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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Übergriffs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Überprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Allerdings hat der Senat die rechtliche Bezeichnung der von der Kammer als „sexueller Missbrauch“ ausgeurteilten, rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB neu gefasst (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Quentin |
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Meta
15.02.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Münster, 16. März 2022, Az: 3 KLs 18/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. 4 StR 299/22 (REWIS RS 2023, 832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 832
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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