Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.2014, Az. RiZ (R) 5/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2014, 7916

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Gegenstand

Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; anwaltliche Vertretung in der Rechtsmittelinstanz; Zulässigkeit eines Prüfungsantrags; Begriff der Dienstaufsichtsmaßnahme


Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des [X.] für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.] vom 9. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den [X.] für [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch eine schriftsätzliche Äußerung des Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.

2

Auf Antrag des Antragsgegners stellte das [X.] für [X.] bei dem [X.] (künftig: [X.]) mit Urteil vom 24. Oktober 2012 fest, dass die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei. Dagegen legte der Antragsteller Berufung bei dem [X.]shof für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.] (künftig: [X.]shof) ein. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig.

3

Im Berufungsverfahren beantragte der Antragsgegner mit [X.] vom 19. März 2013, dem Antragsteller die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Zur Begründung führte er unter anderem aus:

"Der Präsident des [X.] [...] teilt nunmehr mit, dass er seit der Entscheidung des [X.]s folgende regelmäßige Handlungsweise des [X.]s festgestellt habe: zu Beginn eines jeden Verhandlungstermins weise der [X.] die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hin, dass ihn das [X.]                                            für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte. Sodann stelle der [X.] das Stellen von Anträgen anheim.

[...] Dieses dienstliche Verhalten des [X.]s rechtfertigt es, [...] die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte zu beantragen.

Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [...] kann das Gericht nach diesen Vorschriften auf Antrag dem [X.] die Führung der Amtsgeschäfte jedenfalls dann untersagen, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen [...]. Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des [X.]s oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert wird [...].

Gemessen an diesen Maßstäben ist das vom Präsidenten des [X.] [...] geschilderte Verhalten des [X.]s zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet, das [X.]amt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen; denn es ist für einen Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteils-findung berufenen [X.] auseinandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen - Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen. Hierdurch nimmt das Vertrauen in die Person und die Amtsführung des [X.]s so ernstlichen Schaden, dass bei seinem Verbleib im Dienst das öffentliche Vertrauen in die Rechtspflege nachhaltig gemindert wird.

Schließlich ist die beantragte Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils des [X.]s [...] geboten; denn das [X.] stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass der [X.] aufgrund einer bipolaren Störung tatsächlich dienstunfähig ist, weil er durch diese Art der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Informationen lückenlos und fehlerfrei aufzunehmen mit der Folge, dass er seine Aufgaben als [X.] nicht mehr wahrnehmen kann".

4

Der [X.]shof untersagte dem Antragsteller mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte antragsgemäß vorläufig. Zur Begründung führte er aus, zwar liege in den Hinweisen des Antragstellers jeweils zu Beginn einer mündlichen Verhandlung kein Grund, dem Begehren des Antragsgegners zu entsprechen. Aufgrund der beim Antragsteller vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen bestehe aber unabhängig von der korrekten Diagnose eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dienstunfähig sei. Daher lasse sein weiteres Tätigwerden, das die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der [X.]bank in Frage stelle, eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege befürchten.

5

Bereits mit Schreiben vom 12. April 2013 hatte der Antragsteller die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte gegenüber dem Antragsgegner als Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit beanstandet. Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 29. April 2013, er teile diese Auffassung nicht.

6

Mit dem am 22. Mai 2013 gestellten Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller seine Einschätzung wiederholt, die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte enthalte einen Vorhalt, der ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige.

7

Er hat beantragt

festzustellen, dass folgende Maßnahme der [X.]                                            wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist, und zwar der mit dem Antrag vom 19. März 2013 auf Verbot der Amtsgeschäfte verbundene, dem Antragsteller als [X.] in einem [X.]sverfahren gemachte Vorhalt, dass er als [X.] zu Beginn eines jeden Verhandlungstermins die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hinweist, dass das [X.]                                                   ihn für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte, er sodann das Stellen von Anträgen anheimstelle, mit der von der Ministerin gezogenen Schlussfolgerung, dass (so auf Seite 2 letzter Absatz wörtlich niedergelegt) "dieses Verhalten zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet (sei), das [X.]amt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen, denn es sei für einen Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteilsfindung berufenen [X.] auseinandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen - Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen".

8

Der [X.]shof hat mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2013 den Antrag abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er vom Antragsteller selbst und nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einer Hochschule gestellt worden sei. Außerdem sei er unzulässig, weil eine schriftsätzliche Äußerung des Antragsgegners im Verfahren auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens gemacht werden könne.

9

Mit der vom [X.]shof zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die vom Antragsteller zulässig selbst ([X.], Urteil vom 24. November 1994 - [X.]([X.]) 4/94, NJW 1995, 731) eingelegte [X.]evision ist begründet.

I. Die [X.]evision führt, ohne dass es auf die von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen [X.]ügen ankäme, wegen eines absoluten Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.], § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, weil der Erlass des [X.] keine Grundlage im Verfahrensrecht findet.

1. Die durch § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG und § 96 Satz 3 L[X.]iG LSA bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 L[X.]iG LSA erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht.

a) Nach § 83 Satz 1 D[X.]iG sind Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 D[X.]iG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 96 Satz 3 L[X.]iG LSA um, indem dort u.a. für die Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 L[X.]iG LSA die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt werden, soweit das Landesrichtergesetz nichts anderes bestimmt.

b) Das gilt aber nicht, was der Senat für die entsprechende Verweisung im [X.] bereits entschieden hat ([X.], Urteile vom 14. Oktober 2013 - [X.]([X.]) 5/12, juris [X.]n. 13 ff. und - [X.]([X.]) 6/12, juris [X.]n. 17 ff.), für die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG und § 96 Satz 3 L[X.]iG LSA eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung § 84 VwGO erfasst. Die gemäß § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit sie sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen [X.]gesetz vereinbaren lässt (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2000 - [X.]([X.]) 4/99, [X.]Z 144, 123, 130). Daran fehlt es nach Sinn und Zweck der [X.]egelung, die in der Gesetzgebungsgeschichte ihre Bestätigung findet, bei der Bestimmung über den Gerichtsbescheid (im Einzelnen [X.], Urteile vom 14. Oktober 2013 - [X.]([X.]) 5/12, juris [X.]n. 16 ff. und - [X.]([X.]) 6/12, juris [X.]n. 20 ff.).

2. Danach konnte der [X.] das vorliegende Prüfungsverfahren nicht nach § 84 VwGO entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen und nicht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu berücksichtigen. Die Aufhebung einer Entscheidung, die in einem vom Deutschen [X.]gesetz nicht vorgesehenen Verfahren ergeht, kann nicht von der [X.]üge eines Beteiligten abhängen. Es muss vielmehr von Amts wegen verhindert werden, dass das Verfahren entgegen den Vorgaben des Deutschen [X.]gesetzes gestaltet und auf der Grundlage der gesetzwidrigen Verfahrensgestaltung entschieden wird.

II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Antrag im Prüfungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller ihn selbst gestellt hat. Nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats ist § 67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden ([X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 35 ff.; Beschluss vom 27. Oktober 1988 - [X.]([X.]) 5/88, D[X.] 1989, 422; Urteil vom 24. November 1994 - [X.]([X.]) 4/94, NJW 1995, 731).

2. An dem Fehlen eines Vorverfahrens scheitert die Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht. Vor Einleitung eines Prüfungsverfahrens hat zwar nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 80 Nr. 1, § 96 Satz 2 L[X.]iG LSA, §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren stattzufinden, das hier förmlich nicht durchgeführt worden ist. Der Antragsgegner hat sich aber mit Schreiben vom 29. April 2013 sachlich mit den Einwänden des Antragstellers befasst. Damit ist dem Zweck des Vorverfahrens [X.]echnung getragen (vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2001 - [X.]([X.]) 5/00, [X.], 359).

3. Im Übrigen ist ein [X.] zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16 mwN). Dazu genügt die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des [X.]s.

Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht (st. [X.]spr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer [X.]echtsfrage nicht als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17).

Liegt, was der [X.] zu prüfen haben wird, nach dieser Maßgabe eine Maßnahme der Dienstaufsicht vor, die darauf zielt, unmittelbar oder mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s einzuwirken, folgt allerdings aus einer entsprechenden Anwendung des in § 44a Satz 1 VwGO niedergelegten Prinzips, dass [X.]echtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen [X.]echtsbehelfen geltend gemacht werden können, nicht die Unzulässigkeit des [X.]s. Gleichfalls folgt sie nicht aus dem Grundsatz, dass Erklärungen in einem [X.]echtsstreit, die der [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung dienen, in aller [X.]egel nicht in einem gesonderten Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts angegriffen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2012 - VI Z[X.] 79/11, [X.], 1659 [X.]n. 7 mwN). Verfahrenshandlungen unterliegen der isolierten Anfechtung, wenn sie in [X.]echtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.]([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101). Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 D[X.]iG für schriftsätzliche Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren, die über dieses Verfahren hinaus unmittelbar oder mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s Einfluss nehmen.

4. Das [X.]echtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht dadurch entfallen, dass ihm die Führung der Amtsgeschäfte inzwischen vorläufig untersagt ist. Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht fort (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1976 - [X.]([X.]) 3/75, juris [X.]n. 19, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 67, 184 ff.; Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.]([X.]) 4/09 juris [X.]n. 22; Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.]([X.]) 3/10, [X.], 939 [X.]n. 12).

III. Der [X.] wird auch über die Kosten der [X.]evision zu entscheiden haben.

[X.]                            Drescher

                     Menges                                       Gericke

Meta

RiZ (R) 5/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. August 2013, Az: DGH 2/13

§ 26 Abs 3 DRiG, § 27 Abs 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 Buchst e DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 80 Abs 1 S 1 DRiG, § 83 S 1 DRiG, § 67 VwGO, § 68 VwGO, § 84 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO, § 96 S 3 RiG ST

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.2014, Az. RiZ (R) 5/13 (REWIS RS 2014, 7916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7916

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