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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beschwer des Unterhaltspflichtigen bei abgeändertem Titel
A.
Die Antragsgegnerin wird auf das Folgende hingewiesen:
I.
Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ist am 28. März 2018 wieder in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt. Damit kann sein Vater ihn gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - [X.] 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 18). Gegebenenfalls müsste für den Antragsteller ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde dürfte allerdings auch mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig sein.
Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, wonach für die Beschwer des Unterhaltspflichtigen auf die Differenz zwischen dem neu festgesetzten und dem bereits titulierten Unterhalt abzustellen ist (vgl. [X.] Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 UF 58/14 - juris Rn. 51; [X.] FamRZ 1996, 557; MünchKommFamFG/[X.] 3. Aufl. § 61 Rn. 24 f.; [X.]/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 51 [X.] Rn. 27 und [X.] NZFam 2018, 166 jew. zum Verfahrenswert).
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit der [X.] werde ein neuer Titel geschaffen, wohingegen der alte seine Wirkung verliere, betrifft die Vollstreckung, nicht aber die Beschwer.
Die Rückkehr des Antragstellers in den mütterlichen Haushalt am 28. März 2018 ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin nur in Höhe der Differenz zwischen dem beantragten und dem in der Jugendamtsurkunde tenorierten Unterhalt beschwert ist. Die Abänderung der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin war nicht Verfahrensgegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens.
B.
Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
[X.] |
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Schilling |
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[X.] |
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Botur |
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Guhling |
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Hinweis:
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme erledigt.
Meta
06.02.2019
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Frankfurt, 11. Juli 2018, Az: 2 UF 85/18
§ 61 Abs 1 FamFG, § 117 FamFG, § 239 FamFG, § 522 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2019, Az. XII ZB 360/18 (REWIS RS 2019, 10607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10607
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZB 360/18, 06.02.2019.
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 85/18, 05.06.2020.
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