Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. III ZR (Ü) 1/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3291

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
III ZR([X.]) 1/14
vom

26. August
2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. August
2014
durch die [X.] Dr. [X.], [X.],
[X.] und Reiter
sowie die [X.]in Dr. Oehler

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den [X.]eschluss des Se-nats vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen die an dem vorge-nannten [X.]sbeschluss beteiligten [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der [X.] versteht die "[X.]eschwerde"
des [X.] vom 20. August 2014 gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 31. Juli 2014, mit dem der Rechtsstreit an das
[X.] abgegeben wurde, als Gegenvorstellung. Diese ist unbegründet. Der
[X.] hat die
Sach-
und Rechtslage erneut überprüft.
Das [X.] ist gemäß § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2
und 3
GVG ausschließlich zuständig. Der [X.] sieht deshalb keine Veranlas-sung, seine Entscheidung abzuändern.

Das Ablehnungsgesuch (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO) des [X.] vom 20. August 2014 ist unzulässig.
[X.]ei der Ablehnung eines oder mehrerer
[X.] müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] aus Gründen rechtferti-gen, die in persönlichen
[X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den Parteien 1
2
-

3

-

oder zur Streitsache
liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehba-ren
[X.]ezug zum konkreten
Rechtsstreit
wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2008
-
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier offenkundig. Das Gesuch erschöpft sich in dem substanzlosen Vorwurf, "der [X.]"
zwinge den Kläger, "weiterhin unter Diskriminierung zu leiden"
und "der [X.]"
leite den Rechtsstreit zum
Vorteil der beklagten [X.]undesrepublik Deutschland. Ein in dieser Weise begründeter [X.]efangenheitsantrag gegen sämtliche an dem [X.]sbeschluss vom 31. Juli 2014 beteiligten [X.]
ist offensichtlich missbräuchlich. An der Entscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch die abgelehn-ten [X.] selbst mitwirken ([X.] aaO; Hk-ZPO/[X.]endtsen, 5. Aufl., § 42 Rn. 7; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 6 und § 45 Rn. 4).

Der Kläger kann nicht mit der [X.]escheidung weiterer Anträge oder Einga-ben in dieser Sache rechnen.

[X.]

[X.]
Remmert

Reiter
Oehler
3

Meta

III ZR (Ü) 1/14

26.08.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. III ZR (Ü) 1/14 (REWIS RS 2014, 3291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3291

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