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PDF anzeigen[X.] ZR 371/01vom4. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2002 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die Wiederaufnahmebeschwerde des Klägers vom 9. Mai 2002gegen die Verwerfung seiner Revision mit Beschluß des [X.] 9. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gegenstandswert: 104.814,84 •Gründe:Zwar unterliegen auch Beschlüsse gem. § 554 a Abs. 2 ZPO a.F. alsurteilsvertretende Beschlüsse der Wiederaufnahme, wobei im [X.] mit freigestellter mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. [X.],Urteil vom 18. November 1982 - [X.] - NJW 1983, 883; [X.]Z 62, 18,19 - jeweils m.w.N.). Der Zulässigkeit des [X.] jedoch bereits entgegen, daß der Kläger die [X.] und nicht durch einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt hat (§§ 78 Abs. 1, 584 Abs. 1 ZPO). Die Wiederauf-nahmebeschwerde ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend).- 3 -Der Klr wird darauf hingewiesen, [X.] das Verfahren beendet ist under auf weitere Eingaben gleichen Inhalts nicht mit einer Beantwortung rechnenkann.Dr. MllerDr. [X.]WellnerPaugeStöhr
Meta
04.06.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. VI ZR 371/01 (REWIS RS 2002, 2988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2988
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