Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. 3 StR 246/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3660

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[X.] vom 3. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja __________________ StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. [X.], [X.]. vom 3. Juni 2008 - 3 [X.] - [X.] in der [X.] gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juni 2008 beschlossen: Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt [X.] davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. Gründe: Die [X.] betrifft die Frage, ob der Täter die Voraussetzun-gen des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) erfüllt, wenn er bei der Begehung der Tat ein Taschenmesser bei sich führt. 1 I. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) sowie wegen Dieb-stahls (§§ 242, 243 StGB) in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der für die Vorlegung maßgeblichen Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen liegen folgende Feststellungen zugrunde: 2 Der Angeklagte begab sich in einen Lebensmittelmarkt. An seinem Gür-tel führte er ein klappbares Taschenmesser mit einer längeren Klinge bei sich, um von [X.], die er stehlen wollte, die [X.]. Der Angeklagte nahm drei Flaschen Whiskey aus einem Regal, ging einen Gang weiter, entfernte dort mit dem Messer die [X.] und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Das Amtsgericht ist der Einlassung 3 - 3 - des Angeklagten gefolgt, er habe das Messer keinesfalls gegen Menschen ein-setzen wollen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision zum Oberlan-desgericht Celle eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachrüge begründet. 4 1. Das [X.] beabsichtigt, den Schuldspruch des Amtsge-richts wegen Diebstahls mit Waffen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung wegen einfachen Diebstahls zu ändern. Es vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB seien nicht gegeben; denn der Angeklagte habe kein anderes gefährli-ches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift bei sich geführt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals müsse die vom Täter mit dem Werkzeug verbun-dene Gebrauchsabsicht Berücksichtigung finden. Ein Werkzeug, das konstruk-tionsbedingt nur der Bearbeitung von Gegenständen diene und das der Täter allein in dieser Funktion nutzen wolle, erfülle das Qualifizierungsmerkmal der Gefährlichkeit nicht; es müsse vielmehr hinzukommen, dass der Täter [X.] bereit sei, den Gegenstand unabhängig von dessen [X.] Eigenschaften gegen Menschen einzusetzen, ohne dass festgestellt werden müsse, diese Bereitschaft des [X.] habe auch bei dem konkreten Diebstahl vorgelegen. 5 An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] Celle durch die Entscheidungen des [X.] vom 12. April 2000 - 5 [X.] 206/99 - (NStZ-RR 2001, 202), des [X.]s München vom 16. Mai 2006 - 5 [X.] 169/05 - (NStZ-RR 2006, 342) und des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 16. Juni 2003 - 1 Ss 41/03 - (NStZ 2004, 212) gehindert. Nach deren Auffassung kommt es für die Verwirklichung des [X.] des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nur darauf an, dass der Täter bei der Begehung des Diebstahls 6 - 4 - ein Werkzeug vorsätzlich mit sich führt, das nach "seiner objektiven Beschaf-fenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung" geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen; eine auch nur generelle Absicht oder "Widmung", das Werkzeug auch gegen Menschen einzusetzen, sei demgegenüber nicht erforderlich. Das [X.] Celle hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: 7 "Ist ein anderes gefährliches Werkzeug gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1. a) StGB ein Tatmittel, das allein nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufü-gen, oder muss bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegen- stand nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, son-dern jederzeit sozialadäquat von jedermann bei sich geführt werden können - wie etwa ein Taschenmesser - als subjektives Element seitens des [X.] hinzutreten eine generelle, vom konkreten Lebenssachverhalt losgelöste Bestimmung des Werkzeuges zur Verwendung gegen Menschen, wobei die in § 244 Abs. 1 Nr. 1. b) StGB vorausgesetzte konkrete Verwen-dungsabsicht nicht vorliegen muss?" 2. Der [X.] hält eine Einschränkung des den Diebstahl qualifizierenden Tatbestandsmerkmals durch das vom vorlegenden Oberlan-desgericht geforderte subjektive Element für nicht geboten. Er beantragt zu be-schließen: 8 "'Andere gefährliche Werkzeuge im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB sind Gegenstände, die nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert, die jedoch aufgrund ihrer objek-- 5 - tiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet sind." II. Die [X.] gemäß § 121 Abs. 2 [X.] sind erfüllt. 9 Das [X.] Celle kann über die Revision des Angeklagten nicht wie von ihm beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Erwägun-gen der genannten Entscheidungen des [X.]s München und des Schleswig-Holsteinischen [X.]s sowie von der Rechtsauffassung des [X.]s Hamm ([X.]. vom 7. September 2000 - 2 [X.], [X.], 3510) abzuweichen. Ob auch die Divergenz zu der Rechtsmeinung des aufgelösten [X.] die [X.] noch begründet (vgl. [X.] in [X.]. § 121 [X.] Rdn. 17), bedarf daher keiner Entscheidung. 10 Die [X.] ist jedoch zu weit gefasst, weil sie den Besonder-heiten des vorliegenden Falles nicht in genügendem Maße Rechnung trägt und über die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinausgeht (vgl. [X.]St 25, 281, 283; 43, 285, 288; 45, 140, 142). Das Ober-landesgericht hat zunächst der Tatsache keine hinreichende Beachtung ge-schenkt, dass es sich bei dem Taschenmesser des Angeklagten um ein solches mit einer relativ langen Klinge handelte (vgl. das amtsgerichtliche Urteil [X.]). [X.] ist daher allein, ob derartige größere Taschenmes-ser unabhängig von einer allgemeinen Zweckbestimmung des [X.] zu deren potentiellem Einsatz gegen Menschen als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB einzustufen sind; darauf, ob dies für alle auf dem Markt vertriebenen Taschenmesser gilt, also auch solche mit sehr kurzer 11 - 6 - Klinge, kommt es demnach nicht an. Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob eine Einschränkung des Tatbestandsmerkmals "anderes gefährliches Werkzeug" in den Fällen vorzunehmen ist, in denen der Täter den in Rede stehenden Ge-genstand ohne jede Gebrauchsabsicht in "sozialadäquater" Weise bei der [X.] mit sich führt; denn der Angeklagte hat das Taschenmesser hier [X.] zur Entfernung der [X.] und damit zur Verwirklichung des Diebstahls mitgeführt und auch verwendet, so dass er es gerade nicht in "sozialadäquater" Form bei sich getragen hat. Der [X.] präzisiert deshalb die Rechtsfrage wie folgt: "Ist ein Taschenmesser grundsätzlich ein gefährliches Werk-zeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, oder nur dann, wenn der Dieb es allgemein auch für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat?" III. Der [X.] beantwortet die [X.] wie aus der [X.]ussformel ersichtlich. 12 1. § 244 StGB hat seine heutige Fassung durch das [X.] vom 26. Januar 1998 ([X.] ff.) erhalten. Dieses hat mit der Formulierung "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" das gefährliche Werkzeug in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB als Oberbegriff des [X.] eingeführt. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF bedrohte demgegenüber nur für Waffen das reine Mitsichführen mit erhöhter Strafe und setzte für alle sonstigen Werkzeuge und Mittel voraus, dass der Täter sie beim Diebstahl bei sich hatte, um den Wi[X.]tand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (so jetzt auch § 244 13 - 7 - Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]). Unter den somit nach neuem Recht von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur [X.] erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (vgl. [X.]St 45, 92, 93; [X.], StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 3 a; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 244 Rdn. 3). Sie unterscheiden sich von anderen gefährlichen Werk-zeugen bezüglich der ihnen innewohnenden generellen Bestimmung. Während Waffen zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt sind, ist dies bei anderen gefährlichen Werkzeugen nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat den Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem [X.] der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a Abs. 1 StGB aF bzw. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF) entnommen. Er war der Ansicht, auf die zu dieser Vorschrift entwickelten [X.] könne auch bei der Interpretation des wortlautgleichen Tatbestandsmerkmals des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurückgegriffen werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allgemein anerkannt, dass ein Werkzeug dann als gefährlich anzusehen ist, wenn es aufgrund seiner objekti-ven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 2007, 95). 14 Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug verwendet werden muss, übertragen (vgl. [X.]St 45, 249, 250; [X.] NStZ 1999, 135, 136; 1999, 301, 302; [X.]R StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2; Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1). In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fällen 15 - 8 - des [X.] gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB entsprechend interpretiert (vgl. [X.] NJW 1998, 2915; 1998, 2916; 1998, 3130; NStZ 1999, 135, 136, [X.]. zu § 250 StGB; BayObLG NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm [X.], 3510). In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitest-gehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs "anderes gefähr-liches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orien-tierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist (vgl. [X.] NStZ 1999, 301, 302; NJW 2002, 2889, 2890; [X.] aaO Rdn. 5; [X.] in [X.] § 244 Rdn. 10; [X.] aaO Rdn. 7; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 3; [X.], Strafrecht [X.]. § 4 Rdn. 11; [X.] NStZ 2003, 569; [X.]/[X.] [X.], 18; 2001, 352; [X.] in FS für [X.], 577, 581; [X.]. [X.] 1999, 187, 189; [X.], [X.] [X.] 7. Aufl. § 41 Rdn. 52; [X.] 1999, 365, 366; [X.] 2001, 75, 76; [X.] 2001, 359, 360; [X.] [X.], 651, 653; [X.]eils m. w. N.; aA noch [X.] NStZ-RR 2006, 342). Denn an[X.] als bei der gefährlichen Körperver-letzung, die "mittels" des gefährlichen Werkzeugs begangen wird, stellt das an-dere gefährliche Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - wie im Falle von § 177 Abs. 3 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - gerade kein Tatmittel dar. Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vielmehr das bloße Beisichführen aus, so dass es - im Gegensatz zu § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - zu einer Verwendung im konkreten Einzelfall, an deren Art die Gefährlichkeit [X.] werden könnte, nicht kommt (so schon [X.] NStZ 1999, 301, 302; vgl. auch [X.] NStZ 2002, 594, 595). 16 - 9 - [X.] ist deshalb für die Beantwor-tung der [X.] nicht tauglich. 17 2. Vor diesem Hintergrund sind in Rechtsprechung und Literatur zahlrei-che unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des anderen gefährlichen Werkzeugs für diejenigen Tatbestände entwickelt worden, die lediglich voraussetzen, dass der Täter das Werkzeug bei der Begehung der Tat bei sich führt. Soweit ersichtlich herrscht dabei noch insofern Einigkeit, dass unter einem Werkzeug als solchem jeder körperliche Gegenstand zu verstehen ist, der nach seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als [X.] zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können (vgl. [X.]St 24, 339, 341; 38, 116, 117; NJW 1996, 2663 zu §§ 244, 250 StGB aF; [X.] § 250 Rdn. 16). Zu der Frage, welche zusätzli-chen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein solcher Gegenstand als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB anzu-sehen ist, werden in Rechtsprechung und Literatur jedoch unterschiedliche Auf-fassungen vertreten: 18 a) Unter Bezugnahme auf einen - die Entscheidung allerdings nicht tra-genden - Hinweis des [X.]s (NStZ 1999, 301, 302) ist ein Teil der Rechtspre-chung (vgl. [X.], 145; StraFo 2006, 467; OLG Braun-schweig NJW 2002, 1735, 1736) ebenso wie das vorlegende [X.] Celle der Meinung, bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegenstand nicht [X.] zur Verletzung von Personen bestimmt seien, sondern jederzeit sozial-adäquat von jedermann bei sich geführt werden könnten, sei erforderlich, dass als subjektives Element eine generelle, vom konkreten Lebenssachverhalt los-gelöste Bestimmung des Werkzeuges zur Verwendung gegen Menschen sei-tens des [X.] hinzutrete, ohne dass indes die in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] vorausgesetzte konkrete Verwendungsabsicht gegeben sein müsse. [X.] - 10 - dere Obergerichte sind der Ansicht, ein Werkzeug sei bereits dann im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB gefährlich, wenn es objektiv geeignet sei, erhebliche Verletzungen zu verursachen, und damit dem Täter bei Bege-hung des Diebstahls die Möglichkeit biete, es - etwa in einer bedrängten [X.] - als Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen. Der Tatbestand enthalte jedoch eine einschränkende subjektive Komponente durch das Merkmal des [X.], die insbesondere zum Tragen komme, wenn der Täter einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in sozialadäquater Weise bei sich führe (vgl. [X.] NStZ 2004, 212; [X.] StV 2005, 336; ähnlich [X.] NStZ-RR 2006, 342). b) Die in der Literatur vertretenen Meinungen lassen sich in zwei Grup-pen einteilen: 20 aa) Ein Teil des Schrifttums ist der Auffassung, eine Auslegung des [X.] sei allein anhand objektiver Kriterien nicht möglich. Da [X.] jeder Gegenstand so eingesetzt werden könne, dass er erhebliche Verlet-zungen hervorzurufen geeignet sei, müsse für die Annahme eines anderen ge-fährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB auf [X.] ein begrenzendes Element hinzutreten. Dieses wird teilweise - der Auffassung des vorlegenden [X.]s entsprechend oder [X.] nahe kommend - darin gesehen, dass der Täter zumindest generell den Willen haben müsse, das Werkzeug auch zu Verletzungs- oder Bedro-hungszwecken einzusetzen (vgl. [X.] 2001, 206, 207; [X.] Jura 1999, 599, 602; [X.] in FS für [X.], 585 ff.; [X.]. [X.] 1999, 187, 192 ff.). Andere Vertreter dieses Ansatzes fordern, der Täter müsse das Werkzeug einer gegebenenfalls gefährlichen Verwendung "gewidmet" (vgl. Rengier, Strafrecht [X.]. § 4 Rdn. 25; [X.] [X.] 112 (2000), 811, 812 f.; [X.] 2001, 75, 83) oder einen "inneren Verwendungsvorbehalt" gefasst haben, bei 21 - 11 - dessen Umsetzung sich das Werkzeug als gefährlich erweise (vgl. [X.]/Hillenkamp, [X.]/2 30. Aufl. § 4 Rdn. 262 b). [X.]) Der - wohl überwiegende - Teil der Literatur befürwortet hingegen ei-ne Interpretation des Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien. Nach diesen Auffassungen ist die Gefährlichkeit eines Werkzeuges nur nach seiner objektiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zu bestimmen (vgl. [X.] aaO Rdn. 9 b; [X.]/[X.] in [X.]. Nachtrag zu § 250 Rdn. 6; [X.] aaO; [X.] in MünchKomm-StGB § 244 Rdn. 14 ff.; [X.] aaO; [X.] aaO Rdn. 7 ff.; [X.] aaO Rdn. 53; [X.] 1999, 33, 36; [X.] NStZ 2003, 569, 572; [X.] Jura 1998, 169, 172; [X.] aaO, 654; Kindhäu-ser/[X.] [X.], 18 f.; dies. [X.], 352, 353; [X.] aaO 376; [X.] [X.] 111 (1999), 65, 79; Schlothauer/Sättele StV 1998, 505, 507; [X.] NJW 1998, 2861, 2864; [X.] 2001, 359, 365 ff.; alle m. w. N.). 22 Innerhalb dieses Ansatzes wird mit einer Vielzahl unterschiedlicher An-forderungen die Anwendbarkeit des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB vorran-gig mit dem Ziel begrenzt, das bloße Beisichführen von Alltagsgegenständen wie Kugelschreibern, Gürteln, Krawatten, Miniaturschraubenziehern oder Schlüsseln nicht unter den [X.] zu fassen. Es wird [X.] vertreten, als andere gefährliche Werkzeuge im Sinne der Norm seien nur solche Gegenstände anzusehen, die zu potentiellen [X.] eingesetzt werden könnten ([X.] aaO), von einer zumindest annähernden abstrakten Gefährlichkeit seien wie Waffen ([X.] aaO), in der konkreten Tatsituation keine andere Funktion erfüllen könnten, als zu [X.] eingesetzt zu werden ([X.] aaO Rdn. 7; Schlothauer/Sättele StV 1998, 505, 508), nach ihrer objektiven Beschaffenheit Waffen ähnelten und bei miss-bräuchlicher Verwendung das selbe Verletzungspotential aufwiesen wie "echte" Waffen ([X.] NStZ 2003, 569, 572), eine objektive Waffenähnlichkeit [X.] - 12 - ßen ([X.] aaO), aufgrund ihres immanenten Eskalationspotentials und den damit verbundenen Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach dem Gesetz nicht für jedermann frei verfügbar seien ([X.] aaO 376), denen eine Waffenersatzfunktion zukomme (Streng aaO) oder vor deren Benutzung generell gewarnt bzw. bezüglich derer üblicherweise auf Vorsicht im Umgang mit ihnen hingewirkt werde ([X.]/[X.], [X.] Teilbd. 1, 2. Aufl. § 2 Rdn. 5; [X.] § 250 Rdn. 29). Schließlich wird [X.], die konkreten Tatumstände müssten einen objektiven Beobachter zu der Annahme veranlassen, der Täter wolle den Gegenstand zweckentfremdet in gefährlicher Weise verwenden (vgl. [X.] aaO Rdn. 9). 3. Bereits die Anzahl der geschilderten Lösungsansätze weist darauf hin, dass die Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB missglückt ist. Diese lässt von vornherein keine Auslegung des Begriffs des "anderen gefährlichen Werkzeugs" zu, die unter Anwendung allgemeiner und für jeden Einzelfall glei-chermaßen tragfähiger rechtstheoretischer Maßstäbe für alle denkbaren Sach-verhaltsvarianten eine in sich stimmige Gesetzesanwendung gewährleisten könnte. So ist es etwa schwer verständlich, dass es innerhalb des Strafgesetz-buches und sogar einzelner Normen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer unter-schiedlichen Auslegung dieses wortgleichen Tatbestandsmerkmals kommen kann (vgl. hierzu schon [X.] NStZ 1999, 301; NStZ-RR 2002, 265; aA noch [X.] NStZ 2002, 594, 595). Beachtet man zudem die Untauglichkeit des vom Gesetzgeber erteilten [X.], so wird deutlich, dass mit den [X.]n herkömmlicher Auslegungstechnik eine umfassende, sachgerechte Lösung für alle denkbaren Einzelfälle nicht zu erreichen ist. Der [X.] sieht deshalb davon ab, im vorliegenden Fall über die Beantwortung der präzisierten, dem konkreten Sachverhalt angepassten Rechtsfrage hinaus den Versuch zu [X.] - 13 - nehmen, das Tatbestandsmerkmal "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB allgemeingültig zu definieren. 4. Dies vorausgesetzt gilt: 25 a) Den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, die bei der Bestimmung des Begriffs des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein-grenzende subjektive Kriterien wie eine - gegebenenfalls generelle - Verwen-dungsabsicht, einen "Verwendungsvorbehalt" oder einen "Widmungsakt" des [X.] abstellen, vermag der [X.] nicht zu folgen; an seinem Hinweis in der Entscheidung NStZ 1999, 301, 302 hält er nicht fest. 26 aa) Die genannten Ansichten lassen sich bereits nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringen. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB enthält nach seiner insoweit sprachlich klaren und eindeutigen Fassung - im Gegensatz zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] - gerade kein über den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale hinausgehendes, wie auch immer im [X.] zu definierendes subjektives Element. Insbesondere das Erfordernis einer auf den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel gegen Personen gerichtete Absicht, sei sie generell gefasst oder auf den konkreten Diebstahl bezogen, lässt sich der Norm nicht entnehmen. 27 Eine derartige Gebrauchsabsicht kann auch nicht in die Tathandlung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB hineininterpretiert werden; denn der Täter führt ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er es bewusst in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Ein darüber hinausgehender Wille, den Gegenstand gegebenenfalls gegen Personen einzu-setzen, ist nicht notwendig (vgl. [X.]St 43, 8, 10; [X.]R BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 2 [X.]eils für Fälle des Mitsichführens im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). 28 - 14 - [X.]) Dieses aus dem Wortlaut der Norm folgende Ergebnis wird durch systematische und teleologische Gesichtspunkte bestätigt: Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen, wird nur von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] gefordert, dessen Tatbestand verlangt, dass der Täter ein sons-tiges Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um es zu Nötigungszwecken zu [X.]. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert worden, unter den das Beisichführen von Gegenständen zu subsumieren ist, von denen zwar objektiv an sich keine Leibesgefahr ausgeht, die aber zur Ver-hinderung oder Überwindung des Wi[X.]tands einer anderen Person durch Gewalt oder der Drohung mit Gewalt eingesetzt werden sollen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Tatmittel sind deshalb bei die-ser Tatbestandsalternative grundsätzlich beliebige Gegenstände, ohne dass es auf deren objektive Gefährlichkeit ankommt; denn durch die beschriebene [X.] wird die Gefahr des Einsatzes auch solcher Gegenstände zu Zwecken der Gewaltanwendung oder Drohung konkretisiert (vgl. [X.] aaO Rdn. 7, 10) und damit die im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) höhere Strafdrohung gerechtfertigt. 29 Demgegenüber will der Gesetzgeber mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Fallgestaltungen mit einer während der Begehung der Tat erhöhten, ab- strakt-objektiven Gefährlichkeit erfassen, die sich bereits daraus ableitet, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, weil in diesen Fällen die latente Gefahr des Einsatzes als Nötigungsmittel [X.] (vgl. [X.] aaO Rdn. 7; [X.] Jura 1999, 599, 600). Dieser Gedanke galt bereits zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF für den Dieb, der bei der Tat eine Schusswaffe mit sich führte (vgl. Ruß in [X.]. § 244 Rdn. 3), und ist vom Gesetzgeber durch die Neuregelung im [X.] des [X.] nicht aufgegeben worden; vielmehr ist die tatbestandliche Erweiterung auf andere gefährliche Werkzeuge nach der Intention des Gesetzgebers im 30 - 15 - Hinblick auf Ungereimtheiten vorgenommen worden, die auftreten könnten, wenn Schusswaffen und andere, ebenso bzw. ähnlich gefährliche Gegenstände nicht gleich behandelt würden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Der Differenzierung bezüglich der subjektiven Voraussetzungen der je-weiligen Tatbestandsalternative des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt somit die ge-setzgeberische Absicht zu Grunde, das Beisichführen von Werkzeugen, die im Falle ihres Einsatzes gegen Personen aufgrund ihrer Beschaffenheit objektiv die Eignung besitzen, schwere Verletzungen herbeizuführen, wegen der laten-ten Gefahr des Gebrauchs durch den Täter selbst ohne dessen Verwendungs-absicht oder -vorbehalt mit erhöhter Strafe zu bedrohen. Dieser Konzeption des Gesetzes liefe es zuwider, wollte man in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zur Bestimmung des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein zusätzliches subjektives Element abstellen (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 265, 266; NStZ 2002, 594, 595). 31 b) Bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB muss somit allein auf objektive Kriterien zurückgegriffen werden. Dabei ist indes nicht zu verken-nen, dass gegen diesen Ansatz und die in seinem Rahmen vertretenen einzel-nen Auffassungen durchaus gewichtige Argumente vorgebracht werden [X.]. So kann etwa die Bestimmung eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach rein objektiven Kriterien in Anbetracht der zahlreichen in Betracht kom-menden Gegenstände zu einer schwer kalkulierbaren Einzelfallkasuistik führen, bei der zudem die Gefahr von wi[X.]prüchlichen Entscheidungen offenkundig ist. Hinzu kommt, dass im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen vor allem zu sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.], aber auch etwa zum Diebstahl in einem beson[X.] schweren Fall (§ 243 32 - 16 - Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) oder zum Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Hinblick auf die hierzu regelmäßig verwendeten Einbruchs-werkzeuge aufgeworfen werden können. Jedoch lassen aus den dargelegten Gründen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Gesetzes keinen Raum für ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung des [X.] "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Die sich hieraus ergebenden Misslichkeiten sind gegebe-nenfalls durch eine adäquate Neufassung des Gesetzes zu beseitigen. Bis zu einer derartigen gesetzlichen Neuregelung wird es indes für besondere Sach-verhaltsvarianten - soweit nach den anerkannten [X.] möglich - weiterer Präzisierungen des Tatbestandes durch die Rechtsprechung bedürfen. Für die hiesige Sachverhaltsgestaltung sind die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB jedenfalls zu bejahen. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend: 33 Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel kon-struiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. [X.] NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; [X.]R StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; [X.] NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmes-sers). Die von ihnen ausgehende hohe abstrakte Gefahr, die Grund für die Strafschärfung durch den [X.] des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist, ist evident und kommt derjenigen von Waffen im techni-schen Sinne zumindest nahe. 34 - 17 - Dies gilt in vergleichbarer Weise für Taschenmesser mit einer längeren Klinge (zuletzt [X.]eils offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich in [X.] StV 2002, 191 für § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; NStZ-RR 2003, 12; 2005, 340). Auch diese sind objektiv zum Schneiden und Stechen bestimmt und nach ihrer Beschaffenheit hierzu geeignet. Von einem sonstigen Messer unterscheiden sie sich im Wesentlichen lediglich dadurch, dass die Klinge von Hand ausgeklappt werden muss. Dieser Umstand nimmt, worauf der [X.] zu Recht hinweist, einem Taschenmesser aber nicht seine objektive Gefährlichkeit. Ein solches Messer kann wie jedes andere jederzeit gegen Personen gebraucht werden und im Falle seines Einsatzes dem Opfer erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen zufügen. Die latente Gefahr, die von einem derarti-gen, von dem Dieb bei der Tat bei sich geführten Taschenmesser ausgeht, ist deshalb nicht in einem Umfang geringer als diejenige von sonstigen Messern mit einer vergleichbar langen feststehenden Klinge, dass nach dem Zweck der Norm eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt wäre. 35 [X.] Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 246/07

03.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. 3 StR 246/07 (REWIS RS 2008, 3660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3660

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