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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 175/04 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 28. Juni 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52.149,25 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das [X.] hat als Beschwerdegericht im Erinnerungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung fällt daher unter § 868 Abs. 1 ZPO. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 5 O 5128/03 - [X.], Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 U 2760/04 -
Meta
28.06.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. IX ZR 175/04 (REWIS RS 2007, 3168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3168
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