Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 25 W (pat) 549/14

25. Senat | REWIS RS 2015, 1293

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Grevensteiner" – geographische Herkunftsangabe - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 035 509.1

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 3. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]er

3

ist am 7. Juni 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] nachfolgend genannten Waren der Klassen 30, 32, 33, 43 und 45 angemeldet worden:

4

Klasse 30: Backwaren (fein); Brot

5

Klasse 32: Bier

6

Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Schnaps; Spirituosen

7

Klasse 43: Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in [X.]; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Dienstleistungen zur Verpflegung und Bewirtung von Gästen

8

Klasse 45: Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte

9

Die Markenstelle für Klasse 30 des [X.] hat diese unter der Nummer 30 2013 035 509.1 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 16. April 2014 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei. [X.] sei ein Stadtteil der [X.] im [X.]. Dort habe die Markenanmelderin ihren Sitz und betreibe die bekannte Brauerei „[X.]“. Die beanspruchten Waren könnten von Betrieben hergestellt werden, die wenig Platz benötigten. Gleiches gelte für die Beherbergung von Gästen. Damit könne nicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass weitere Betriebe eröffnet werden könnten, welche die beanspruchten Waren herstellen oder die beanspruchten Dienstleistungen anbieten. Es gebe keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass der Ort [X.] ausnahmsweise nicht geeignet sei, im Verkehr als Angabe über die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu dienen. Vielmehr sprächen der große Brauereibetrieb der Markenanmelderin und die gute Verkehrsinfrastruktur für die Ansiedlung weiterer Unternehmen in [X.].

Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss die Auffassung, dass der Verkehr gegenwärtig den Ort [X.] nicht mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringe. Zumindest habe das [X.] dies nicht nachgewiesen. Die Annahme des Amtes, dass eine derartige zukünftige Verwendung zu erwarten sei, beruhe auf reinen Vermutungen. Vielmehr  verzeichne [X.] seit 2006 einen Rückgang der Einwohnerzahl. Es werde zudem übersehen, dass die angemeldete Marke keine bedeutende Ortsangabe sei. Insofern sei die angemeldete Marke nicht mit Zeichen wie „Ahrtaler“, „[X.]“ oder „[X.]“ zu vergleichen. Weiterhin leite sich die angemeldete Bezeichnung weder von [X.] als Ortsteil von [X.] noch von [X.] als Ortsteil der Gemeinde [X.] im [X.] ab, sondern nur von dem Wort „[X.]er“. Unabhängig von der Herkunft des Begriffs könne „[X.]er“ nur ein Hinweis auf den Ort [X.] sein, vorausgesetzt der Begriff werde auf dem bundesweiten Absatzmarkt als Ortshinweis verstanden. Der Durchschnittsverbraucher könne mit dem Begriff aber keine klare Zuordnung zu Waren oder Dienstleistungen verbinden. Daher sei keine beschreibende Angabe erkennbar. Auch bei Eintragung der angemeldeten Marke bleibe es Dritten unbenommen, „[X.]“ zur Beschreibung der Herkunft ihrer Waren zu benutzen. Die Bezeichnung [X.] dürfte zudem wegen ihrer einhundertjährigen Benutzung im geschäftlichen Verkehr durchgesetzt sein. Die Bezeichnung werde deswegen vom Verbraucher als eindeutiger Hinweis auf die Waren der Anmelderin verstanden.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.] vom 16. April 2014 aufzuheben.

Vorsorglich regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die angemeldete Bezeichnung i.V.m. den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33, 43 und 45 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eine beschreibende Angabe dar, nämlich eine zur Begründung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignete Angabe, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung  einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 - [X.]; [X.], 146, Rn. 31 f. - [X.]). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung vom Verkehr als geografischer Hinweis und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird (vgl. [X.] GRUR 1999, a. a. O. Rn. 31-34 – [X.], siehe dazu auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 414 ff.).

Entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr die Bezeichnung „[X.]er“ derzeit mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt insofern also lediglich auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geographische Herkunftsangabe dienen zu können. Hiervon sind demzufolge auch Namen von Orten umfasst, die den angesprochenen Verkehrskreisen für die betroffene Produktgruppe noch nicht bekannt sind. Es ist aber, insbesondere bei weniger bedeutenden Örtlichkeiten, stets besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob tatsächlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des Begriffs für die begehrten Waren oder Dienstleistungen besteht. Insoweit ist zu prüfen, welche Bedeutung der Örtlichkeit oder Gegend als geografische Herkunftsangabe beizumessen ist. Dabei ist die Eintragung nicht nur zu versagen, wenn die Ortsangabe für die betroffene Produktgruppe bereits bekannt ist, sondern es ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt ([X.], a. a. O. Rn. 31-34 – [X.]; [X.], GRUR 2003, 882, 883 – [X.]; [X.], 491, 494 f. – [X.]; a. a. O. – [X.]). Hierbei sind die Gesamtumstände, insbesondere die zukünftige wirtschaftliche Bedeutung des Ortes und der zugehörigen Infrastruktur zu berücksichtigen. Anhaltspunkt für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft ist daher das Bestehen einschlägiger Herstellungs- und Vertriebsunternehmen am fraglichen Ort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Unternehmen in ihrer Größe hinter dem Betrieb des [X.] zurücktreten. Auch wenn gegenwärtig keine solchen Unternehmen existieren, kann eine Schutzhindernis nach § 8 Abs. Nr. 2 [X.] der Eintragung entgegenstehen, wenn angesichts der objektiven Gesamtumstände die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt. Maßgebliche Umstände sind dabei die branchenbezogene wirtschaftliche Bedeutung des Ortes, das allgemeine Handelsvolumen, die Infrastruktur der umliegenden Region, die Vegetation, das Vorhandensein notwendiger Grundstoffe und die jeweiligen Verkehrsanbindungen. Gegen eine Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft kann der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs- Vertriebs- oder [X.] anbietet noch mit einer entsprechenden wirtschaftlichen Entwicklung in der Zukunft ernsthaft zu rechnen ist. Hiergegen können die geografischen Besonderheiten des Ortes sprechen, so dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine solche Entwicklung völlig unwahrscheinlich ist. Als schutzunfähige geografische Angaben kommen dabei auch Ortsnamen im weiteren Sinne in Betracht, wie z.B. Namen von Stadt- bzw. Gemeindeteilen und sogar Gebäuden oder Gebäudekomplexen (vergl. dazu Stöbele/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 441, 442 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Vorgaben eignet sich die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer geografischen Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Markenstelle beruht, tragen im Ergebnis die Zurückweisung der Anmeldung. Anders als in der Beschwerdebegründung vorgetragen, handelt es sich nicht um bloße Vermutungen.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass „[X.]“ keine bedeutende Örtlichkeit ist. [X.] ist nach den vom [X.] vorgelegten Rechercheergebnissen, die von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden, der Name eines Ortsteils der [X.] im [X.]. Der Ortsteil hat etwa 1000 Einwohner und dürfte nur regional bekannt sein. Der Verkehr dürfte daher diesen Ortsteil nicht kennen und folglich auch keine positiv besetzten Vorstellungen mit ihm verbinden. [X.] hat nur insoweit eine überregionale wirtschaftliche Bedeutung, als die Beschwerdeführerin dort ihren Sitz hat. Sie stellt ein bekanntes Bier her ([X.]) und vertreibt dieses bundesweit. [X.] hat der Tourismus eine gewisse Bedeutung. In [X.] gibt es zwei Gasthöfe, die die Beherbergung und Verpflegung von Gästen anbieten (Landgasthof [X.], [X.], [X.]-[X.] und [X.], [X.], [X.]–[X.]). Weiterhin gibt es einen Ortsteil der Gemeinde [X.] im [X.], der den Namen [X.] trägt. Auch dieser Ortsteil, etwa 30 km westlich von [X.], ist dem Verkehr unbekannt. Die Einwohnerzahl liegt unter der von [X.] im [X.].

Auch wenn diese Umstände nicht bereits für sich gesehen für eine Eignung des Begriffs „[X.]er“ zur Beschreibung der geografischen Herkunft der beanspruchten Produkte sprechen, gibt es weitere Umstände, die in diese Richtung weisen. Die angemeldete Bezeichnung ist unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Ortsname zu erkennen, auch wenn der Ort selbst dem Verkehr unbekannt sein mag. Bei solchen schon von der Wortbildung her „typischen“ Ortsangaben ist eine Schutzunfähigkeit unter dem Gesichtpunkt der geografischen Angabe eher zu bejahen als bei „untypischen“ Ortsangaben ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 426 a.E.; vergl. dazu auch den Beschluss des [X.] W (pat) 155/99 vom 18. Februar 2000 zur „untypischen“ Ortsbezeichnung „[X.]“). Der Ortsname „[X.]“ wird in einer häufig anzutreffenden Weise gebildet. Er setzt sich aus zwei Wortbestandteilen zusammen, wobei der zweite Wortbestandteil „Stein“ lautet. Dieser Wortbestandteil findet sich in vielen Ortsbezeichnungen wie „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, etc. Die angemeldete Marke verwendet den Ortsnamen zudem [X.]. Der Verkehr wird daher erwarten, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen mit einem tatsächlich existenten Ort in Verbindung stehen, etwa als Herstellungsort der Ware oder als Herkunftsort relevanter Rohstoffe. Bei einem Bier, das als „[X.]er“ bezeichnet wird, besteht die Erwartung, dass sich das Brauhaus in einem Ort namens [X.] befindet. Auch bezüglich der weiteren beanspruchten Waren, Brot und feine Backwaren sowie alkoholische Getränke, alkoholische Mischgetränke, Schnaps und Spirituosen, wird der Verkehr bei Benutzung der angemeldeten Marke eine entsprechende Erwartung haben.

Für die Schutzunfähigkeit der angemeldeten  geografischen Bezeichnung spricht zudem, dass der Ort [X.] zur Herstellung der beanspruchten Waren bzw. zum Anbieten der beanspruchten Dienstleistungen geeignet ist. Bier, Brot, feine Backwaren, Spirituosen und andere alkoholhaltige Getränke können in Ortschaften, die in [X.] Mittelgebirgen wie dem [X.] liegen, hergestellt werden. Die erforderlichen Rohstoffe, vor allem Getreide und geeignetes Wasser, stehen zur Verfügung. So braut die Beschwerdeführerin in [X.] in erheblichem Umfang Bier. Der Ort ist offenkundig zum Bierbrauen geeignet. Besondere klimatische Voraussetzungen wie für den Weinanbau sind hingegen nicht erforderlich. Obst, das zu Spirituosen verarbeitet werden kann, gedeiht auch in höheren Lagen. Nicht vor Ort angebaute Rohstoffe wie Hopfen lassen sich leicht transportieren. Der Ort [X.] liegt zwar selbst in einer ländlichen Gegend, verfügt aber über eine ausreichende Verkehrsanbindung. Die nächstliegende Auffahrt zu [X.] ist etwa 12 km entfernt. Die Städte  [X.] (ca. 60 km) oder [X.] (ca. 80 km) sind gut zu erreichen. Die beanspruchten Waren sind solche des täglichen Ge- und Verbrauchs. Sie lassen sich auch ohne größeren Kapitaleinsatz herstellen. So hat sich im Bereich der Bierherstellung neben dem Trend zur einer immer stärkeren Konzentration der Großkonzerne auch ein Trend zum Betrieb kleiner, lokal ausgerichteter Brauereien entwickelt. Die beanspruchten Waren können in Städten und Dörfern in kleinen, regionalen Brauereien, Brennereien und Bäckereien hergestellt werden. Diese Überlegungen gelten auch für die beanspruchten Dienstleistungen. Diese können in einem engen Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der beanspruchten Waren stehen. Der Betrieb einer Bar, die Verpflegung von Gästen in [X.] bzw. Restaurants und die hierauf bezogenen Dienstleistungen sind ohne Bier, Spirituosen und Backwaren kaum möglich. Auch die Vergabe von Lizenzen im Rahmen von [X.] hat einen starken Bezug zur Gastronomie, da diese Konzepte hier häufig anzutreffen und teilweise sogar die Regel sind (z. B. bei großen Fast-Food-Ketten wie „[X.]“ oder „[X.]“). Tatsächlich gibt es in [X.], wie oben dargestellt, bereits zwei Gasthöfe mit Restaurantbetrieb. Daher sprechen keine vernünftigen Gründe gegen die Möglichkeit, dass Dritte zukünftig den Betrieb einer Gaststätte, Brauerei, Bäckerei oder Brennerei in [X.] aufnehmen bzw. entsprechende Franchise-Konzepte entwickeln könnten.

Die getroffenen Feststellungen in Bezug auf den Ort [X.] im [X.] belegen ausreichend, dass eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „[X.]er“ keine abstrakte, fernliegende Möglichkeit ist, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine vernünftigerweise zu erwartende Entwicklung darstellen kann. Daher kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob auch der Ort [X.] in [X.] diese Erwartung begründen könnte.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke „[X.]er“ beruft, verweist sie einzig auf eine über hundert Jahre bestehende Brautradition. Sie beruft sich aber nicht darauf, dass diese Brautradition ohne Unterbrechung in den letzten einhundert Jahren stattgefunden habe. Auf den Internetseiten der [X.] und [X.] wird das unter der angemeldeten Marke vertriebene Bier mit der Behauptung beworben, dass [X.]er Bier im 19. Jahrhundert gebraut worden sei und die Beschwerdeführerin die Brautradition „[X.]er“ wieder habe aufleben lassen. [X.] substantiierter Vortrag in Richtung einer Verkehrsdurchsetzung kann darin nicht gesehen werden. Erst recht fehlt es an einer (Anfangs-)Glaubhaftmachung in Bezug auf eine Verkehrsdurchsetzung, die Anlass für weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebung geben könnte (vergl. dazu [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 669 ff.).

Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

[X.]

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der [X.] hat die Frage der Schutzfähigkeit der vorliegend angemeldeten geografischen Angabe anhand der von der Rechtsprechung entwickelten maßgeblichen Kriterien beurteilt, ohne dabei von diesen Kriterien abzuweichen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin im Übrigen auch nicht aufgezeigt.

IV.

Der [X.] hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da weder von der Anmelderin ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (§ 69 Nr. 1 [X.]) noch der [X.] eine mündliche Verhandlung für sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]), so dass es beim Regelfall des schriftlichen Verfahrens zu verbleiben hatte. Anlass für weitere Hinweise an die Anmelderin, insbesondere in Bezug auf Vortrag oder Beweisangebote, waren nicht veranlasst. Aufgrund ihres Vortrags und der Ermittlungen des Patentamts konnte die Sache abschließend beurteilt und entschieden werden.

Meta

25 W (pat) 549/14

03.12.2015

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 25 W (pat) 549/14 (REWIS RS 2015, 1293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1293

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