Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. XII ZR 237/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 62

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Dezember 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1380 Abs. 1Zur Anrechnung dessen, was ein Ehegatte dem anderen nach dem Scheitern [X.] mit dem Ziel einer Vermögensauseinandersetzung zuwendet, auf den [X.]anspruch des anderen Ehegatten.[X.], U[X.]eil vom 20. Dezember 2000 - [X.] - [X.] AG [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. Dezember 2000 durch [X.] [X.] [X.] Krohn, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das U[X.]eil des 2. Zivilsenats- [X.] fr Familiensachen - des [X.] 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alszum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien, deren Ehe auf den am 8. Februar 1994 zugestelltenScheidungsantrag geschieden wurde, [X.] die Höhe des der [X.] Zugewinnausgleichs.Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das [X.] Beklagten zum Stichtag (8. Februar 1994) sein Anfangsvermögen von7.382,74 [X.]. Zum Endvermögen des Beklagten zählen unter ande-rem Guthaben, Einlagen und eine Lebensversicherung im Gesamtwe[X.] von- 3 -14.852,07 DM sowie die Gescftsausstattung seines nebenberuflich [X.] mit einem Zeitwe[X.] von 7.708 DM, jeweils bezogen aufden Stichtag. Ferner [X.] zum Endverms Beklagten ein Wohnmobil,das dieser etwa ein Jahr nach dem Stichtag fr 34.000 DM verkauft hat [X.] dessen We[X.] am Stichtag die Pa[X.]eien streiten.Außerdem streiten die Pa[X.]eien [X.], ob und gegebenenfalls in wel-cher Weise im Rahmen des Zugewinnausgleichs festverzinsliche We[X.]papiereim Nennwe[X.] von 50.000 DM zu bercksichtigen sind, die sich in einem auf denNamen des Beklagten lautenden Depot befanden, von den Pa[X.]eien anlßlichihrer Trennung im Juni 1993 zum Zwecke der [X.]lftig untereinander aufgeteilt und smtlich vor dem Stichtag verße[X.] [X.].Das Amtsgericht gab der Klage in [X.] DM statt undwies die weitergehende Klage sowie eine vom Beklagten erhobene Widerklageab. Auf die Berufung des Beklagten, mit der er lediglich seine Veru[X.]eilung zurZahlung angriff, und nachdem die Pa[X.]eien den Rechtsstreit in [X.] gezahlter 5.297,18 DM reinstimmend fr erledigt erkl[X.] hatten, n-de[X.]e das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts r die [X.] und veru[X.]eilte den Beklagten unter Zurckweisung der weitergehenden Be-rufung zur Zahlung von noch 15.290 DM nebst Zinsen. Dagegen richtet sichdie zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abwei-sung der nach [X.] noch rechtsigen Klage [X.] 4 [X.]:Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, [X.] das Berufungsgericht denWe[X.] des Wohnmobils zum Stichtag [X.] § 287 ZPO auf 26.000 DM sctzt.Dabei geht es von dem ein Jahr ster erzielten Kaufpreis von 34.000 DM aus,von dem es [X.] 4.043 DM Mehrwe[X.]steuer absetzt, die der Beklagte ab-fren muûte, weil das Fahrzeug zu seinem Betriebsverm[X.] hatte.Sodann bercksichtigt das Berufungsgericht nach dem Stichtag vorgenomme-ne we[X.]erAufwendungen des Beklagten in [X.] rund 4.600 DM inder Weise anteilig, [X.] es, der eigenen Berechnungsweise des Beklagten fol-gend, die Zahl der zwischen Stichtag und [X.] mit dem [X.] zu der vom Beklagten in Kilometern angegebenen vor-aussichtlich erzielbaren Restnutzungsdauer ins [X.] setzt und annimmt,[X.] die we[X.]erAufwendungen sich mit noch rund 3.900 DM im [X.] niedergeschlagen haben.Dies lût Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. So-weit die Revision [X.] Hinblick auf weitere vom Beklagten gel-tend gemachte We[X.]steigerungen durch Reparatur- und Wa[X.]ungsaufwendun-gen sowie im Oktober 1994 erneue[X.]e Reifen erhebt, hat der [X.] diese R-gen geprft und fr nicht durchgreifend [X.] lût das Berufungsgericht indes dahinstehen, ob dasWe[X.]papierdepot gemeinsames Vermr Pa[X.]eien war, wie die [X.] macht, oder ob die We[X.]papiere dem Beklagten allei[X.]en. Ge-[X.]en die der Klri[X.]ragenen We[X.]papiere ursprlich dem [X.], wovon zu dessen Gunsten revisionsrechtlich auszugehen ist, waren sie- 5 -entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beim Zugewinn zu berck-sichtigen, und zwar nicht mit ihrem Nennwe[X.], sondern mit ihrem Kurswe[X.] imZeitpunkt der Übe[X.]ragung zuzlich der bis zu diesem Tag aufgelaufenenStckzinsen.a) Wie die Revision zutreffend [X.], kann dilftige Übe[X.]ragung eige-ner We[X.]papiere des Beklagten hier nicht als ein die Anwendung des § 1380Abs. 1 BGB ausschlieûendes entgeltliches Rechtsgescft angesehen werden(vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 1380 [X.]. 7). Auch wenn die Pa[X.]eienzugleich vereinba[X.] haben, [X.] der Beklagte seine sonstigen Vermswe[X.]e,mlich das Wohnmobil, die Guthaben, die Gescftsausstattung und die rest-lichen We[X.]papiere solle behaltrfen, macht dies die Übe[X.]ragung derWe[X.]papiere - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu einerentgeltlichen, weil die Vereinbarung nicht auf eine Gegenleistung zielt, sonderndie bestehende [X.] insoweit unver[X.] lût.Auch die weitere Voraussetzung des § 1380 BGB, [X.] mlich die Zu-wendung nicht geschuldet, sondern freiwillig ist (vgl. [X.], U[X.]eil vom24. Februar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 351, 352), liegt hier vor. [X.] hatte keinen Anspruch auf Übe[X.]ragung der We[X.]papiere, auch sternach Beendigung des gesetzlichen Gterstandes nicht, weil der Zugewinnaus-gleichsberechtigte [X.] (vgl. § 1383 BGB) keinen Anspruch auf einenTeil der Vermswe[X.]e des anderen Ehegatten, sondern nur einen Anspruchauf Ausgleich des von diesem erzielten Zugewinns in Geld hat.b) Auf den Ausgleichsanspruch der [X.] ist der We[X.] der We[X.]papie-re im Zeitpunkt der Übe[X.]ragung anzurechnen, wenn der Beklagte dies bei derÜbe[X.]ragung bestimmt hat, § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn [X.] bereits mit dem der Übe[X.]ragung vorausgehenden [X.] -verbunden wird (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1380 [X.]. 4). Sie [X.] keiner Form (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1380 [X.]. 12).Im vorliegenden Fall liegt es nahe, in der be[X.]ragung der We[X.]papierezum erkl[X.]en Zweck der [X.] nach dem [X.] Ehe die stillschweigende Bestimmung zu sehen, [X.] der We[X.] der zuge-wendeten We[X.]papiere jedenfalls dann auf eine mliche Ausgleichsforderungder [X.] angerechnet werden sollte, wenn diese nach Beendigung [X.] Ausgleich des Zugewinns verlangt. Denn nach der [X.] erkennbaren Vorstellung des Beklagten wollte dieser mit der be[X.]ragungder We[X.]papiere die wegen des Scheiterns der Ehe schon jetzt fr erforderlichgehaltene [X.] der Pa[X.]eien [X.]. Die Bestimmung eines solchen Leistungszwecks schlieût [X.] dieunausgesprochene Bestimmung ein, [X.] die Leistung zumindest eine im [X.] bewirkte Teilleistung sein soll, falls sich herausstellt, [X.] sie nicht [X.], den Anspruch des Leistungsempfrs vollstig zu erfllen.c) Ob das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der be[X.]ra-gung der We[X.]papiere in dieser Weise auszulegen ist, bedarf indes keiner Ent-scheidung. Denn die Anrechnung hat nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB [X.] auch dann zu erfolgen, wenn die be[X.]ragung der We[X.]papiere nichtmit einer solchen Bestimmung verkft war.So unterliegen der Anrechnung auch unbenannte Zuwendungen, die [X.] dem anderen wrend bestehender Ehe als Anerkennung und Aus-gleich fr dessen familire Leistungen gemacht hat (vgl. [X.]Z 82, 227, 231ff.), denn nach der We[X.]ung des Gesetzes gilt die Anrechnung auf eine etwaigekftige Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten, die das gleicheZiel verfolgt, im Zweifel als gewollt (vgl. [X.], Handbuch des [X.] 7 -rechts, 4 Aufl. [X.]. VII [X.]. 187). Mit dieser Regelung soll nach [X.] werden, [X.] der Zuwendungsempfr sich im Falle des [X.] besser steht, als er stehen wrde, wenn die Zuwendung unter-blieben und der We[X.] im (End-)Verms Zuwendenden verblieben wre,so [X.] der Empfr hierr den Zugewinnausgleich pa[X.]izipie[X.] tte(vgl. [X.]/[X.]/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1380 BGB [X.]. 3).Diese grundstzlichen [X.] erst recht fr Zuwendungen,die - wie hier - nicht mehr der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemein-schaft dienen sollen, sondern erst nach deren Scheitern mit dem Ziel einer[X.] zwischen den Ehegatten vorgenommen wer-den. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zuwendende die erforderliche Verm-gensauseinandersetzung mit seiner Zuwendung bereits ltig und ab-schlieûend herbeigef[X.] zu haben glaubte. In einem solchen Fall ist [X.] recht [X.] § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel anzunehmen, [X.] [X.] eine Anrechnungsbestimmung getrofftte, wenn er vorausge-stte, [X.] der andere Ehegatte die [X.] inForm des Zugewinnausgleichs weiter betreiben [X.] Die angefochtene Entscheidung kann daher im Umfang der Anfech-tung keinen Bestand haben.Der [X.] kann nicht - auch nicht hinsichtlich eines [X.] - selbstin der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zuder Frage getroffen hat, ob die We[X.]papiere dem Beklagten allei[X.]en undwelchen Kurswe[X.] zuzlich [X.] sie im Zeitpunkt derbe[X.]ragung hatten. Auch wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Sct-zung des We[X.]es seines Wohnmobils keinen Erfolg haben, ist nicht auszu-schlieûen, [X.] der [X.] keir den bereits bezahlten Betrag hinausge-- 8 -hender Anspruch auf Zugewinn verbleibt, wenn der We[X.] der [X.]ragenenWe[X.]papiere [X.] § 1380 Abs. 2 BGB dem Endverms Beklagten von48.560,07 DM hinzugerechnet und sodann auf die sich daraus ergebende Zu-gewinnausgleichsforderung der [X.] angerechnet wird.Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damites die fehlenden Feststellungen nachholen kann.[X.]Ger-ber [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 237/98

20.12.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. XII ZR 237/98 (REWIS RS 2000, 62)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 62

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