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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 606/13
vom
27. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO am 27.
Mai 2014 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2013 im Fall [X.] der Urteils-gründe und im [X.] aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexueller Nötigung, wegen schwe-ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs [X.] verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor er-sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
I.
Die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Geiselnahme hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Nach den Feststellungen des [X.]s lockte der Angeklagte die Nebenklägerin in seine Wohnung, verschloss die Tür und stieß sie auf ein Sofa. Als sie versuchte, zur Ausgangstür zu gelangen, hielt er sie zurück und [X.] ihr mit einem Klebeband den Mund. Er umfasste sodann mit seiner Hand den Hals des [X.] und drückte dabei so fest zu, dass sie kaum noch Luft [X.], während er ihr sagte "Entweder Du machst jetzt mit-fernte er das Klebeband wieder und zwang sie, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen bzw. seine sexuellen Handlungen zu dulden.
2. Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat des [X.] für Strafsachen (Beschluss vom 22. November 1994
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GSSt 1/94, [X.], 350, 359) zur Auslegung des §
239b StGB im [X.] aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der [X.]. Wenn die qualifizierte Drohung -
hier die mit dem Zudrücken des Halses einhergehende konkludente Drohung mit dem Tod
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zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang [X.] zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, werden die abgenötigten [X.] ausschließlich durch diese Drohung durchgesetzt, ohne dass der [X.] die in §
239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeu-tung zukommt (vgl. auch [X.], StraFo
2013, 389). Dass -
wie die Kammer [X.] -
bereits vor dieser Drohung eine durch die vorangegangenen Handlun-gen herbeigeführte stabile Bemächtigungslage bestanden hat, ist angesichts des gedrängten und ohne erkennbare Zwischenschritte aufeinanderfolgenden Tatablaufs nicht belegt.
3. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, auch soweit die [X.] verwirklichten Sexualdelikte zum Nachteil des [X.] betrof-fen sind. Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob hinsichtlich der Verwendung des [X.] gegebenenfalls die Voraussetzungen einer 3
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Verurteilung nach §
177 Abs.
3 Nrn. 1, 2 bzw. §
177 Abs.
4 Nr.
1 StGB gegeben sind.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wer-tungsfehler des [X.]s gegeben ist. Der neue Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den [X.] nicht in Widerspruch stehen.
II.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe führt in-soweit zum Wegfall des Strafausspruchs und entzieht dem Gesamtstrafenaus-spruch die Grundlage.
Fischer
[X.]Krehl
Eschelbach Zeng
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Meta
27.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. 2 StR 606/13 (REWIS RS 2014, 5237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5237
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 606/13 (Bundesgerichtshof)
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