Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 2 StR 163/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14402

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[X.]:[X.]:BGH:2018:060218B2STR163.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 163/17
vom
6. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Februar 2018
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begange-nen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer le-benslangen Freiheitsstrafe verurteilt, von der [X.] und sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg

349 Abs.
2 [X.]).
Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, seine An-gaben und diejenigen der
Mitangeklagten S.

und V.

seien unverwert-
bar, weil sie entgegen §
136 Abs.
1 Satz
3 Halbs.
2 [X.] a.F. (jetzt: §
136 Abs.
1 Satz
5 Halbs.
2 [X.]) im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen nicht darüber belehrt worden seien, dass ihnen unter den Voraussetzungen des 1
2
-
3
-
§
140 Abs.
1 und 2 [X.] ein Pflichtverteidiger bestellt werden könnte. Sie
greift im Ergebnis nicht durch.
Tatsächlich sind zwar die notwendigen Belehrungen nach §
136 Abs.
1 Satz
3 Halbs.
2 [X.] a.F. nicht erfolgt. Daraus aber folgt

entgegen der [X.] der Revision

kein Verwertungsverbot.
Die Frage, ob das Unterbleiben des gesetzlich vorgeschriebenen [X.] auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung zu einem Beweis-verwertungsverbot führt, hat der [X.] bisher nicht entschieden; er hat allerdings bereits
vor der gesetzlichen Einführung dieser [X.] auch ohne gesetzliche Vorgabe im Einzelfall eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Verteidigung bejaht
und bei
einem Verstoß hiergegen
ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot abgelehnt ([X.], 236, 237). Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass nur gravie-rende Verfahrensverstöße zu einem
Beweisverwertungsverbot führen könnten und die Verletzung der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Pflicht-verteidigerbestellung nicht annähernd einer Verletzung der Pflicht zur Beleh-rung über die Möglichkeit einer [X.] gleich komme, die grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sich ziehe.
Der Senat hält auch nach der Einfügung der [X.] in §
136 Abs.
1 Satz
3 Halbs.
2 [X.] a.F. die Annahme eines absoluten Beweisverwer-tungsverbots nicht für geboten (ebenso: [X.]/[X.], 60.
Aufl., §
136 Rn.
21). Weder dem Gesetz, das Art.
3 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2012/13/[X.] des [X.] und des Rates vom 22.
Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren umsetzt, noch den Gesetzgebungsmaterialien oder auch der genannten Richtlinie lässt sich entnehmen, dass die Neuregelung das Ziel verfolgt, die Verletzung der Be-3
4
5
-
4
-
lehrungspflicht hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen den von der Rechtsprechung für Verstöße gegen §
136 Abs.
1 Satz
2 [X.] entwickelten Grundsätzen gleichzu-stellen. Dies gilt auch,
wenn davon auszugehen ist, dass die neu eingefügte Regelung der Sache nach eine Erweiterung der Pflicht zur Belehrung über die [X.] nach §
136 Abs.
1 Satz
2 [X.] darstellt (so im Ergebnis auch Schuhr, in: [X.] Kommentar zur
[X.], §
136, Rn.
38). Hieraus folgt nicht, dass auch hinsichtlich der Rechtsfolgen an diese Regelung anzuknüpfen wäre (a.A. aber Schuhr, aaO). Wie der [X.] in seinen Entschei-dungen zur alten Rechtslage ausgeführt hat, bleibt die Verletzung der Pflicht nach §
136
Abs.
1 Satz
2 Halbs.
2 [X.] a.F. in ihrer Bedeutung hinter [X.] nach §
136
Abs.
1 Satz
2 [X.] zurück, die die grundsätzliche Zugangs-möglichkeit zu einem Verteidiger als solchen betrifft. Es handelt sich insoweit um eine für die Rechtsstellung des Beschuldigten als Verfahrenssubjekt konsti-tutive Bestimmung, deren Verletzung in aller Regel zur Annahme eines Beweis-verwertungsverbots führen muss (vgl. dazu [X.], [X.], 552, 554). Damit sind die Regelungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers, die nicht absolut gelten und vom Vorliegen der in §
140 Abs.
1 und 2 [X.] genann-ten Voraussetzungen abhängig sind, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kein eigenes Antragsrecht auf Beiord-nung eines Pflichtverteidigers hat, sondern lediglich anregen kann, dass die Staatsanwaltschaft von ihrem Antragsrecht Gebrauch macht. Hieran sollte im Übrigen

wie die Gesetzesbegründung klarstellt

die Ergänzung der Vorschrift nichts ändern (vgl. BT-Drucks.
17/12578, 16).
Die nach §
136 Abs.
1 Satz
3 Halbs.
2 [X.] a.F. bzw. §
136 Abs.
1 Satz
5 Halbs.
2 [X.] n.F. unterbliebene Belehrung des Angeklagten begründet deshalb kein absolutes Verwertungsverbot. Aber auch die Annahme eines rela-tiven, im Rahmen
einer einzelfallbezogenen Abwägung [X.] kommt hier nicht in Betracht. Das [X.] hat in seinem 6
-
5
-
den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Kammerbeschluss zutreffend in den Blick genommen, dass das staatliche Verfolgungs-
und Auf-klärungsinteresse

wie hier

bei einem Tötungsdelikt besonders hoch ist, die Belehrung nicht bewusst oder willkürlich, sondern aus Unkenntnis der [X.] über die Neuregelung unterblieben ist und damit der [X.] ist. Zudem fehlen

worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat

jegliche Anhaltspunkte für die An-nahme, die Angeklagten hätten im Rahmen ihrer ersten Vernehmung Angaben zur Sache gemacht, weil sie mangels wirtschaftlicher Mittel keine Möglichkeit gesehen hätten, sich eines Verteidigers zu bedienen. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen.

Schäfer Krehl Bartel

Grube Schmidt

Meta

2 StR 163/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 2 StR 163/17 (REWIS RS 2018, 14402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14402

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2 StR 163/17

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