Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 1 StR 535/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1280

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2008 aufgehoben, soweit [X.] ist, dass der Wertersatzverfall wegen entgegenstehen-der Rechte der Verletzten unterbleibt, und der Umfang des aus den Taten [X.] bezeichnet ist (Nr. 3 des Tenors). Diese Feststellungen entfallen. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2008 ausgeführt: 1 "Es entspricht zwar § 111i Abs. 2 StPO n.F., dass der Tatrichter im Urteil feststellen kann, dass nur deshalb nicht auf Verfall erkannt worden ist, weil Ansprüche des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer sol-chen Anordnung entgegenstehen, und er in diesem Fall das aus der Tat [X.] oder dessen Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB - 3 - zu bezeichnen hat. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in [X.] getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor be-endigte Taten steht jedoch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wo-nach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. [X.], 226 und [X.]. vom 19.02.2008 - 1 StR 596/07). Denn der [X.] nach § 111i Abs. 5 StPO n.F. hat trotz der systematischen Verortung in der Strafprozessordnung materiell-rechtlichen Charakter; die Feststel-lungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO n.F. stellt die Grundent-scheidung für den [X.] dar und kommt somit einer auf-schiebend bedingten Verfallsanordnung gleich. Eine allein auf die Anord-nung nach § 111i Abs. 3 StPO n.F. (Aufrechterhaltung von der [X.] dienenden Maßnahmen um drei Jahre) gerichtete, be-schränkte Feststellungsentscheidung ist dem Tatrichter in [X.] nicht möglich. Nach dem Gesetzeszweck sind nämlich die verlängerte Rück-gewinnungshilfe nach Absatz 3 und der [X.] nach [X.] 5 gerade aufeinander bezogen (ausführlich zum Ganzen, [X.], 1093 m.w.N.). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers bilden die neu eingefügten Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO im Hinblick auf § 2 StGB ein einheitliches Regelungsgefüge mit auch [X.] Charakter. Er führt diesbezüglich aus, hinsichtlich der 'sich aus § 111i - 4 - Abs. 2 bis 8 StPO-E ergebenden möglichen Belastungen (sei) für den Verurteilten § 2 StGB anwendbar und – es (handele) sich ansonsten um Änderungen des Verfahrensrechts' (BTDrucks. 16/700 S. 20)." Dem schließt sich der Senat an. 2 [X.]Kolz Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 535/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 1 StR 535/08 (REWIS RS 2008, 1280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1280

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 596/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 215/10 (Bundesgerichtshof)

Beschlagnahme und Verfall: Urteilsfeststellungen bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wegen Ansprüchen des Verletzten bei mehreren gesamtschuldnerisch …


3 StR 179/13 (Bundesgerichtshof)

Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern eines schweren Bandendiebstahls; Feststellung des Erlangten


4 StR 215/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 179/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.