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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. August 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 2. April 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Die Strafzumessung des [X.] aus dem Strafrahmen für den minderschweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehlererkennen.[X.] Basdorf [X.] Raum
Meta
28.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 5 StR 375/03 (REWIS RS 2003, 1818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1818
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