Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. AK 20/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1176

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
___________
AK 19-21/11
vom
23. November 2011
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

1.

2.

3.

wegen
Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland außerhalb

der Mitgliedst[X.]ten der [X.] u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am
23. November 2011 gemäß §§ 121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat bei allen Beschuldigten fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Die Beschuldigten wurden am 29. April 2011 festgenommen und befin-den sich seit dem 30. April 2011 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom selben Tag (2 [X.] 189/11; 2 [X.] 201/11;
2 [X.] 195/11) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle
ist der Vor-wurf, die Beschuldigten hätten sich in [X.]

und an anderen Orten ab dem Jahre 2010 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder an einer [X.] im [X.] außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] -
Al [X.] -
betei-ligt, deren Zwecke darauf gerichtet sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen. Dem Beschuldigten E.

wird weiter vorgewor-fen, er habe tateinheitlich hierzu Anfang 2010 im Grenzgebiet zwischen [X.] und [X.] eine schwere st[X.]tsgefährdende Gewalttat, nämlich Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), vorbereitet, die nach den [X.] bestimmt und g[X.]ignet sei, die Sicherheit eines St[X.]tes zu b[X.]inträchtigen,
1
-
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-
indem er sich in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und in zur Ausführung der Tat erforderlichen Fertigkeiten habe unterrichten lassen.

Die Beschwerde des Beschuldigten C.

gegen den ihn betreffenden Haftbefehl und den die Fortdauer seiner Untersuchungshaft anordnenden Be-schluss des [X.] des [X.] vom 19. Mai 2011
(2 [X.] 246/11) hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2011
(StB 12/11) verworfen.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus sind bei allen Beschuldigten gegeben.

1. Die Beschuldigten sind der Beteiligung an einer terroristischen Verei-nigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] -
Al [X.] -
dringend verdächtig.

a) Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt [X.]:

[X.]) Die 1988 von [X.] und weiteren Islamisten gegründete Al [X.] verfolgt das Ziel, die [X.] Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesst[X.]ten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen [X.]" ("[X.]") gegen die den eigenen Glauben und die [X.] bedrohenden "Feinde des Islam", zu de-nen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen pro-westlichen Regime in den [X.] zählt. Den "[X.]" versteht Al [X.] als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuel-2
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-
le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "[X.]" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroris-tische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Men-schen abzielen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich Al [X.] ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten [X.], die vor
allem in [X.] zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "[X.]isten" unterhielt. Die von Al [X.] in der Folgezeit verübten Anschläge -
wie die vom 11. September 2001 in den [X.] und zuvor am 7. August 1998 auf
die [X.] Botschaften in [X.] -
waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.

Im Zuge der Militärintervention in [X.] nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. [X.] in ein Netz-werk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer [X.] agieren, besteht Al [X.] indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations-
und Mobilisierungsmechanismen auch den ge-waltsamen "[X.]" weiter. An der Spitze stand zunächst weiterhin [X.]; nach dessen Tod im Mai 2011 hat [X.] die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die [X.] für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und [X.]/Propaganda, ebenso der für die Al [X.] in [X.] verantwortliche Scheich [X.] ([X.]), dem seinerseits unter anderem der -
wohl Anfang September 2011 in [X.] festgenommene -
"Außenminister" und [X.]verantwortliche [X.] un-terstand. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kern-organisation auch weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu ge-7
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-
worbene Mitglieder aus anderen [X.] auf den Einsatz in ihren [X.] vorbereitet werden.

Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von [X.], auch die [X.] mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in [X.] zu rechtfertigen versucht. Maßgeblich befasst mit der Planung und Vorbereitung solcher Anschläge in [X.] war [X.].

[X.]) Der Beschuldigte E.

schloss sich Al [X.] während eines [X.] in einem ihrer Ausbildungslager in [X.] von Januar bis Mai 2010 an. Er leistete einen Treu[X.]id gegenüber [X.], der ihn be-auftragte, nach [X.] zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die [X.] zu gewinnen und mit diesen zu-sammen sodann Terroranschläge zu verüben. In Ausführung dieses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von Al [X.] bemühte sich der Beschuldigte E.

nach seiner Ankunft in [X.] um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag. Auf seine Veranlassung erklärten sich im [X.] 2010 zunächst der Beschuldigte S.

und anschließend auch der Beschuldigte C.

ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von Al [X.] unterzuordnen, sich in deren Organisation einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich die Beschuldigten S.

und C.

an der logistischen
Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienlicher organisatorischer Strukturen.

Der Beschuldigte S.

gewährte dem Beschuldigten E.

Unter-kunft in seiner Wohnung

in [X.]

, wo beide spätes-8
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-
tens ab April 2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Bau eines zum Einsatz gegen ein noch nicht näher bestimmtes Anschlagsziel in der [X.] g[X.]igneten Sprengkörpers sowie die Beschaffung der hierzu erforderlichen Materialien und chemischen Grundstoffe betrieben.

Der Beschuldigte C.

stellte dem Beschuldigten E.

zur Siche-rung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI [X.] im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet am 26. März 2011 einen verschlüsselten [X.] und am 16. April 2011 einen [X.] mit der von ihm unmittelbar zuvor aus dem [X.] heruntergeladenen Verschlüsselungssoftware "

" zur Verfügung,
in deren Gebrauch er die Mitbeschuldigten auch einwies.

b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der in den bisherigen Ermittlungen festgestellten Beweisanzeichen. Im Einzelnen:

[X.]) Der Beschuldigte E.

war von Scheich
Atiyatullah beauftragt, für Al [X.] zur Durchführung von Anschlägen in [X.] in eigener Verant-wortung weitere Personen als Mitglieder anzuwerben.

Scheich
Atiyatullah, nach vorliegenden Erkenntnissen ein hochrangiges Mitglied der Kern-Al-[X.], war die einzige Person, die Zugang zu [X.] und dessen Stellvertreter Ayman Al
Zawahiri hatte. In einer Videobot-schaft ("Der Westen und der dunkle Tunnel"), gesichert am 22. September 2009, bezeichnete Scheich
Atiyatullah unter Bezugnahme auf andere Verlaut-barungen der [X.] als legitimes Anschlags-ziel, sollte die bevorstehende [X.] zu einer Regierung führen, die 11
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-
das [X.] Engagement in [X.] bestätigt (Vermerk des Bundeskrimi-nalamts vom 22. Juli 2011 -
Erkenntnisse zu Scheich
Atiyatallah).

Bei der Durchsuchung der auch vom Beschuldigten E.

genutzten Wohnung des Beschuldigten S.

am 29. April 2011 wurde neben der Schlafcouch des Beschuldigten E.

ein Laptop mit zwei [X.]s sowie einer microSD-Karte sichergestellt. Auf einem der [X.]s befand sich eine am 14. April 2011 erstellte Textdatei mit einem arabischsprachigen Schreiben in lateinischer Schrift an [X.] und unseren lieben 3ateyeto lahe [[X.] analog Atiyatallah], möge [X.] ihn beschützen" (Vermerk des [X.] vom 4. Juli 2011 -
Vorläufiger Auswertebericht zu den [X.] 1.3.3.1.5.1-4 -, [X.]). Darin heißt es unter anderem (Vermerk des [X.] vom 27. Juni 2011):

"O [X.], wir halten noch unser Versprechen, entweder Sieg oder Märtyrertum.
O [X.], ich trainiere einige Jugendliche aus [X.], die bislang in Sachen Sicherheit sauber sind. Nach dem Ende des Trainings werde ich mit Hilfe [X.]s mit dem Schlachten der Hunde der Söhne des Gelben an-fangen.

[X.], hier ist meine E-m-

Grüße [X.] alle Lieben, insbesondere [X.], und gib ihm meine Angaben, damit er [X.] mit diesen kontaktieren kann.

[X.], führe uns auf den rechten Weg durch eure Ratschläge und schicke [X.], wenn es möglich ist, den Lehrgang über Gifte. Und bete für deinen Bruder im Land der Versuchungen, dass er standhaft bleibt und ein

Über den vom Beschuldigten E.

genutzten A[X.]ount "

" auf dem von [X.] aus betriebenen passwortgesicherten jihadisti-15
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schen [X.]-Forum "

" wurde sodann am 14. April 2011 um 20.53 Uhr ([X.]) unter dem Betreff "Nachricht an Scheich
Atiyatullah" eine Mitteilung an den A[X.]ount "

" versandt, die einen mit der Software "

" verschlüsselten Text enthielt. Unter den Be-treffs "von A.

an [X.]", "Dies ist der Schlüssel für [X.]" und "Die Nachricht ist mit dem Schlüssel für [X.], möge [X.] ihn bewahren, verschlüsselt" folgten auf diesem Wege am 23.
und am 26. April weitere Mitteilungen. Der Beschuldigte E.

hielt sich zu den jeweiligen Zeitpunkten in [X.] auf; in den beiden letzten Fällen konnte seine Anmeldung in dem genannten Forum festgestellt werden (Ver-merk des [X.] vom 14. Juli 2011 -
Sicherung des A[X.]ounts "

").

[X.]) Sowohl dem Beschuldigten S.

als auch dem Beschuldigten C.

war die Mitgliedschaft des Beschuldigten E.

in der Al [X.] be-kannt. Dies ergibt sich aus deren Gesprächen mit dem
Beschuldigten E.

, die vom [X.] aufgrund der Überwachung der Wohnung des [X.]

, aufgezeichnet wurden.

Die Gesprächsinhalte sind gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [X.], §
100d Abs.
5 Nr. 3, § 100c Abs. 1 [X.] im Strafverfahren gegen die [X.] verwertbar. Sie wurden aufgrund der gegen die Beschuldigten E.

und S.

-
als Betroffene -
gerichteten Anordnung des Amtsgerichts [X.] vom 31. Januar 2011 (71 [X.] 29/11), verlängert bis 26. April 2011 durch Beschlüsse vom 28. Februar und 27. März 2011, nach § 20h Abs. 1 Nr. 1b, §
4a Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtmäßig aufgezeichnet. Diese [X.] das [X.], (u.a.) zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abzu-17
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hören und aufzuzeichnen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die [X.] Annahme rechtfertigen, dass die Person eine der in § 129a
Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Straftaten begehen wird, um die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern. Die genannten Voraussetzungen waren bei den Beschuldigten E.

und S.

gegeben; einer "gefahren-
und ver-dachtsunabhängigen Ausforschung", wie der Beschuldigte S.

meint, [X.] sie nicht unterzogen. Bereits zum Zeitpunkt der Anordnung lagen aufgrund der polizeilichen Beobachtungen konkrete Hinweise darauf vor, dass sich der Beschuldigte E.

und der ihm Unterkunft gewährende Beschuldigte S.

mit der Vorbereitung eines islamistisch motivierten Anschlags befassten. So hielt sich der Beschuldigte E.

am 14. Dezember 2010 in der Wohnung der Familie Ec.

auf. In dieser Zeit wurden über deren [X.]anschluss Recherchen nach Waffen
und kugelsicheren Westen durch-geführt. Am 15. Dezember 2010 kam es unter entsprechenden Umständen zu Suchvorgängen nach [X.]. Weitere Recherchen am 16. und 20. [X.] -
zum letztgenannten Zeitpunkt in Anwesenheit auch des [X.]

-
betrafen Sicherheitsvorkehrungen an öffentlichen Gebäu-den sowie die Person von Scheich
Atiyatullah. Am 29. Dezember 2010 lud der Beschuldigte E.

schließlich im [X.]café "

" in [X.]

das Handbuch der Al [X.] zur Herstellung von Spreng-
und Brandvorrichtun-gen "

" herunter. Am 5. Januar 2011 loggte er sich unter dem Nutzernamen "

" in das islamistische [X.]forum "

" ein.

Im Einzelnen kam es zur Aufzeichnung folgender Gespräche:

19
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10
-
Am 7. April 2011 um 22.48 Uhr bzw. um 23.14 Uhr äußerte der Beschul-digte E.

gegenüber dem Beschuldigten S.

."

Am 17. April 2011 um 15.13 Uhr betrachteten die Beschuldigten E.

und S.

offensichtlich Bildaufnahmen:

S.

: " Der ist neu, ne?"
E.

S.

E.

: "Nein das ist von [X.]. [X.] mal zum Beispiel J.

sind kleine Gruppe. Und wenn die [X.] führen wollen, wenn [X.] kommt, die werden ein Teil von [X.], die werden ein Teil von die Mehrheit. Sol-s Land ist von [X.]. Wir kämpfen unter [X.]. ... Die werden alle von [X.] übernommen, alle Gruppen, nur e-ban-Land. [X.] gehört [X.]."

E.

: "[X.] mal, wenn du siehst jOber-
A-

Zwischen den Beschuldigten E.

und C.

wurde am 16. April 2011 das folgende Gespräch aufgezeichnet:

E.

ä-

O.

C.

: "Ist schon lange her, dass wir darü

E.

: "Aber ist lange her, nicht?"
C.

E.

Am 8. April 2011 sprachen beide über die Erlebnisse des Beschuldigten E.

im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet:
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-
11
-
C.

: "Dieser äh [X.]" [am 4. Oktober 2010 in [X.] getötet; Vermerk des [X.] vom 16. Mai 2011 -
Zwischenbericht zum Beschuldigten

C.

-
S. 45].

E.

ir als [X.] [Märtyrer], mit, äh, mit dieser n-
haikh
i-

Auf ein enges und vertrauensvolles Verhältnis der beiden ist [X.] auch daraus zu schließen, dass der Beschuldigte E.

den Beschuldigten C.

als seinen [X.] bezeichnete. Aus Überwachungsmaßnahmen ergibt sich, dass er dem Beschuldigten S.

am 14. April 2011 den Besuch sei-nes "[X.]es" und eines Freundes ankündigte; wenig später erschien der Be-schuldigte C.

mit einer unbekannten Person (Vermerk des Bundeskrimi-nalamts vom 16. Mai 2011 -
Zwischenbericht zum Beschuldigten

C.

-
S. 18).

[X.]) Die Beschuldigten E.

und S.

waren in bewusstem
und gewolltem Zusammenwirken mit konkreten Vorbereitungen für einen Spreng-stoffanschlag in [X.] befasst.

Am 8. April 2011 um 13.48 Uhr unterhielten sich beide über Bezugsmög-lichkeiten und Preise von Aceton und (90-prozentiges) Wasserstoffperoxid. Am 16. April 2011 um 18.35 Uhr äußerte der Beschuldigte E.

: "Hab ich Ace-ton."

Am 11. April 2011 um 21.31 Uhr erklärte der Beschuldigte E.

: "Und 24
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diese Plaketten, Eisenplaketten und so. Kannst du die machen weg in Koffer und dann machst du die Sachen zu, damit das äh Druck. Macht Druck auf und macht mehr."

Am 26. April 2011 ab 17.49 Uhr wurde folgender Dialog aufgezeichnet:

S.

kochen?"
E.

S.

E.

S.

: "[X.] jetzt machen?"
E.

o-

ist nicht so schwer. Aber Zünder, weil Zünder ist mehr gefährlich als als

Am 27. April 2011 um 19.01 Uhr unterhielten sich die beiden wie folgt:

E.

S.

E.

: "Ist getrocknet."

Weiter hatte der Beschuldigte E.

-
am 29. Dezember 2010 im [X.]café "

" in

das Handbuch der Al [X.] zur Herstellung von Spreng-
und Brandvorrichtungen "

" von Scheich

Al-M.

heruntergeladen (Vermerke des [X.] vom 16. Mai 2011 -
Zwischenbericht zum 28
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-
Beschuldigten

C.

-
S. 33 und vom 6. Januar 2011; Auswertung im Vermerk des [X.] vom 19. August 2011, [X.]),

-
am 7. April 2011 im [X.] "

" in

im [X.] nach Bezugsmöglichkeiten für Isopropanol, Zitronensäure ("citric"), Aceton, Wachs-spänen, Wasserstoffperoxid und Aluminiumpulver recherchiert (Vermerk des [X.] vom 13. April 2011),

-
am 21. April 2011 im "

[X.]café" in

eine [X.]-Recherche nach elektronischen Bauteilen, [X.], Zeitschal-tern, Chlorwasserstoff und Düngemitteln durchgeführt (Vermerk des Bundes-kriminalamts vom 23. April 2011)

-
sowie am 26. April 2011 in

[X.] erworben.

Wie im Vermerk des [X.] -
Auswertung
von Ermittlungs-erkenntnissen zum Komplex Tatmittel -
vom 28. April 2011 beschrieben, deutet dies auf Versuche hin, die Initialsprengstoffe Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) oder Triacetontriperoxid ([X.]) herzustellen. Grundstoff von HMTD ist Hexamethylenteramin, dessen Gewinnung aus Grillkohleanzündern in der Schrift "

" beschrieben wird; Grundstoff von [X.] ist Aceton. Für die Herstellung beider Explosivstoffe benötigt man Wasserstoffper-oxid und eine Säure. Wachse und Öle dienen der Phlegmatisierung der hoch-reaktiven pulverisierten Substanzen. Entsprechende Selbstlaborate sind ähn-lich leistungsfähig wie gewerblich hergestelltes [X.].

Eine Datei mit umfangreichen Informationen zur Herstellung und Hand-habung von Sprengstoffen fand sich auch auf der am 29. April 2011 sicherge-32
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-
stellten microSD-Karte (Vermerk des [X.] vom 4. Juli 2011
-
Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 -
S. 18).

dd) Dass sich auch der Beschuldigte C.

willentlich in die [X.] eingegliedert und deren Zielen unterworfen hat, wird ebenfalls aus seinen mit dem Mitbeschuldigten E.

geführten und aufgezeichneten Gesprächen erkennbar.

Am 26. März um 10.32 Uhr besprachen beide die Anmietung einer Woh-nung:

E.

: "Wenn Wohnung auf Name von jeden und wir bezahlen das, zum Beispiel."
C.

: "Jeder eine."
E.

: "Nicht jeder eine Wohnung, eine Wohnung zum Beispiel auf dein dan

Um 11.20 Uhr entwickelte sich folgender Dialog:

E.

: "[X.] nicht kämpfen?"
C.

E.

C.

: "Soll ich, [X.] [mein Bruder], dieses heiraten, [X.] [Heirat], nur so dass ich es weiß und die anderen denken Freundin oder sollen meine [X.] wissen dass ich Dings, dass ich äh"
E.

Um 11.26 Uhr unterhielten sich beide über die Studienpläne des Be-schuldigten:

C.

: "Du hast gefragt, was ich studieren will, bin immer noch bei diesel-be Sache."
E.

: "Wo ist das?"
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-
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-
C.

: "[X.], ne?"
E.

: "Hä?"
C.

: "[X.]. Ist das zu weit für euch? Oder ist das OK, wenn ich nach

E.

C.

: "Pharmazie?"
E.

: "Ja, Pharmazie."
C.

: "Wenn ich ehrlich bin, nicht wirklich. Ich kann [X.] bewerben [X.], aber mal gucken ob ich ankomme."
E.

C.

r-wachungskam

E.

Tür hast."

Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten C.

am 29. April 2011 ein Zettel mit handschriftlich aufgelisteten Stichwor-ten gefunden, u.a. "[X.]", "Lockpickg" [Öffnen von Schließzy-lindern], "Pässe falsch", "[X.]", "[X.]", "Geld beschaffn", "[X.]", "Technick", "[X.]" (Vermerk des [X.] vom 14. Mai 2011 -
Vorläufige Auswertung Asservat 2.2.1.3.3.1.1).

Zum Zeitpunkt der Versendung der "Nachricht an [X.]" am 14. April 2011 um 20.53 Uhr befand sich der Beschuldigte E.

in Beglei-tung des Beschuldigten C.

im "

[X.]" in

. Der Beschuldigte saß schräg hinter E.

an einem Bildschirmarbeits-platz, beide betrachteten vertieft den Bildschirm (Observationsprotokoll des [X.] vom 14. April 2011). Schon aus Gründen der Absicherung der in hohem Maße konspirativ arbeitenden Organisation ist es wenig wahr-scheinlich, dass der Beschuldigte E.

dem Beschuldigten C.

Kenntnis von den Möglichkeiten der Verbindungsaufnahme mit einem hochrangigen Funktionär verschafft haben könnte, ohne sich davon zu überzeugen, dass der 41
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16
-
Beschuldigte C.

die Ziele von Al [X.] für sich bejaht und sich deren [X.] zugehörig fühlt.

[X.]) Schließlich ist der Beschuldigte C.

auch dringend verdächtig, konkrete Tätigkeiten zur Förderung der Ziele
von Al [X.] entfaltet zu haben, indem er Software zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur [X.] der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI [X.] besorgte und die Mitbeschuldigten in deren Gebrauch einwies. Am 26.
März 2011 kam es in der Wohnung des Beschuldigten S.

zu folgender Unterredung des Beschuldigten C.

mit dem Beschuldigten E.

:

E.

dabei?"
C.

: "Doch. USB-

es ist verschlüsselt, ne."
E.

: "Was denn?"
C.

: "USB-

E.

: "Welches Programm?"
C.

: "

ist beste. Das ist das beste Verschlüsse-a-

Am 8. April 2011 äußert der Beschuldigte C.

gegenüber dem Be-schuldigten E.

:

du jedesmal, wenn du anmachst, kommt jetzt Passwortabfrage, das heißt egal wenn."

Am 16. April 2011 ab 12.58 Uhr wurde über einen unter der Anschrift des Beschuldigten C.

für dessen Mutter registrierten Festnetzanschluss das Programm "

" aus dem [X.] heruntergeladen (Vermerk des [X.] vom 16. Mai 2011 -
Zwischenbericht zum Beschuldigten 43
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-
17
-

C.

-
S. 9, 35). Im [X.] daran kommt es in der Wohnung des Beschuldigten S.

zu folgendem Gespräch:

C.

: "[X.], das sieht so aus. Wenn du dein [X.], öffnet sich nur

S.

"

C.

-Stick.

c) Danach sind die Beschuldigten dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer [X.] im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] beteiligt zu haben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Insbesondere begründen die vorliegenden Erkenntnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die Tathandlungen der Beschuldigten S.

und C.

nicht lediglich als Unterstützung einer terro-ristischen [X.] im Ausland
im Sinne von § 129a Abs. 5 StGB zu bewer-ten sind.

Allerdings bedarf die Frage, ob ein Täter, der in der [X.] lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] im [X.] beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich
nicht im unmittelbaren [X.] der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter -
wie bei den Beschuldigten S.

und C.

anzunehmen -
nie an einem Ort befunden hat, an dem [X.] bestehen, und ihn nur der Kontakt zu einem in [X.] befindlichen Mitglied -
hier dem Beschuldigten E.

-
mit der Organisation verbindet. Allein die Tätigkeit für die [X.], mag sie auch besonders [X.] sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein 46
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durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied.
Vielmehr setzt die Mit-gliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der [X.] regel-mäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die [X.] nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teil-nahme am [X.] getragen sind ([X.], Urteil vom 14. August 2009
-
3 [X.], [X.]St
54, 69,
112 f.).

Indes sieht der Senat im hier zu beurteilenden Falle konkrete und deutli-che Beweisanzeichen dafür, dass die Beschuldigten S.

und C.

die [X.] nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmli-chen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.], von innen her gefördert und damit eine Stellung innerhalb der [X.] eingenommen haben, die sie als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet ([X.] [X.]O).

Wie im Schreiben des Beschuldigten E.

vom 14. April 2011 zum Ausdruck kommt, hat er die Beschuldigten in Ausführung eines ihm von Scheich
Atiyatullah ausdrücklich erteilten Auftrags für den gemeinsamen "Kampf" gewonnen. In weiterer Abstimmung mit Scheich
Atiyatullah hat er sie einem "Training" unterzogen und sie schließlich an den in Verfolgung der Ziele der Al [X.] entfalteten Aktivitäten teilhaben lassen. Diese unmittelbare Betei-ligung der oberen Führungsebene von Al [X.] lässt darauf schließen, dass die vom Beschuldigten E.

betriebene Rekrutierung von Personen mit dem Ziel ihrer Beteiligung an Anschlägen und ihre dauerhafte Einbindung in die [X.] nicht nur dessen eigenem Willen, sondern auch dem im Kreis der Kern-Al
[X.] entwickelten [X.] entsprach.

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Andererseits haben sich die Beschuldigten S.

und C.

dem ihnen vom Beschuldigten E.

vermittelten Willen der [X.]. Der Beschuldigte S.

hat sich in bewusstem und gewolltem Zu-sammenwirken mit dem Beschuldigten E.

an Maßnahmen zur [X.] eines Sprengstoffanschlags beteiligt und dadurch deutlich gemacht, dass er die von Al [X.] verfolgten Ziele auch als seine eigenen betrachtet. Der Be-schuldigte C.

hat den Beschuldigten E.

als Autorität anerkannt und die Bereitschaft gezeigt, selbst seine persönliche Lebensplanung an die von diesem geäußerten Vorstellungen anzupassen, soweit dadurch Handlungs-spielräume eröffnet werden, die den [X.] fördern können.

d) Da der Vorwurf, sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] im Ausland beteiligt zu haben, die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob der Beschuldigte E.

, wie im Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] angenommen, tateinheitlich hierzu auch der Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB) dringend verdächtig ist.

e) Das [X.] hat am 18. September 2002 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der Al [X.] erteilt und am 6. März 2009 auf alle bereits begangenen und zu-künftigen Taten im Zusammenhang mit dieser [X.] ausgeweitet (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

2. Es besteht bei allen Beschuldigten der Haftgrund der Schwerkriminali-tät (§ 112 Abs. 3 [X.]). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre (vgl. hierzu [X.], [X.], 50
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54.
Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Die Beschuldigten haben wegen des ihnen vor-geworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rech-nen. Ihre bestehenden [X.] Bindungen an die [X.] erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können.

Den Beschuldigten C.

betreffend nimmt der Senat insoweit Bezug auf seinen dessen Haftbeschwerde verwerfenden Beschluss vom [X.] 2011. An den dort dargelegten Gründen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.

Der Beschuldigte E.

verfügt weder über einen gültigen Aufenthalts-titel für die [X.] noch unterhält er hier einen eigenen Wohnsitz. Bis zu seiner Festnahme kam er in der Wohnung des Beschuldigten S.

unter. Einer seinen Lebensunterhalt sichernden beruflichen Tätigkeit ging er nicht nach; familiäre Beziehungen zu Personen in der [X.], auf die er sich im Falle einer Haftentlassung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte S.

unterhält zwar einen festen Wohnsitz in

, ging bis zu seiner Festnahme einer Erwerbstätigkeit nach und hat [X.] zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern. Indes besteht Anlass zu Zweifeln, ob ihn diese Umstände davon abhalten werden, etwaige [X.] auch in die Tat umzusetzen. So hat sich der Beschuldigte S.

nach der Beobachtung von Zeugen unter dem Einfluss des Beschuldigten E.

mehr und mehr von seinem bisherigen persönlichen Umfeld, auch von seinen [X.], abgekapselt (Vermerk des [X.] vom 6. Oktober 2011
-
Erkenntnisse zur persönlichen Entwicklung des Beschuldigten S.

-
S. 10 54
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f.). Weiter ergeben sich Hinweise darauf, dass er über Mittel und Wege verfügt, sich falsche, die eigene Identität verschleiernde Ausweispapiere zu besorgen (Vermerke des [X.] vom 6. Oktober 2011 -
Tatbeiträge des Beschuldigten S.

-
S. 25 ff. und vom 7. Oktober 2011 -
Auswertung der Asservate 1.3.2.2.1.1.1. und 2 -).

Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten gerade der Einbindung in ein weitreichendes konspiratives Netzwerk einer ausländischen terroristischen [X.] dringend verdächtig sind, das ihnen ein Untertauchen wesentlich erleichtern könnte, kann der
Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 [X.]).

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht [X.].

Nach der Festnahme der Beschuldigten waren noch etwa 70 Zeugen zu vernehmen und zahlreiche auf Computern und anderen Speichermedien [X.] elektronische Dateien auszuwerten. Das hieraus, aus den voran-gegangenen [X.] und aus den sonstigen [X.] entstandene Aktenwerk beläuft sich mittlerweile auf insgesamt ca. 120 Ordner. Die Ermittlungen sind nunmehr im Wesentlichen abgeschlossen; das [X.] fertigt derzeit die Schlussberichte. Der Senat geht da-von aus, dass nach deren Vorlage alsbald Anklage erhoben werden kann.
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Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

[X.] von [X.]

Mayer

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Meta

AK 20/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. AK 20/11 (REWIS RS 2011, 1176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1176

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