen hätte kei-nen weiteren Informationsgehalt gehabt.
Die Beschwer[X.]eentschei[X.]ung [X.]es Oberlan[X.]esgericht ist
in Kopie
vorge-legt
wor[X.]en, ebenso [X.]as Ablehnungsgesuch gegen [X.]en Vorsitzen[X.]en [X.]er [X.], [X.]essen [X.]ienstliche Erklärung un[X.] [X.]ie hierzu ergangene Ent-schei[X.]ung [X.]er [X.]. Die Einlassungen
[X.]es Beschwer[X.]eführers un[X.] [X.]es Mitangeklagten S.
bei [X.]er [X.] hat er [X.]urch wörtliche
Zitate
in [X.]er Revisionsbegrün[X.]ung wie[X.]ergegeben.
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Danach ist [X.]as [X.] ausreichen[X.]. Es ist nicht zu bean-stan[X.]en, [X.]ass [X.]er Beschwer[X.]eführer auch solche Eingaben un[X.] Entschei[X.]un-gen, [X.]ie keine weiter gehen[X.]en Argumente enthielten, [X.]er [X.]begrün[X.]ung nicht in
Kopie beigefügt o[X.]er in sonstiger Weise mit [X.]em [X.] mitge-teilt hat. Den Anfor[X.]erungen gemäß §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist Genüge ge-tan, wenn [X.]as maßgebliche Prozessgeschehen inhaltlich
vollstän[X.]ig un[X.] zutref-fen[X.] vorgetragen wir[X.]. Der Beweis [X.]er Richtigkeit [X.]es [X.]s ist nicht Teil [X.]er Prüfung [X.]er Zulässigkeit [X.]er Revisionsrüge, son[X.]ern [X.]er Begrün-[X.]etheit.
b) [X.] ist begrün[X.]et. Das Ablehnungsgesuch ist mit Unrecht ver-worfen wor[X.]en.
aa) Die Besorgnis [X.]er Befangenheit ist aufgrun[X.] [X.]er Art un[X.] Weise [X.]er Vorbefassung [X.]es abgelehnten Vorsitzen[X.]en mit [X.]er Sache gerechtfertigt. Eine solche
Besorgnis ist
zwar
nicht generell
begrün[X.]et, wenn ein
Richter im Rah-men
einer früheren Entschei[X.]ung mit [X.]er Sache befasst war. Das Gesetz hätte an[X.]ernfalls eine Ausschließung eines solchen
Richters von [X.]er weiteren Mitwir-kung am Verfahren
anor[X.]nen können (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 1967
4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 342 f.). Die Ablehnung eines mit [X.]er Sache schon früher befassten Richters ist je[X.]och
gerechtfertigt, wenn konkrete
Um-stän[X.]e vorliegen, [X.]ie [X.]er Vermutung seiner Unvoreingenommenheit wi[X.]erspre-chen (vgl. [X.], aaO, [X.]St 21, 334, 343; Urteil vom 30.
Juni 2010
2 [X.], [X.], 44, 46; Beschluss vom 10.
Januar 2012
3 [X.], [X.], 519, 520). Das ist hier [X.]er Fall.
Die Frage [X.]es Grenzwerts [X.]er nicht geringen Menge [X.]es Schmerzmittels un[X.] [X.]es Gra[X.]es seiner Überschreitung betraf bei[X.]e Angeklagte
gleichermaßen. Die Abtrennung [X.]es Verfahrens gegen [X.]en Beschwer[X.]eführer, um nur ihm ge-genüber
eine Klärung [X.]ieser Frage mit Hilfe eines Sachverstän[X.]igen herbeizu-führen, erscheint kaum verstän[X.]lich. Die gleichzeitige
Entlassung [X.]es Mitange-23
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klagten S.
aus [X.]em Verfahren in einer Weise, [X.]ie ihn
vorhersehbar
als Auskunftsperson im fortgesetzten Verfahren gegen [X.]en Beschwer[X.]eführer ausschloss, [X.]urfte nicht ohne weiteres zum Nachteil [X.]es Angeklagten erfolgen. Die [X.] einer solchen
Maßnahme im Verfahren gegen [X.] mit gegenläufigen Vertei[X.]igungszielen (vgl.
[X.] 2010, 189, 191
f.), [X.]ie sich im Ergebnis zum prozessualen Nachteil [X.]es Beschwer[X.]e-führers ausgewirkt hat, wur[X.]e nicht erkennbar berücksichtigt. Die [X.]
unter Vorsitz [X.]es abgelehnten Richters
hat [X.]as Unterlassen [X.]er Beweiserhe-bung im Verfahren gegen [X.]en Mitangeklagten S.
nur [X.]amit begrün[X.]et, [X.]ies beschwere S.
nicht. Dabei war aber [X.]ie Klärung [X.]er [X.], [X.]ie für [X.]ie Strafzumessung auch nacbei [X.]er Sachaufklärung für un[X.] gegen bei[X.]e Mitangeklagten von Be[X.]eutung. Das einseitige
Unterlassung [X.]er
Sachaufklärung gegenüber [X.]em [X.]n S.
beeinträchtigte umgekehrt
[X.]ie prozessuale Rechtsposition [X.]es Be-schwer[X.]eführers.
Wenn
absehbar
ist, [X.]ass eine Auskunftsperson im weiteren Verfahren als Zeuge benötigt wir[X.], hat [X.]as Gericht im Allgemeinen [X.]afür Sorge zu tragen, [X.]ass eine Vernehmung [X.]ieser Person in [X.]er Hauptverhan[X.]lung möglich bleibt
(vgl. [X.], Urteil
vom 19. Juli 2012
Nr. 26171/07, NJW 2013, 3225, 3226; Urteil vom 17.
April 2014
Nr.
9154/10
Rn.
68).
Art.
6 Abs.
3 lit.
[X.] EMRK
er-fasst
auch Aussagen von
Mitangeklagten
(vgl. [X.],
Beschluss vom 9. Juni 2009
4 [X.], [X.], 57; Beschluss vom 15.
Juni 2010 -
3 [X.], [X.], 673), so [X.]ass es auf [X.]ie Prozessrolle [X.]er Auskunftsperson im Sinne [X.]er Strafprozessor[X.]nung nicht ankommt. Daher waren bei [X.]er Verfah-rensabtrennung auch Maßnahmen zu erwägen, [X.]ie eine konfrontative [X.] [X.]es vormaligen Mitangeklagten un[X.] jetzigen Zeugen S.
[X.]urch [X.]en Be-schwer[X.]eführer o[X.]er seinen Vertei[X.]iger in [X.]er neuen Hauptverhan[X.]lung ermög-lichen konnten. Überlegungen [X.]es Gerichts in [X.]iese Richtung sin[X.] nicht ersicht-lich.
27
-
13
-
Im Sinne eines Besorgnisgrun[X.]es gemäß § 24 Abs.
2 [X.]
erscheint es problematisch, [X.]ass [X.]er Mitangeklagte
S.
nach einem ihn
in -
selbst nach Meinung [X.]es [X.] -
anfechtbarer Weise begünstigen[X.]en Urteil ohne weitere
Sachaufklärung mit [X.]er absehbaren Folge entlassen wur[X.]e, [X.]ass [X.]as Konfrontationsrecht [X.]es Beschwer[X.]eführers in [X.]er
neuen Hauptverhan[X.]lung nicht mehr wahrgenommen wer[X.]en konnte.
All [X.]ies
sin[X.] beson[X.]ere Umstän[X.]e, welche [X.]ie Vorbefassung [X.]es abge-lehnten Vorsitzen[X.]en mit [X.]er Sache hier zu einem berechtigten Grun[X.] für [X.]ie Besorgnis [X.]er Befangenheit erstarken lassen.
bb) Auch [X.]ie wie[X.]erholte Zurückweisung [X.]es vom Wahlvertei[X.]iger ge-stellten Antrags auf Entpflichtung [X.]es gerichtlich bestellten Vertei[X.]igers lässt besorgen, [X.]ass [X.]
[X.]em
Beschwer[X.]eführer
nicht [X.] gegenübergestan[X.]en hat.
(1) Für [X.]ie Aufrechterhaltung [X.]er gerichtlichen Vertei[X.]igerbestellung nach Anzeige eines Wahlman[X.]ats entgegen §
143 [X.] war
kein Raum. Nach [X.]ieser Vorschrift ist [X.]ie Bestellung zurückzunehmen, wenn ein an[X.]erer Vertei-[X.]iger gewählt wir[X.] un[X.] [X.]ieser [X.]ie Wahl annimmt. Eine Vertei[X.]igerbestellung kann -
als ungeschriebene Ausnahme von [X.]er gesetzlichen Regel -
nur
auf-recht erhalten wer[X.]en, wenn konkrete Grün[X.]e für [X.]ie Annahme vorhan[X.]en sin[X.], an[X.]ernfalls sei [X.]ie or[X.]nungsgemäße Durchführung [X.]er Hauptverhan[X.]lung gefähr[X.]et
(vgl. [X.]/Lü[X.]erssen/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
141 Rn.
39 ff.; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
143 Rn.
2; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
143 Rn.
6). Mit Blick auf [X.]ie
Erklärung
[X.]es gewählten Vertei[X.]igers, er wer[X.]e an [X.]er Hauptverhan[X.]lung teilnehmen,
bestan[X.] kein Grun[X.] zu [X.]er Annahme, er
wer[X.]e für [X.]ie nach [X.]er Terminplanung nur eintägige Hauptverhan[X.]lung nicht zur Verfügung stehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2000
3 Ws 31/00, [X.], 610 f.).
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(2) Zu[X.]em
begegnet
[X.]ie Aufrechterhaltung [X.]er Bestellung eines Vertei-[X.]igers
aus [X.]erselben Bürogemeinschaft wie [X.]er Vertei[X.]iger [X.]es Mitangeklagten je[X.]enfalls
nach [X.]en Hinweisen
auf einen Interessenkonflikt
[X.]urchgreifen[X.]en
Be[X.]enken.
Ein konkret
manifestierter
Interessenkonflikt ist -
unabhängig vom Fall [X.]es §
143 [X.]
-
ein Grun[X.],
von [X.]er Vertei[X.]igerbestellung abzusehen o[X.]er eine bereits bestehen[X.]e Bestellung aufzuheben, weil [X.]a[X.]urch
[X.]ie min[X.]ere [X.] [X.]es
Einsatzes [X.]ieses Vertei[X.]igers für seinen
Man[X.]anten zu befürchten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2003
5 [X.], [X.]St 48, 170, 173; [X.], Beschluss vom 28.
Januar 1999
3 Ws 53, 54/99, [X.], 199, 200; [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2004
2 [X.], [X.], 641 f.; KK/Laufhütte/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
142 Rn.
7). Das Verbot, wi[X.]erstreiten[X.]e Interessen zu vertreten, ist geeignet un[X.] erfor[X.]erlich, im [X.] von Man[X.]anten un[X.] Rechtspflege [X.]ie mit [X.]em Gesetz bezweckten Ziele zu erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2003
1 BvR 238/01, [X.]E
108, 150, 167).
Zwar ist eine Vertei[X.]igerbestellung von Anwälten aus [X.]erselben
Kanzlei für Mitbeschul[X.]igte nicht generell unzulässig
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 1976
2 BvR 23/76, [X.]E 43, 79, 93 f.; [X.], Be-schluss vom 17.
März 2003
1 Ws 64/03, [X.], 373, 374). Eine gemein-schaftliche Vertei[X.]igung kann bei gleichartigem Vertei[X.]igungsziel auch sach-[X.]ienlich
sein (vgl. OLG Düssel[X.]orf, Beschluss vom 20.
August 2002
1 [X.], [X.] 2003, 346 ff. mit [X.]. [X.]). Liegen aber konkrete Hinweise auf einen Interessenkonflikt vor, hat eine Vertei[X.]igerbestellung von Sozien o[X.]er Mitglie[X.]ern einer Bürogemeinschaft für [X.]ie Beschul[X.]igten aus Grün[X.]en [X.]er Fairness
[X.]es Verfahrens zu unterbleiben;
eine bereits erfolgte Bestellung ist in [X.]iesem Fall aufzuheben
(vgl. [X.], Beschluss vom 5.
September 2000
5 Ws 31/00, [X.], 656, 658).
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Ob ein solcher
Interessenkonflikt vorliegt, ist unter Berücksichtigung [X.]er Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls zu prüfen un[X.] objektiv zu bestimmen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2012
[X.] [[X.]] 35/11, [X.], 3039, 3040). Das
Vertei[X.]i-gungsziel
[X.]er Mitangeklagten, [X.]ie sich im Vorverfahren [X.]er Allein-
o[X.]er Haupt-täterschaft [X.]es jeweils an[X.]eren bezichtigten, war aus [X.]eren
Einlassungen ge-genüber [X.]er Zollbehör[X.]e un[X.] [X.]er [X.] zu erkennen. Diese lagen auch [X.]er Anklageschrift vom 23. Januar 2013 zu Grun[X.]e, wonach [X.]er Be-schwer[X.]eführer [X.]ie Tat vom 19.
November 2011 eingeräumt, [X.]iejenige vom 19.
Januar 2013 aber bestritten un[X.] auf [X.]en Mitangeklagten S.
als Alleintä-ter verwiesen hatte, währen[X.] S.
[X.]en Beschwer[X.]eführer als Haupttäter [X.] hatte. Aus [X.]ieser Beweislage
ergab sich
schon zurzeit [X.]er Vertei[X.]iger-bestellung ein konkreter
Interessenwi[X.]erstreit (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juni 2008
5 [X.], [X.]St 52, 307, 311), [X.]er im Verlauf [X.]es Verfahrens nicht
entfallen ist.
Die
Folge eines [X.]erartigen
Interessenwi[X.]erstreits sin[X.]
berufsrechtliche Hin[X.]ernisse für [X.]ie Wahrnehmung [X.]er Vertei[X.]igerman[X.]ate
[X.]urch Mitglie[X.]er einer Sozietät o[X.]er Bürogemeinschaft im Sinne von §
43a Abs.
4 BRAO,
§
3 Abs.
1 un[X.] Abs.
2 Satz 1 [X.]
n.F. [X.] ist zwar nicht mit [X.]er strafprozessrechtlichen Bewertung aufgrun[X.]
von §
143 un[X.] §
146 [X.] i[X.]entisch; je[X.]och kommt
[X.]er -
mit Wirkung vom 1.
Juni 2006 neu-gefassten un[X.] verfassungskonformen ([X.], Beschluss vom 20.
Juni 2006
1 BvR 594/06, [X.], 2469)
-
Regelung [X.]es §
3 Abs.
2 Satz 1 [X.] eine Orientierungswirkung zu
(so
zur früheren Fassung [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 1997
2 BvQ 32/97, [X.], 356, 357). Danach ist auch für [X.]as Gericht bei [X.]er Vertei[X.]igerbestellung ein Man[X.]at für Rechtsanwälte aus einer Bürogemeinschaft zu vermei[X.]en, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht
o[X.]er abzusehen ist.
Gewählte Vertei[X.]iger haben in [X.]iesem Fall nach [X.]er zwin-gen[X.]en Regel [X.]es § 3 Abs. 4 [X.] [X.]as Man[X.]at nie[X.]erzulegen. Dieselbe
[X.]nlage
gebietet, gerichtliche Beior[X.]nungs-
o[X.]er Bestellungsakte zu unter-35
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lassen o[X.]er aufzuheben. Hinsichtlich [X.]er Interessenlage
besteht kein Unter-schie[X.] zwischen bestellten un[X.] gewählten Vertei[X.]igern (vgl. [X.] aaO). Es wäre wi[X.]ersprüchlich un[X.] über[X.]ies grob unbillig anzunehmen, [X.]ie Re-gelungen [X.]er [X.] zwängen Strafvertei[X.]iger [X.]azu, Pflichtman[X.]ate zu über-Grün[X.]en [X.]es Man[X.]antenschutzes ihnen [X.]as Berufsrecht im Fall [X.]er Wahlver-tei[X.]igung gebietet.
Be[X.]enken gegen [X.]ie Aufrechterhaltung [X.]er Vertei[X.]igerbestellung
wegen
[X.]es Interessenkonflikts, [X.]ie [X.]er Wahlvertei[X.]iger gegenüber [X.]em abgelehnten Vorsitzen[X.]en aus[X.]rücklich angesprochen hatte, wären
bei [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Aufrechterhaltung [X.]er Vertei[X.]igerbestellung zu berücksichtigen
gewe-sen. Der
Vorsitzen[X.]e ist in seinen ablehnen[X.]en Entschei[X.]ungen hierauf aber nicht eingegangen, obwohl es sich auf[X.]rängen musste. Auch hieraus
konnte
[X.]ie Besorgnis seiner
Befangenheit hergeleitet wer[X.]en. Denn [X.]as
mit über[X.]ies schwer nachvollziehbaren Grün[X.]en
fortgesetzte Beharren [X.]es Vorsitzen[X.]en auf [X.]er Beior[X.]nung [X.]es Pflichtvertei[X.]igers trotz nicht nur erkennbaren, son[X.]ern auch tatsächlich erkannten Interessenkonflikts mit [X.]er Vertei[X.]igung [X.]es [X.] Mitangeklagten S.
konnte bei [X.]em Angeklagten [X.]en Ein[X.]ruck nahele-gen, [X.] stehe seinen berechtigten Interessen nicht o[X.]er je[X.]enfalls nicht mehr mit [X.]er gebotenen Neutralität gegenüber, son[X.]ern wolle zu seinem Nachteil verwirklichen.
(3) Die Annahme
[X.]es [X.], [X.]er Interessenkonflikt sei [X.]urch rechtskräftige Aburteilung [X.]es Mitangeklagten un[X.] [X.]essen Ausschei[X.]en als Mitangeklagter aus [X.]em Verfahren been[X.]et, ist unzutreffen[X.].
Nach [X.]er Recht-sprechung [X.]es [X.] zu §
356 StGB kommt es für [X.]ie Frage ei-nes Interessenkonflikts nicht auf [X.]ie Man[X.]atsbeen[X.]igung an (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1986
1 [X.], [X.]St 34, 190, 191; Beschluss vom 37
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-
15.
Januar 2003
5 [X.], [X.]St 48, 170, 172). Auch berufsrechtlich folgt aus §
3 Abs.
1 [X.], [X.]ass ein Vertretungsverbot bei
wi[X.]erstreiten[X.]en Man[X.]aten
anzunehmen ist, wenn [X.]er Rechtsanwalt einen an[X.]eren
Man[X.]anten beraten o[X.]er vertreten hat;
§
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] erstreckt [X.]ieses Verbot
auf Sozien un[X.] Mitglie[X.]er einer Bürogemeinschaft. Auch [X.]ie faktische Interessen-lage, [X.]ie bei [X.]er Entschei[X.]ung nach §
143 [X.] im Vor[X.]ergrun[X.] steht,
wir[X.] [X.]urch Been[X.]igung eines Man[X.]ats
nicht grun[X.]legen[X.] verän[X.]ert. Die kollegiale Verbun[X.]enheit [X.]er Rechtsanwälte
un[X.] ihre Möglichkeit zur Nutzung gemeinsa-mer Mittel bleiben bestehen. Auch insoweit gilt es, einem Anschein mangeln[X.]er Neutralität entgegenzuwirken
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2006
1 BvR 594/06, [X.], 2469, 2470).
Fischer
[X.] Eschelbach
[X.] Zeng
Meta
11.06.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. 2 StR 489/13 (REWIS RS 2014, 4953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4953
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 489/13 (Bundesgerichtshof)
Verteidigung von Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Bürogemeinschaft: Besorgnis der richterlichen Befangenheit bei Ablehnung der Verteidigerentpflichtung
2 StR 319/15 (Bundesgerichtshof)
Verletzung des Fairnessgrundsatzes im Strafverfahren: Anforderungen an die Entpflichtung eines Verteidigers aufgrund eines Interessenkonflikts
2 StR 319/15 (Bundesgerichtshof)
1 Ws 98 und 100/14 (Oberlandesgericht Hamm)
1 Ws 366/03 (Oberlandesgericht Hamm)
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