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PDF anzeigen 5 [X.]/07 [X.] vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Amtsanmaßung und unerlaubtem Führen einer (Schreck-) Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ver-urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat hinsichtlich des Strafaus-spruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die äußerst knapp gehaltene Strafzumessung des [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat ange-sichts des ausgeurteilten strafbaren Verhaltens des Angeklagten [X.] geringwertiger Sachen unter Mitführen einer weniger gefährlichen Waffe und anschließende vorgebliche Polizeikontrolle eines illegalen [X.] eine auffallend hohe Strafe ausgesprochen. Unter dieser [X.] - 3 - zung bedurfte die Bemessung der Strafhöhe eingehenderer Begründung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12). Diesen Anforderungen wird das [X.] nicht gerecht. Neben den rechtsfehlerfrei festgestellten Milderungsgründen (Tatbeu-te: Zigaretten im Wert von 28 Euro; weitgehendes Geständnis) führt das [X.] rechtlich bedenkenfrei strafschärfend die Vorstrafen des Ange-klagten und die zunehmende Rückfallgeschwindigkeit an. Die übrigen [X.] sind nicht unbedenklich, rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme einer maßgeblichen Relativierung der gewichtigen Milderungs-gründe. Soweit das [X.] ausführt, der Angeklagte habe sich mit dem jugendlichen Zeugen ein schwächeres Opfer ausgesucht, erscheint dieser Gesichtspunkt für den strafrahmenbestimmenden Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) nicht tragfähig, da die Körperkraft des bei dem Diebstahl abwe-senden Tatopfers kaum eine Rolle spielen konnte. Der Gesichtspunkt, dass es sich zumindest bei dem Waffen- und Eigentumsdelikt nicht um eine Spon-tantat gehandelt hat, wirkt als Fehlen des [X.] schwächer ausgeprägter krimineller Energie nicht unbedingt strafschärfend (vgl. [X.], 584; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 33a, 74). 3 Da der Strafausspruch aufgrund eines Begründungs- und Wertungs-fehlers keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weiterge-hende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widerspre-chen. Er kann insbesondere im Blick auf das eher ungewöhnliche Tatbild, 4 - 4 - das in den Vorstrafen teilweise eine Entsprechung findet, die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten einer näheren Prüfung unterziehen.
[X.] Raum [X.] [X.]
Meta
13.09.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 5 StR 305/07 (REWIS RS 2007, 2035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2035
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