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PDF anzeigen[X.] vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2008 aufgehoben, soweit [X.] ist, dass der Wertersatzverfall wegen entgegenstehen-der Rechte der Verletzten unterbleibt, und der Umfang des aus den Taten [X.] bezeichnet ist (Nr. 3 des Tenors). Diese Feststellungen entfallen. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2008 ausgeführt: 1 "Es entspricht zwar § 111i Abs. 2 StPO n.F., dass der Tatrichter im Urteil feststellen kann, dass nur deshalb nicht auf Verfall erkannt worden ist, weil Ansprüche des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer sol-chen Anordnung entgegenstehen, und er in diesem Fall das aus der Tat [X.] oder dessen Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB - 3 - zu bezeichnen hat. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in [X.] getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor be-endigte Taten steht jedoch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wo-nach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. [X.], 226 und [X.]. vom 19.02.2008 - 1 StR 596/07). Denn der [X.] nach § 111i Abs. 5 StPO n.F. hat trotz der systematischen Verortung in der Strafprozessordnung materiell-rechtlichen Charakter; die Feststel-lungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO n.F. stellt die Grundent-scheidung für den [X.] dar und kommt somit einer auf-schiebend bedingten Verfallsanordnung gleich. Eine allein auf die Anord-nung nach § 111i Abs. 3 StPO n.F. (Aufrechterhaltung von der [X.] dienenden Maßnahmen um drei Jahre) gerichtete, be-schränkte Feststellungsentscheidung ist dem Tatrichter in [X.] nicht möglich. Nach dem Gesetzeszweck sind nämlich die verlängerte Rück-gewinnungshilfe nach Absatz 3 und der [X.] nach [X.] 5 gerade aufeinander bezogen (ausführlich zum Ganzen, [X.], 1093 m.w.N.). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers bilden die neu eingefügten Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO im Hinblick auf § 2 StGB ein einheitliches Regelungsgefüge mit auch [X.] Charakter. Er führt diesbezüglich aus, hinsichtlich der 'sich aus § 111i - 4 - Abs. 2 bis 8 StPO-E ergebenden möglichen Belastungen (sei) für den Verurteilten § 2 StGB anwendbar und – es (handele) sich ansonsten um Änderungen des Verfahrensrechts' (BTDrucks. 16/700 S. 20)." Dem schließt sich der Senat an. 2 [X.]Kolz Hebenstreit Elf [X.]
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 1 StR 535/08 (REWIS RS 2008, 1280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1280
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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