Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2005, Az. V ZR 350/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2910

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 24. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 28 Abs. 2; [X.] a.F. § 197

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 [X.] a.F. gerichtet.

[X.], Urt. v. 24. Juni 2005 - [X.]/03 - LG Duisburg

AG Oberhausen
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2005 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Das Grundstück [X.]18 - 22 in E. -B. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die [X.] waren Eigentümer einer Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In der [X.] vom 26. Juni 1996 beschlossen die Wohnungseigentümer einen Wirt-schaftsplan für 1997. Nach diesem haben die [X.] für das [X.] als Wohngeld in monatlichen Raten à 416,50 DM an die Eigen-tümergemeinschaft zu bezahlen. Bei diesem Betrag sollte es bis zum Beschluß eines neuen Wirtschaftsplans bleiben.

Die [X.] leisteten keine Zahlung. Mit der ihnen am 3. Juni 2002 zugestellten Klage haben die Wohnungseigentümer die [X.] auf Zahlung des für 1997 beschlossenen [X.] zuzüglich Zinsen zu Händen der Ver-- 3 - walterin in Anspruch genommen. Die [X.] haben die Einrede der [X.] erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]

Das [X.] sieht die Klage als nicht begründet an. Es meint, bei der geltend gemachten Forderung handele es sich um einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 [X.] a.F. Die mit dem Ende des Jahres 1997 begonnene Verjährungsfrist sei bei Zustellung der Klage verstri-chen gewesen.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

I[X.] Die Revision ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob Amts- und Landge-richt gegenüber den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschie-denen [X.] zu Recht im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit ent-schieden haben (vgl. Senat, [X.] 152, 136, 141 ff.). Der Senat ist der Prüfung - 4 - dieser Frage in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 5 [X.] enthoben, weil er an die zulässigerweise zugleich mit der Sachentscheidung ausgespro-chene Bejahung der gewählten Verfahrensart gebunden ist (Senat, [X.] 130, 159, 162; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., [X.], § 545 [X.]. 18; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 545 [X.]. 16 i.V.m. § 513 [X.]. 12; ferner Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 [X.]. 13).

II[X.] Die Revision ist jedoch nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß sie von den [X.] der Anlage mit dem Ziel der Leistung an die Verwalterin erhoben worden ist. Die Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des [X.]sei-gentums stehen nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats dem [X.], und nicht den Wohnungseigentümern zu (Senat, Beschluß v. 2. Juni 2005, [X.], [X.], 547, 555; zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) und sind daher grundsätzlich von dem Verband geltend zu ma-chen.
Trotzdem sind die Kläger [X.]. Ein oder mehrere Ei-gentümer können durch [X.] ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des [X.]seigentums in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, [X.], NJW 1993, 727, 728 f.; [X.], Urt. v. 6. März 1997, [X.], [X.], 308, 309; BayObLG ZMR 2003, 692; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Vor §§ 43 ff. [X.]. 82; Mer-- 5 - le in Bärmann/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 28 [X.]. 3). Hieran hat sich durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] nichts geändert. Die Wohnungseigentümerversammlung kann nach wie vor einen oder mehrere Wohnungseigentümer durch Beschluß ermächtigen, Ansprüche des Verbandes in eigenem Namen durchzusetzen (Senat, Urteil v. 10. Juni 2005, [X.], [X.]/[X.] 2005, 236). Ebenso ist die Ermächti-gung aller Wohnungseigentümer möglich. Die Ermächtigung muß nicht aus-drücklich erfolgen, sondern kann sich aus dem Beschluß über die Einleitung eines Verfahrens ergeben. So verhält es sich mit dem Beschluß der [X.] vom 14. März 2001, die [X.] in Anspruch zu nehmen. Im übrigen folgt die Ermächtigung der Kläger zur gerichtlichen In-anspruchnahme der [X.] aus der gemeinschaftlichen Erhebung der [X.] mit dem Ziel der Leistung an den Verband.
2. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. Auf ihn finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EG[X.] die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Bei den nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 [X.] von den [X.] geschuldeten Zahlungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 [X.] a.F. Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre. Sie begann mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997, § 201 [X.] a.F., und war bei der Zustellung der Klage ver-strichen. Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leis-tungen im Sinne von § 197 [X.] a.F. ist dann gegeben, wenn er von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.], Urt. v. - 6 - regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.], Urt. v. 19. Dezember 2000, [X.], NJW 2001, 1063, 1064 m.w.N.), insbeson-dere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert wer-den kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht ([X.] 28, 145, 148 f.; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 197 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 197 [X.]. 2). In diesem Falle bedarf es des Schutzes durch eine kurze Verjährung, weil sich der Schuldner nicht auf eine bestimmte Höhe des [X.] einstellen kann und nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen muß ([X.] 28, 144, 151; 80, 357, 358 f.; 103, 160, 169; 142, 332, 335). So verhält es sich mit den von den [X.] der [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] geschuldeten [X.]. a) Das ergibt sich entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht zwar nicht schon daraus, daß der für das [X.] beschlossene Vorschuß nach dem Beschluß der Eigentümergemeinschaft in monatlichen Raten fällig gewor-den ist ([X.], 130, 132 f.). Insoweit handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung um einen einheitlichen, der Höhe nach be-stimmten Anspruch, der lediglich in Raten aufgeteilt ist. Das führt nicht dazu, daß die Höhe des Anspruchs vom Ablauf der seit dessen Entstehen verstriche-nen Zeit abhängig würde. Die Aufteilung eines einheitlichen Anspruchs in [X.] erfüllt die Voraussetzungen von § 197 [X.] a.F. nicht ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 197 [X.]. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 197 [X.]. 4; [X.]/[X.], aaO). Die [X.] führt nicht zur [X.] des Entstehens eines Anspruchs. Sie läßt dessen Höhe unberührt und kann ohne weiteres unterbleiben. § 28 Abs. 1 [X.] sieht die Aufteilung des Anspruchs der Eigentümergemeinschaft auf [X.] des [X.] in eine monatlich ratenweise zu erfüllende Forderung - 7 - auch nicht vor. Sofern sie erfolgt, beruht die Aufteilung auf einer entsprechen-den Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auf dem Beschluß über die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Die Anforderung des gesamten Betrages ist ohne weiteres möglich ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 28 [X.]. 5), auch wenn die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die Anforde-rung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder Beschluß einer [X.] für den Fall des Verzugs bedeutsam wird (vgl. Senat, [X.] 156, 279, 290 f.).
b) Die rechtliche Qualifikation der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 [X.] als wiederkehrende Leistungen ergibt sich vielmehr aus der gesetzlichen An-ordnung, daß die Vorschüsse jährlich, nämlich mit dem Beschluß des [X.], zu erbringen sind. Die aufgrund der jeweiligen Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu leistenden Vorschüsse bilden keine in Raten aufge-teilte Schuld (so im Ergebnis auch [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 16 [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 28 [X.]. 139; a. [X.] in Bär-mann/Pick/[X.], [X.], 8. Aufl., § 28 [X.]. 138; Sauren, [X.], 4. Aufl., § 16 [X.]. 51), sondern werden von dem für das jeweilige Jahr angenommenen [X.] der Eigentümergemeinschaft bestimmt. Eine Bezifferung aller Vorschüsse, die während der Dauer des Bestehens der Wohnungseigentümergemeinschaft fällig werden, ist noch nicht einmal theoretisch möglich. Gleichzeitig steht [X.] fest, daß mit dem Wohnungseigentum Kosten verbunden sind und diese von jedem Wohnungseigentümer abhängig von der Größe seines Miteigen-tumsanteils an dem Grundstück, § 16 Abs. 2 [X.], und der Dauer seiner Zu-gehörigkeit zu der [X.] (Senat, [X.] 95, 118, 121) gemäß dem jähr-lich zu beschließenden Wirtschaftsplan zu tragen sind. Damit sind die für § 197 [X.] a.F. kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt. - 8 - c) Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe der Vorschüsse veränderlich ist und der Beschluß von [X.] bei einer ausreichenden Rücklage zeit-weilig sogar entbehrlich sein kann. Die Höhe wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 197 [X.] a.F. muß nicht unveränderlich sein ([X.] 28, 144, 149; 80, 357, 358; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 197 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 197 [X.]. 1; Soergel/[X.], [X.], aaO, § 197 [X.]. 4). Die Leistungspflicht kann für einzelne [X.] sogar gänzlich ausfal-len ([X.] 28, 144, 150; 80, 357, 358).
Für die Frage der Qualifikation des Anspruchs auf Zahlung von Wohn-geld als wiederkehrend im Sinne von § 197 [X.] a.F. ist ebenso ohne Bedeu-tung, ob die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das [X.] in der [X.]sordnung vorgesehen ist oder beschlossen wird. Eine solche Gestaltung ersetzt nur den jährlichen Beschluß über die Höhe der [X.], ohne daß die Vorschüsse hierdurch zu einer einheitlichen Leistung werden. Das ist schon daraus ersichtlich, daß über sie gemäß § 28 Abs. 3 [X.] weiterhin jährlich von dem Verwalter abzurechnen ist.
Der Qualifikation der Vorschüsse als regelmäßig wiederkehrender Leis-tungen im Sinne von § 197 [X.] a.F. steht auch nicht entgegen, daß die [X.] nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern den Beschluß eines [X.] voraussetzt (Senat, [X.] 131, 228, 230) und die [X.] hierauf grundsätzlich verzichten können. Ein solcher Verzicht wider-spräche ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer wäre [X.], die Aufstellung eines Wirtschaftsplans durch das Gericht zu beantra-gen ([X.], NJW-RR 1986, 644, 645; 1991, 463, 464; [X.] in Bär-- 9 - mann/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 28 [X.]. 42; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 28 [X.]. 9). Maßgeblich für die rechtliche Qualifizierung des [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] ist die ordnungsmäßige Verwaltung, nicht aber ein Absehen hiervon.
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluß über die Abrechnung im Hinblick auf die Verjährung rückständi-ger Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 [X.] Bedeutung hat. Denn die Kläger haben nicht behauptet, daß die Jahresabrechnung durch einen Beschluß der [X.] genehmigt wurde. Damit kann ebenso dahinge-stellt bleiben, ob die Forderung der [X.] aus dem Abrechnungs-beschluß ihrerseits einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 [X.] a.F. bildet (verneinend [X.] 1983, 289, 292 und [X.], 130, 132).

[X.]Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]
[X.]

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZR 350/03

24.06.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2005, Az. V ZR 350/03 (REWIS RS 2005, 2910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2910

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