Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 193/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11532

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 193/14
Verkündet am:

6. Mai 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 7 Abs. 1 Satz 3
§
7 Abs.
1 Satz
3 [X.], wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in [X.], in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwie-gend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des [X.] nicht erfasst wird, nach anerkannten
Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dyna-mischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normge-ber.
[X.], Urteil vom 6. Mai 2015 -
VIII ZR 193/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß §
128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. April 2015 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 25. Juni 2014 in der [X.] des [X.] vom 8. August 2014 wird [X.].
Der [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.]eklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Das Ge-bäude ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet, bei der die [X.] in den Wohnungen ungedämmt sind. Für die Abrechnung der Kosten von Heizung und Warmwasser vereinbarten die Parteien einen Umlegungsmaßstab von 50 % nach Fläche und 50 % nach Verbrauch.
Mit der [X.]etriebskostenabrechnung vom 10. August 2010 für das Kalen-derjahr 2009 verlan1
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m-e-triebskosten ergab. Die Heizkosten hatte die Klägerin erstmals anhand der [X.]-Richtlinie 2077, deren technische Anwendungsvoraussetzungen hier unstreitig gegeben sind, berechnet. Der [X.]eklagte wandte sich mit Schreiben vom 15. April 2011 gegen die Abrechnung anhand der [X.]-Richtlinie 2077.
[X.] Erfolg gehabt. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der [X.]eklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das [X.]erufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.]edeu-tung, zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen den [X.]eklagten einen Anspruch auf die geltend gemachte [X.]etriebskostennachforderung für das [X.].
[X.] sei formell ordnungsgemäß. Sie gebe an, dass die Kosten der Heizwärme zu 50 % als Grundkosten und zu 50 % nach Verbrauch verteilt worden seien. Angegeben sei auch, dass die [X.]edingungen für eine Abrechnung der Rohrwärme nach der [X.]-Richtlinie 2077 vorlägen. Davon sei zwar der Verbrauchswärmeanteil konkret bezeichnet worden, nicht aber die Standardabweichung und der Anteil der Niedrigverbraucher. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach außer dem Verbrauchswärmeanteil 3
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auch der Anteil der Niedrigverbraucher sowie die Standardabweichung der [X.] mitzuteilen seien ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn.
3024b), sei jedoch nicht zu folgen. Nach der Recht-sprechung des [X.] sei zwar der Verteilerschlüssel anzugeben und zu erläutern, jedoch keine [X.]egründung zu geben, warum ein bestimmter Schlüssel bzw. eine bestimmte Abrechnungsart herangezogen worden sei.
Allerdings bestünden erhebliche [X.]edenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 [X.]. Mit dieser Regelung habe der [X.] in [X.] zwar zu einem gerechten Abrechnungsergeb-nis nach den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes ([X.]) kommen [X.]. Im Schrifttum werde jedoch von [X.] (Heizkostenverordnung, 3. Aufl., §
7 Rn. 46 ff.) zu Recht auf [X.]edenken aufmerksam gemacht. Da die [X.] 2077 erst nach der Novellierung der Heizkostenverordnung "in [X.] getreten" sei, könne ihr keine Rechtsnormqualität zugesprochen werden. Zwar sei in anderen [X.]ereichen -
etwa dem Immissionsschutzrecht -
anerkannt, dass der Normgeber technische Regelwerke in [X.]ezug nehmen könne. Allerdings sei in diesem [X.]e-reich aufgrund der Angabe der Fundstelle im [X.] selbst -
wie etwa in § 7 Abs. 5 [X.]ImSchG -
sichergestellt, dass ein bereits bestehendes Regelwerk in [X.]ezug genommen werde. Dies sei bei § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] indessen nicht der Fall. Der Verordnungsgeber habe die [X.]
2077 daher nicht in ihren Einzelheiten in seinen rechtssetzenden Willen aufgenommen. Konsequenz dessen sei, dass das Gericht nicht an die Vorgaben der [X.] 2077 gebunden sei und § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] keine Anwendung finden könne.
Die [X.] 2077 könne in [X.] jedoch nach den allgemeinen Regeln des Mietrechts angewendet werden. Die [X.] 2077 erfülle die [X.] der §§
556, 556a, 315 [X.]G[X.] und führe zu einer gerechten Verteilung der Heizkosten. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzung des Ener-8
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gieeinsparungsgesetzes erscheine eine Energieeinsparung durch das in der [X.]
2077 niedergelegte [X.]ilanzverfahren gegenüber einer Verteilung nach Wohnfläche vorzugswürdig. Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausge-führt, dass durch Anwendung der [X.]
2077 bei einer Gesamtbetrachtung eines Gebäudes ein Einspareffekt erzielt werden könne, weil die Mieter durch den Verbrauchsanteil weiterhin "belohnt" würden, wenn sie die Heizkörper nur ein-geschränkt nutzten. Insoweit stelle die Verteilung nach [X.] 2077 einen ange-messenen Ausgleich zwischen dem gesellschaftspolitischen Interesse des [X.] und der wünschenswerten Verteilungsgerechtigkeit her. Dies gelte auch für Fälle mit einer Erfassungsrate im einstelligen [X.]ereich.
Der Weiterbetrieb der Einrohrheizung verstoße nicht gegen das [X.]. Aus dem vom Vermieter gemäß §
556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]G[X.] zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lasse sich keine Verpflichtung zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversor-gung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage
herleiten. Eine ver-lustreich arbeitende Heizung stelle keinen zu Minderung oder Schadensersatz berechtigenden Mangel der Mietsache dar.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht der geltend ge-machte Anspruch auf eine [X.]etriebskostennachzahlung für das [X.] zu.
1. [X.] vom 10. August 2010 ist formell ord-nungsgemäß.
a) Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn ei-ne [X.]etriebskostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 [X.]G[X.] 10
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entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausga-ben enthält. Soweit -
wie hier -
keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig fol-gende Mindestangaben aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkos-ten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die [X.]erechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der geleisteten [X.]. Die Angaben in der [X.]etriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu er-kennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st.
Rspr.;
z.[X.]. Senatsurteile vom 12. November 2014 -
VIII ZR 112/14, [X.], 129 Rn. 11; vom 22.
Oktober 2014 -
VIII
ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn.
12
f.; vom 9. Oktober 2013 -
VIII
ZR 22/13, WuM
2013, 734 Rn. 13; vom 15. Februar 2012 -
VIII ZR 197/11, NJW
2012, 1502
Rn. 23 f.; jeweils [X.]). Von diesen Maßstäben ist auch das [X.]erufungs-gericht ausgegangen.
Es berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht, dass die Klägerin zwar auf die Anwendung der [X.]-Richtlinie 2077, welche [X.] Methoden zur [X.] und -verteilung be-schreibt, hingewiesen hat, jedoch deren technische Anwendungsvoraussetzun-gen nicht (vollständig) mitgeteilt hat. [X.] hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass es der formellen Ordnungsgemäßheit
nicht entgegensteht, wenn der Vermieter den Anteil der Niedrigverbraucher sowie die Standardab-weichung nicht wiedergibt (anders [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl.,
Rn. 3024b). Der Vermieter muss nicht bereits auf [X.] darlegen und erläutern, auf welche Weise er die als Verbrauchswerte der Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat. Es bedarf inso-weit keiner weiteren Angaben, anhand derer der Mieter die materielle Richtig-keit der für seine Wohnung angesetzten Werte im Einzelnen nachvollziehen 14
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kann, denn damit würde die Abrechnung überfrachtet (Senatsurteile vom 12.
November 2014 -
VIII ZR 112/14, aaO Rn. 18; vom 26. Oktober 2011
-
VIII ZR 268/10, NJW 2012, 603 Rn. 13; vom 28. Mai 2008 -
VIII ZR 261/07, [X.],
2260 Rn. 14; vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter [X.] c;
jeweils [X.]).
b) Ebenso wenig wie der Vermieter dem Mieter die Vorschriften der Heizkostenverordnung mitteilen oder erläutern muss (Senatsurteil vom 26.
Oktober 2011 -
VIII ZR 268/10, aaO), muss der Vermieter ihm den Text der [X.]-Richtlinie 2077 aushändigen oder ihm deren Inhalt in anderer Weise zur Kenntnis bringen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die [X.]-Richtlinie 2077 mit der Vergabe-
und Vertragsordnung für [X.]auleistungen (VO[X.]) Teil [X.], die all-gemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von [X.]auleistungen enthält und gegenüber einem weder im [X.]augewerbe tätigen noch sonst im [X.]aubereich bewanderten Vertragspartner nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden kann ([X.], Urteile vom 9. November 1989
-
VII ZR 16/89, [X.]Z 109, 192, 196 f.; vom 9. Oktober 2008 -
VII ZR 80/07, [X.], 354 Rn. 14; jeweils [X.]), schon deshalb nicht vergleichbar, weil die [X.]-Richtlinie 2077 -
anders als die VO[X.]/[X.] -
nicht kraft Parteivereinbarung Geltung erlangt. Ihre Maßstäbe finden vielmehr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz-kostenV als anerkannte Regeln der Technik Anwendung (siehe dazu sogleich).
2. Die Klägerin ist berechtigt, den Wärmeverbrauch nach Maßgabe
der [X.]-Richtlinie 2077 zu bestimmen. Dies folgt entgegen der Ansicht des [X.]eru-fungsgerichts aus § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 [X.].
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen -
wie hier -
die freiliegenden Leitungen der [X.] überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des [X.] nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der 15
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Technik bestimmt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] wird der so [X.] Verbrauch der einzelnen Nutzer als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 der Vorschrift berücksichtigt.
Die aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heiz-kostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l. I S. 2375) am 1.
Januar 2009 in [X.] getretene Regelung beruht darauf, dass von ungedämmten Rohrleitun-gen abgegebene Wärmemengen durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden können und nicht oder nur unzureichend von Ablese-geräten erfasst werden. Ein Teil der Mieter, nämlich diejenigen, die ihren Wär-mebedarf vor allem über Heizkörper abdecken oder -
etwa aufgrund einer [X.] Lage ihrer Wohnung -
abdecken müssen, muss daher nahezu den gesamten Wärmeverbrauch begleichen, weil die Heizkostenverteiler die [X.] nicht erfassen (vgl. [X.], [X.]etriebskosten-
und Heizkostenrecht, 7. Aufl., Rn.
K
174 ff.). §
7 Abs. 1 Satz 3, 4 [X.] eröffnet für diese Fälle die Möglichkeit, unbillige Kostenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen oder jedenfalls zu reduzieren
([X.]egründung der [X.]undes-regierung zur Änderung der Heizkostenverordnung vom 8. August 2008, [X.]R-Drucks. 570/08, [X.]).
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind im Streitfall gegeben. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts sind die Versorgungsleitungen in den Wohnungen des Hauses der Klägerin [X.]. Ein "wesentlicher" Anteil des [X.] wird durch die an den Heizkörpern angebrachten Messgeräte nicht erfasst. Der [X.]egriff des "wesentli-chen Anteils" wird dahingehend konkretisiert, dass durch freiliegende und un-gedämmte Leitungen zumindest 20
% des [X.] nicht durch Able-sung verursachergerecht erfasst werden kann ([X.]eschluss des [X.]undesrates vom 19. September 2008, [X.]R-Drucks. 570/08 [[X.]], Anlage
S. 2). Unstreitig liegt 18
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der Anteil der erfassten Verbrauchswärme hier bei lediglich 6
%; das bedeutet, dass über elektronische Heizkostenverteiler nur 6 % der Verbrauchswärme [X.] werden.
b) Als Rechtsfolge ermöglicht es § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] dem Vermieter, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nach allgemeiner Ansicht enthält das [X.]eiblatt "Verfah-ren zur [X.]erücksichtigung der Rohrwärmeabgabe" der [X.]-Richtlinie 2077 aner-kannte Regeln der Technik im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] ([X.], [X.], 671, 673; LG
Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2014
-
9
S 248/13, juris Rn. 21; [X.], aaO Rn. [X.]; [X.] in [X.]/
[X.], aaO Rn. 3022b; [X.], Handbuch der Mietnebenkosten, 14.
Aufl., Rn.
6111; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8.
Aufl., S.
62
f.; [X.] in [X.]/[X.], aaO S. 254; [X.]t-Futterer/
[X.], Mietrecht, 11.
Aufl., § 7 [X.] Rn. 12; Wasser, HKA
2010, 25 ff.). [X.]ereits die amtliche [X.]egründung weist auf das vorgenannte [X.]eiblatt zur Richtlinie [X.] 2077 hin; dieses stelle unterschiedliche Verfahren
-
unter
anderem das hier gewählte [X.]ilanzverfahren -
zur Verfügung, wobei die Auswahl des Verfahrens im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung der im [X.] zu erfolgen hat, um zusätzliche Kosten zu vermeiden ([X.]R-Drucks. 570/08, [X.]).
Die technischen Kenngrößen der [X.]-Richtlinie 2077 -
der dort [X.], der Anteil der Niedrigverbraucher im Gebäude so-wie die Standardabweichung der [X.] -
liegen nach den tatbe-standlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts vor. Es kann daher [X.], ob die Anwendbarkeit der [X.]-Richtlinie 2077 nur vom Verbrauchswärme-anteil oder zusätzlich von den beiden anderen Kriterien abhängt (vgl.
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LG
Dresden, aaO; [X.], Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 7.
Aufl., Rn. 194b; jeweils [X.]).
c) Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz-kostenV mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber nicht vereinbar sei, geht fehl.
aa) Gemäß § 5 Abs. 3 [X.] "kann" wegen technischer Anforderungen auf [X.]ekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. Im Gesetzgebungsverfahren der 1980 in das [X.] eingefügten Vorschrift wurde es als notwendig erachtet, auf tech-nische Normen verweisen zu können ([X.]eschlussempfehlung und Ausschussbe-richt, [X.]T-Drucks. 8/3924, [X.]). Es handelt sich um eine gesetzliche Ermes-sensvorschrift, die die Möglichkeit des Verordnungsgebers, die [X.]estimmung des [X.] -
ohne Verweis auf eine bestimmte Fassung eines tech-nischen Regelwerks -
an anerkannte Regeln der Technik zu knüpfen, nicht [X.].
Der Verweis auf anerkannte Regeln der Technik begegnet unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (entgegen [X.], Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 7 Rn. 47 ff.; siehe auch [X.]t-Futterer/
[X.], aaO, § 7 [X.] Rn. 13) keinen [X.]edenken. Das [X.]undesverfas-sungsgericht hat eine solche Regelungstechnik gebilligt und auf deren Vorzug hingewiesen, dass Schwierigkeiten der verbindlichen Konkretisierung und der Anpassung an die wissenschaftliche und technische Entwicklung auf [X.] des [X.] und -
soweit es zu Rechtsstreitigkeiten kommt -
auf [X.] verlagert werden ([X.]VerfGE 49, 89, 135 f.). Daraus folgt, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstan-22
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den ist, wenn anerkannte Regeln der Technik erst nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] entstanden oder veröffentlicht worden sind.
Zwar müssen Verweisungsnormen hinreichend klar erkennen lassen, welche Regelungen im Einzelnen gelten sollen ([X.]VerfGE 47, 285, 311). Ebenso ist eine dynamische Verweisung auf eine [X.]ekanntmachung sachverständiger Stellen verfassungsrechtlich bedenklich, weil Gesetz-
und Verordnungsgeber ihre Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stel-len überlassen dürfen ([X.]VerfGE 64, 208, 214 ff. [X.]). Eine solche Fallgestal-tung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn durch den Maßstab anerkannter [X.] der Technik wird kein bestimmtes Regelwerk für verbindlich erklärt. [X.] wird in verfassungskonformer Weise eine Generalklausel verwendet, bei der die Gerichte die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern zu ermitteln haben (vgl. [X.]VerfGE 49, 89, 135 f.).
bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat sich das [X.]eru-fungsgericht nicht der
weiteren Auffassung von [X.] (Heizkostenverord-nung, aaO, § 7 Rn. 52; siehe auch [X.]t-Futterer/[X.], aaO, § 7 [X.] Rn.
13) angeschlossen, wonach § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] mit § 3a Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht vereinbar sei. Danach wird die [X.]undesregierung er-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]undesrates vorzu-schreiben, dass die [X.]etriebskosten so auf die [X.]enutzer von heizungstechni-schen gemeinschaftlichen Anlagen zu verteilen sind, dass dem "[X.]" der [X.]enutzer Rechnung getragen wird. Soweit §
7 Abs. 1 Satz 4 Heiz-kostenV bestimmt, dass der nach Satz 3 bestimmte Verbrauch als "erfasster Wärmeverbrauch" nach Satz 1 zu berücksichtigen ist, handelt es sich ebenfalls um "Energieverbrauch" im Sinne von § 3a Satz 1 Nr. 2 [X.]. Zwar kann die Rohrwärmeabgabe durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden (vgl. [X.]R-Drucks. 570/08, [X.]). Dennoch wird auch durch Rohrwärme-25
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abgabe Energie verbraucht. Eine [X.]eschränkung des §
3a Satz 1 Nr. 2 [X.] auf willentlich steuerbaren Verbrauch ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (zutreffend: LG [X.]erlin, [X.], 227, 228). Der Gesetzgeber hat im Gegenteil berücksichtigt, dass bei den Gegebenheiten des Heizungsbetriebs ein Teil der anfallenden Kosten unab-hängig von der individuellen Nutzung entsteht (so der Gesetzentwurf der [X.]un-desregierung zum Entwurf des [X.] zur Änderung des Energieein-sparungsgesetzes vom 12. November 1979, [X.]T-Drucks. 8/3348, S.
5).
3. Entgegen der Ansicht der Revision entfällt der mit der [X.]etriebskosten-abrechnung für das Kalenderjahr 2009 geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht deshalb, weil die Klägerin die [X.]estimmung des Rohrwärmeverbrauchs anhand der [X.]-Richtlinie 2077 nicht vor [X.]eginn des [X.] angekündigt hat.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist eine Änderung der in Satz 1 genannten [X.] nur mit Wirkung zum [X.]eginn eines Abrech-nungszeitraumes zulässig. Eine Änderung der [X.] hat das [X.]erufungsgericht nicht festgestellt. Die [X.]estimmung des [X.] nach anerkannten Regeln der Technik gemäß §
7 Abs. 1 Satz 3, 4 [X.] durch den Vermieter unterliegt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht ([X.]t-Futterer/[X.], aaO, §
6 [X.] Rn. 51; [X.]/
[X.], Mietrecht, 2013, § 7 [X.]
Rn. 38) nicht der Ankündi-gungspflicht, denn sie betrifft nicht die Verteilung der Heizkosten anhand eines bestimmten [X.], sondern die davon zu unterscheidende Ermittlung des Verbrauchs (vgl.
[X.], aaO Rn. 6113).
Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll zwar das Nutzerverhalten bei der Raumheizung sowie beim [X.] mit dem Ziel der Energieeinsparung beeinflusst werden (Senatsurteil vom 19. Juli 27
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2006 -
VIII ZR 212/05, [X.], 652 Rn. 14, unter Hinweis auf die [X.], [X.]R-Drucks. 632/80, [X.], 15 f.). Dies bietet jedoch keine hinrei-chende Grundlage für die Annahme, dass eine Wärmeerfassung nach der [X.]-Richtlinie 2077 vor dem Abrechnungszeitraum anzukündigen wäre, weil der betreffende Mieter andernfalls sein Verbrauchsverhalten nicht ändern könne. Denn § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.] sieht das Ankündigungserfordernis zwar etwa für eine Änderung des Verteilerschlüssels im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 [X.] vor (vgl. Senatsurteil vom 21.
Januar 2004 -
VIII ZR 137/03, [X.], 254 unter [X.]), nicht aber für die Verbrauchserfassung nach aner-kannten Regeln der Technik bei Gebäuden mit erhöhter Rohrwärmeabgabe gemäß §
7 Abs. 1 Satz 3, 4 [X.]. Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l. I S.
2375) hat der Verordnungsgeber § 6 Abs. 4 [X.] ausdrücklich da-hingehend eingeschränkt.
Dies wird auch dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 [X.]
gerecht. Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient die Regelung dazu, unbillige Kostenverschiebungen unter den Nutzern auszu-gleichen bzw. zu reduzieren (vgl. [X.]R-Drucks. 570/08, [X.]). Das
Vertrauen eines Mieters auf den Fortbestand unbilliger Kostenverschiebungen, die [X.] übervorteilen, andere hingegen ohne sachlichen Grund benachtei-ligen, ist jedoch nicht schützenswert.
4. [X.] hat das [X.]erufungsgericht einen Verstoß gegen den nach §
556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]G[X.]
vom Vermieter zu beachtenden Grund-satz der Wirtschaftlichkeit verneint. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass der [X.]eklagte sich in den Tatsacheninstanzen darauf berufen habe, zur Vermeidung einer Schlafzimmertemperatur von bis zu 26° nachts die Fenster weit öffnen zu müssen. Dies war vor Erfassung des [X.] nach 30
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anerkannten Regeln der Technik nicht anders; jedoch mussten die Kosten die-ses Energieverbrauchs letztlich von anderen Mietern
getragen werden. Die Er-fassung des [X.] nach allgemeinen Regeln der Technik bietet insoweit eine höhere Verteilungsgerechtigkeit.
Zwar vermag dies nichts an unvermeidbaren Rohrleitungsverlusten zu ändern, die in einem Gebäude entstehen, welches mit einer Einrohrheizung errichtet wurde. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch [X.] Heizungsanlage lässt sich aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aber nicht herleiten (Senatsurteile vom 31.
Oktober 2007 -
VIII ZR 261/06, [X.], 142 Rn. 18; vom 12. Mai 2010 -
VIII
ZR 170/09, NJW 2010, 2571 Rn. 8; siehe auch [X.], Urteil vom 18. Dezember 2013 -
XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 28). Die verbleibenden Möglichkeiten,
Energieverluste in nennenswertem Umfang zu verhindern, hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen [X.] beratenen [X.]erufungsgerichts im Übrigen [X.].
5. Das vom [X.]eklagten geltend gemachte Kürzungsrecht des §
12 [X.]
steht ihm nicht zu. §
12 Abs. 1 Satz 1 [X.] verleiht dem Nutzer -
hier dem Mieter -
das Recht zur Kürzung nur dann, wenn der Vermieter entgegen einer ihm durch die Heizkostenverordnung auferlegten Verpflichtung

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nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
[X.]
[X.]
Dr. Achilles
Ri[X.] Dr.
Schneider ist wegen
Kosziol
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

[X.], 5. Mai 2015
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2012 -
6 C 675/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
1 [X.]/12 -

Meta

VIII ZR 193/14

06.05.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 193/14 (REWIS RS 2015, 11532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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