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Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten bei wiederholter Einlegung von Verfassungsbeschwerden in gleichgelagerten Fällen trotz mehrerer Nichtannahmen - hier zudem offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Substantiierung
Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Die [X.] richten sich gegen eine nach dem Einspiel-ergebnis von Geldspielgeräten bemessene Vergnügungsteuer.
1. Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] haben weder grundsätzliche Bedeutung noch sind ihre Annahmen zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt, weil sie bereits mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechenden Begründung unzulässig sind.
Nach den hierin enthaltenen Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; 99, 84 <87>; stRspr). Soweit das [X.] für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. [X.] 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Diesen Anforderungen werden die vorliegenden [X.] nicht gerecht, da sie weder eine Auseinandersetzung mit den Maßstäben der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte noch einen Vortrag der hiernach relevanten Tatsachen enthalten.
2. Die Auferlegung einer [X.] in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, [X.]). Das [X.] muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose [X.] behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin [X.] ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden ([X.]K 6, 219; 10, 94 <97>). Die [X.] kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. [X.]K 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).
Nach diesen Maßstäben liegt eine den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der [X.] vor. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass [X.] wie die vorliegenden den Begründungsanforderungen bei Weitem nicht genügen und damit offensichtlich unzulässig sind. Hinzu kommt, dass die Bevollmächtigten namens verschiedener Beschwerdeführer bereits zahlreiche [X.] mit ähnlichen, teilweise gleichen Begründungen erhoben haben, die - soweit sie bereits entschieden wurden - nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 15. März 2011 - 1 BvR 2990/10 -, vom 13. April 2011 - 1 BvR 2895/09 - und vom 8. September 2011 - 1 BvR 2558/10 -).
Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der [X.] zur Entscheidung - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
1 BvR 2642/11, 1 BvR 2812/11, 1 BvR 2815/11
11.01.2012
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. September 2011, Az: 14 A 1595/11, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2012, Az. 1 BvR 2642/11, 1 BvR 2812/11, 1 BvR 2815/11 (REWIS RS 2012, 10271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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