Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:061015BENZR50.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnZR 50/14
vom
6. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der [X.]ellsenat
des [X.] hat am 6.
Oktober
2015
durch
die
Präsidentin des [X.] Limperg
sowie
die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg, [X.] und [X.] einstimmig beschlossen:
1.
Die Klägerin
wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zu-rückzuweisen.
2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 558.800
festgesetzt.
Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
1. [X.] kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Halbs.
1 ZPO). Die vom Berufungsge-richt für die Zulassung der Revision angeführten und die weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der
Bundesgerichtshof bereits entschieden (Senatsurteil vom 15.
Mai 2012 -
EnZR
105/10, [X.], 382 Rn. 33
ff.
-
Stromnetznutzungsent-gelt
V). Danach kann sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte -
in einem ersten Schritt -
auf die Entgeltgenehmigung nach §
23a [X.] stützen (Senatsurteil aaO Rn.
36
-
Stromnetznutzungsentgelt
V); dies gilt nach der Senatsrechtsprechung -
anders als das Berufungsgericht ihr
zu ent-nehmen können meint -
nicht nur für die erste Genehmigungsrunde, sondern für den gesamten Zeitraum der kostenbasierten Entgeltgenehmigung. In der Entscheidung
hat der Senat auch zu den Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung nä-1
2
-
3 -
here Vorgaben gemacht (Senatsurteil aaO Rn.
36, 38
f.
-
Stromnetznutzungsent-gelt
V). Weiterer Leitlinien bedarf es vorliegend nicht.
2. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechts-
und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin die Indizwirkung
der Entgeltgenehmigung vom 30.
Januar 2008 nicht er-schüttert hat und ihr deshalb der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu-steht.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Netzbetreiber die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen; dies gilt auch im [X.], wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt
hat (vgl. Senatsurteil vom 15.
Mai 2012 -
EnZR 105/10,
[X.], 382
Rn. 33 mwN -
Stromnetznutzungsentgelt
V). Der Maßstab der Billigkeit in §
315 BGB ist im Rahmen der Überprüfung von [X.] kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetz-lichen Vorgaben gewonnen werden; dieser Maßstab wird durch §§
21
ff. [X.] kon-kretisiert (Senatsurteil aaO Rn.
34
mwN
-
Stromnetznutzungsentgelt
V).
Wie der Senat des Weiteren bereits entschieden hat, kann sich der [X.] nach Inkrafttreten des [X.] 2005 zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte -
in einem ersten Schritt -
auf die Entgeltgenehmigung nach §
23a [X.] stützen. Diese stellt aufgrund der engen Vorgaben der [X.] nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (Senatsurteil vom 15.
Mai 2012 -
EnZR 105/10,
[X.], 382
Rn.
36
mwN -
Stromnetznutzungsent-gelt
V). Es obliegt dann dem Netznutzer, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indi-3
4
5
-
4 -
zielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern. Insoweit kann er etwa gel-tend machen, dass die Regulierungsbehörde gegen Vorschriften des [X.] oder der [X.] bzw. [X.] verstoßen hat oder die Entgeltgenehmigung auf [X.] des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen beruht, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden
ist (vgl. Senats-urteil aaO Rn.
23
-
Stromnetznutzungsentgelt
V).
Gelingt ihm dies, muss der [X.] seine Kostenkalkulation vorlegen und im Einzelnen näher erläutern.
b) Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat auch rechts-
und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte zum Nachweis der Billigkeit der von ihr verlangten Netzentgelte auf die Netzentgeltgenehmigung vom 30.
Januar 2008 stützen konnte, weil die Klägerin keine substantiierten Einwen-dungen erhoben hat, die diese Indizwirkung erschüttern konnten. Die dagegen ge-richteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
aa) Das Berufungsgericht durfte von der Indizwirkung der Entgeltgenehmigung vom 30.
Januar 2008 ausgehen, ohne -
wie die Revision meint -
Feststellungen dazu treffen zu müssen, ob im konkreten Fall die in den [X.] vorgesehene
Prüftiefe tatsächlich erreicht worden ist. Nach der Rechtspre-chung des Senats stellt die
Entgeltgenehmigung nach § 23a [X.] aufgrund der engen Vorgaben der [X.] und der damit verbundenen Prüftiefe durch die -
neutralen -
Regulierungsbehörden generell ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. Senatsurteile vom 20.
Juli 2010 -
EnZR 23/09, [X.], 385 Rn.
41 ff.
-
Stromnetznutzungsentgelt
IV und vom 15.
Mai 2012 -
EnZR 105/10,
[X.], 382
Rn.
36
mwN -
Stromnetznutzungs-entgelt
V). Weiterer Darlegungen des Netzbetreibers und entsprechender tatrichterli-cher Feststellungen zur Einhaltung dieser Maßgaben im konkreten Einzelfall bedarf es nicht. Vielmehr obliegt es dann dem Netznutzer, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und 6
7
-
5 -
die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (Senatsurteil vom 15.
Mai 2012, aaO -
Stromnetznutzungsentgelt
V).
Aufgrund dessen bleiben die Angriffe der Revision gegen die in diesem Zu-sammenhang vom Berufungsgericht zur Begründung der Indizwirkung angestellten Überlegungen, der Rechtsbegriff der Billigkeit eröffne dem Netzbetreiber einen Kal-kulationsspielraum, während die Annahme der Unbilligkeit eine erhebliche Abwei-chung von den Netznutzungsentgelten vergleichbarer Stromverteilnetzbetreiber vor-aussetze, ohne Erfolg. Diese -
ohnehin nicht tragenden -
Erwägungen des [X.] sind für die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung unerheblich. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, die Entgeltgenehmigung vom 30.
Januar 2008 sei nur aufgrund einer lückenhaften, rasterhaften Prüfung ergangen, trifft dies nicht zu, weil sich das Berufungsgericht in-soweit die Ausführungen des [X.] zu dem klägerischen Vorbringen zu eigen gemacht
hat. Darüber hinaus wird
die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regulierungsbehörden bekanntermaßen und vom Senat berücksichtigt -
mehr noch in der ersten als in der zweiten Genehmigungsrun-de -
ein Prüfraster
verwendet und
Prüfungsschwerpunkte
gebildet haben.
Schließlich bleibt auch die Rüge der Revision ohne Erfolg, das Berufungsge-richt hätte nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung zu bejahen beabsichtige. Eines solchen Hinweises bedurfte es bereits deshalb nicht, weil die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung [X.] des Rechtsstreits bildete und das Berufungsgericht lediglich die -
den Parteien hinlänglich bekannte -
Rechtsprechung des Senats anwendete.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht an die Erschütterung der Indizwirkung der Entgeltgenehmigung keine überhöhten [X.] gestellt.
8
9
10
-
6 -
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass der Netznutzer nicht nur substantiiert und nachvollziehbar darzulegen hat, aus welchen Gründen das behörd-lich genehmigte Entgelt im konkreten Einzelfall unbillig überhöht sein soll, sondern dies auch gegebenenfalls zu beweisen hat, mag dies zwar missverständlich sein. Dies hat sich aber nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil das Berufungsge-richt keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern die Indizwirkung der [X.] bereits mangels hinreichender Darlegung als nicht erschüttert [X.] hat.
Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Ausführungen des [X.], der Netznutzer sei "mit allen Argumenten" ausgeschlossen, die sich auf die generellen Schwächen der Datenerhebung sowie die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur beziehen. Das Berufungsgericht [X.] damit lediglich die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung als solche. Es schränkt damit aber nicht -
was seine Ausführungen zu den einzelnen Einwendungen der Klägerin gegen die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung vom 30. Januar 2008 belegen -
die Möglichkeiten zur Erschütterung der Indizwirkung im konkreten Einzel-fall ein.
cc) Schließlich halten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung
vom 30. Januar 2008 einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
(1) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, die von der [X.] verlangten Netzentgelte seien allein deshalb überhöht, weil die Höhe des [X.] von 40% über dem Durchschnitt liege, als unsubstantiiert an-gesehen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Es fehlt vor allem an [X.] konkreten Darlegung der Klägerin, inwieweit die Bundesnetzagentur als zustän-dige Regulierungsbehörde die angesetzte Eigenkapitalquote nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft hat.
Ihr Vorbringen erschöpft sich
im Wesentlichen
in allgemei-11
12
13
14
-
7 -
nen Ausführungen zu bilanziellen Eigenkapitalquoten bei der Konzernmutter der [X.] wie bei anderen Netzbetreibern, die keinen konkreten Bezug zu der [X.] Eigenkapitalquote der [X.] aufweisen.
Die sachgerechte Begrenzung der Eigenkapitalquote auf das notwendige Maß ist -
was unter anderem §§
6, 7 [X.] zeigen -
ein wesentliches Ziel der [X.] und war im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte zwischen [X.]n und Regulierungsbehörden (vgl. Senatsurteil vom 15.
Mai 2012
EnZR
105/10,
[X.], 382
Rn.
38
mwN -
Stromnetznutzungsentgelt
V). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Be-schlussentwurf der Bundesnetzagentur zu "Vorgaben zum Tätigkeitsabschluss für die Gasfernleitung und die Gasverteilung nach § 6b Abs. 3 [X.]" ([X.]-15/601-1). Dieser Entwurf betrifft das Regime der Anreizregulierung und soll Missbrauchsmög-lichkeiten in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen begegnen, [X.] aus dem Netzbetrieb zu anderen Tätigkeiten des Unternehmens zu verlagern und dadurch das Eigenkapital des Netzbetriebs zu erhöhen. Dass dies vor-liegend der Fall ist, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, die von der Bundes-netzagentur genehmigte Eigenkapitalverzinsung der [X.] von 6,5% sei zu hoch.
Soweit die Revision dies mit dem
von der Bundesnetzagentur für die erste Pe-riode der Anreizregulierung
anhand des [X.] (CAPM) festge-legten und nach Auffassung der Klägerin ebenfalls überhöhten Eigenkapitalzinssatz begründet, trifft dies nicht zu. Wie der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 ([X.] 39/13, [X.] 2015, 273 Rn. 12 ff. -
Thyssengas GmbH) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist diese Festlegung nicht zu beanstanden.
(3) [X.] sind
auch die
weiteren Einwendungen
der Klägerin, die ge-nehmigten Entgelte seien überhöht, weil die Bundesnetzagentur Anlagevermögen der [X.] berücksichtigt habe, ohne zu prüfen, ob das Anlagevermögen be-triebsnotwendig sei, und weil die aufwandsgleichen Kosten überhöht seien.
Insoweit 15
16
-
8 -
fehlt es bereits an konkretem Vorbringen der Klägerin dazu, dass die Beklagte im Genehmigungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hat. Die Klägerin
hat le-diglich pauschal und ohne jeden Bezug zum konkreten Genehmigungsverfahren be-hauptet, die von der [X.] beantragten und von der Bundesnetzagentur ange-setzten Abschreibungen für das Anlagevermögen seien um 25% und die Restwerte des [X.] seien um 12,5% zu kürzen, die aufwandsgleichen Kosten seien nicht überprüft worden und deshalb zu hoch.
Dies genügt den Anforderungen an einen
substantiierten Vortrag, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, nicht.
(4) Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler von einer Vorlage der ungeschwärzten Genehmigungsunterlagen der [X.] nach § 142 ZPO abgesehen. Hierfür bestand aufgrund des -
nicht substantiierten -
Vorbingens der Klägerin kein Anlass (vgl. Senatsurteil vom 15.
Mai 2012
-
EnZR 105/10,
[X.], 382
Rn.
40 -
Stromnetznutzungsentgelt
V).
Etwas ande-res ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten, indes die [X.] zu §
12 [X.] betreffenden
Urteil des VII[X.]
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Februar 2003 (VIII
ZR 111/02, [X.], 5, 9).
17
-
9 -
I[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Limperg
[X.]
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Das Verfahren wurde mit Senatsbeschluss vom 8.
März 2016 erledigt.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2013 -
37 [X.]/11 ([X.]) -
O[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
VI-2 U ([X.]) 2/13 -
18
Meta
06.10.2015
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. EnZR 50/14 (REWIS RS 2015, 4371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4371
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnZR 72/14 (Bundesgerichtshof)
EnZR 50/14 (Bundesgerichtshof)
Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelt: Darlegung der Billigkeit der Netzentgelte durch den Netzbetreiber; Erschütterung der Indizwirkung einer …
EnZR 105/10 (Bundesgerichtshof)
EnZR 105/10 (Bundesgerichtshof)
Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnetznutzungsentgelte - Stromnetznutzungsentgelt V
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.