Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 8 SO 1/16 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 8098

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auswirkungen - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem 1.7.2001 begonnene Leistungsfälle - Überprüfung der Zuständigkeit vor Erlass eines Folgebescheides - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen - Leistungserbringung in einer Einrichtung - Wirksamkeit des abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages - rückwirkende Genehmigung)


Leitsatz

1. Die Regelung des SGB IX über die Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers findet auch auf Rehabilitationsverfahren Anwendung, die vor dem 1.7.2001 begonnen haben.

2. Der die Leistung erbringende Rehabilitationsträger darf nach dem 1.7.2001 und vor Erlass eines Folgebescheids seine Zuständigkeit prüfen und den Leistungsfall an den ggf (eigentlich) zuständigen Leistungsträger abgeben.

3. Leistungen der Eingliederungshilfe setzen keinen qualitativen oder quantitativen Umfang der Hilfeleistung voraus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2005 verurteilt, der Schuld des [X.] gegenüber dem Beigeladenen zu 2 für November 2005 beizutreten und an diesen 902,95 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des [X.] auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Übernahme von Kosten der Heimunterbringung des [X.] in einer [X.]inrichtung des Beigeladenen zu 2 für November 2005 und Januar 2006.

2

Bei dem 1933 geborenen Kläger besteht aufgrund ständigen Alkoholabusus eine psychische Störung mit Verhaltensstörung und als dessen Folge ein leichtes amnestisches Syndrom, eine anlagebedingte Minderbegabung, Tabakabhängigkeit und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. [X.]r ist nur eingeschränkt steuerungsfähig und neigt zu [X.], verantwortungs- und rücksichtslosem Verhalten. Der Kläger ist in seiner alltäglichen Leistungsfähigkeit, seiner Teilhabefähigkeit, seinem Urteils- und Kritikvermögen sowie seinem kognitiv-geistigen Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt. Zudem bestehen ausgeprägte Verwahrlosungstendenzen. Seit Februar 2015 ist eine Betreuung für ihn eingerichtet. Bis 1992 lebte er in [X.] Am [X.] wurde er in das "[X.]" in [X.] ([X.]), einer [X.]inrichtung des Beigeladenen zu 2, aufgenommen. [X.]in schriftlicher Heimvertrag zwischen dieser und dem Kläger wurde (erst) am [X.] rückwirkend zum [X.] abgeschlossen und von der Betreuerin des [X.] im [X.]evisionsverfahren genehmigt. Seit September 2002 erhält der Kläger eine Altersrente, die auch in den streitbefangenen Monaten in Höhe von 98,97 [X.]uro auf ein Konto des Beigeladenen zu 2 gezahlt wurde; der Kläger verfügt im Übrigen weder über sonstiges [X.]inkommen noch über Vermögen. Bis 2011 nahm der Kläger zeitweise an [X.] im Arbeitsbereich der [X.]inrichtung teil, gelegentlich auch an Gruppenveranstaltungen. Ansonsten verbrachte und verbringt er seine [X.] im Wesentlichen in [X.], raucht und trinkt Bier, hört [X.]adio und schaut Fernsehen. [X.] wird einmal wöchentlich gereinigt. Der Kläger wird vom Sozialdienst zur Körperhygiene und zum [X.] angehalten. [X.]r erhält bei der Körperpflege sowie beim An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen Unterstützung. Mittagessen holt sich der Kläger aus dem Speisesaal und nimmt dies in [X.] ein. Andere Mahlzeiten bereitet er sich nicht zu. Über die [X.]inteilung des Bargelds erhält er wöchentlich Beratungen; das Geld setzt er in der [X.]egel in dem auf dem [X.]inrichtungsgelände befindlichen Ladengeschäft in Bier und Zigaretten um.

3

Zwischen dem Beigeladenen zu 2, dem [X.] ([X.]) und dem [X.] bestehen Vereinbarungen nach den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]). In der Vergütungsvereinbarung vom [X.] ist je Bewohner und Tag eine Pauschalvergütung von 47,30 [X.]uro vereinbart. Die Kosten der Unterbringung zahlte zunächst der [X.], danach (vorläufig) der [X.] und ab 2.10.1994 die Beklagte ("Kostengarantie" vom 6.5.1996). Anlässlich des [X.]echtswechsels vom [X.] zum [X.] teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2 auf dessen Bitte (Schreiben vom 2.12.2004) mit, die Kostensicherung werde - vorbehaltlich der weiteren Bedürftigkeit des [X.] - ab 1.1.2005 nach Maßgabe des [X.] erfolgen, weil sie (die Beklagte) weiterhin für die Leistungsgewährung örtlich zuständig sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger in der Folge ab 1.1.2005 bzw 1.1.2006 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.] (Bescheide vom [X.] und 21.12.2005) und zahlte diese unmittelbar an die [X.]inrichtung. Die Übernahme der ungedeckten Heimkosten lehnte sie aber ab [X.] unter Verweis auf ihre fehlende Zuständigkeit ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 8.11.2005). Für November 2005 stellte der Beigeladene zu 2 902,95 [X.]uro und für Januar 2006 934,95 [X.]uro in [X.]echnung. Beide [X.]echnungen (wie alle übrigen seit Juli 2005) sind noch nicht (vollständig) bezahlt.

4

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht ([X.]) Münster hat der Kläger (auf Vorschlag des Gerichts) seinen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten zunächst auf die [X.] vom 1.7. bis 30.11.2005 begrenzt (Schriftsatz vom [X.]), im Termin zur mündlichen Verhandlung aber (wieder) die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung der Beklagten ab [X.], hilfsweise des Beigeladenen zu 1 beantragt. Das [X.] hat den Beigeladenen zu 1 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, "die Kosten für die Unterbringung des [X.] im [X.] ab dem [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen" (Urteil vom [X.]). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (L[X.]) [X.] hat der nach [X.]inholung eines Gutachtens zur Prozessfähigkeit (auch) als besonderer Vertreter (§ 72 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) bestellte Prozessbevollmächtigte des [X.] die bisherige Prozessführung auf [X.]eite einschließlich Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der zeitlichen [X.]inschränkung auf die [X.] bis 30.11.2005 genehmigt und mit einem Teilunterwerfungsvergleich den streitigen Leistungszeitraum auf die Monate November 2005 (902,95 [X.]uro) und Januar 2006 (934,95 [X.]uro) beschränkt. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2005 verurteilt, dem Kläger [X.]ingliederungshilfe für den Monat November 2005 in Höhe von 902,95 [X.]uro und für den Monat Januar 2006 in Höhe von 934,95 [X.]uro zu leisten (Urteil vom 19.10.2015). Zur Begründung seiner [X.]ntscheidung hat es ausgeführt, die fehlende Prozessfähigkeit des [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage nach Genehmigung der Prozessführung durch den besonderen Vertreter nicht (mehr) entgegen. Der Kläger habe als wesentlich behinderter Mensch Anspruch auf die in der [X.]inrichtung erbrachte [X.]ingliederungshilfe. Als erstangegangener [X.]ehabilitationsträger iS von § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - [X.]ehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ([X.]B IX) sei hierfür die Beklagte und nicht der nach dem [X.] iVm Landesrecht eigentlich zuständige Beigeladene zu 1 zuständig. Die zivilrechtliche Schuld des [X.] gegenüber der [X.]inrichtung bestehe in der geltend gemachten Höhe. Zwar sei der von ihm abgeschlossene Heimvertrag wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtig. [X.]r habe aber Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu leisten. Die [X.]inrede der Verjährung könne dem Zahlungsanspruch nicht mit [X.]rfolg entgegen gehalten werden.

5

Mit ihrer [X.]evision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 97, 98 [X.] und des § 14 [X.]B IX. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Genehmigung der Prozessführung nicht auf einzelne Handlungen wirksam beschränkt werden könne. Die Zuständigkeit richte sich im Übrigen nicht nach § 14 [X.]B IX. Weder liege nach Inkrafttreten dieser Norm im Jahr 2001 ein Antrag des [X.] vor, der hätte weitergeleitet werden können, noch geböten Sinn und Zweck der Norm ihre Anwendung im Fall der Leistungsablehnung. Zudem hätten der Beigeladene zu 1 und der [X.] bereits zuvor Leistungen erbracht. Angesichts der fehlenden Geschäftsfähigkeit des [X.] fehle es zudem an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem und der [X.]inrichtung. Die Grundsätze der GoA fänden im [X.]ahmen der §§ 75 ff [X.] nach der [X.]echtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) keine Anwendung. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei auch nicht treuwidrig.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2012 zurückzuweisen, soweit die gegen sie gerichtete Klage für die Monate November 2005 und Januar 2006 abgewiesen wurden.

7

Der Kläger beantragt,
die [X.]evision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2012 zurückzuweisen.

8

[X.]r hält die [X.]ntscheidung des L[X.] für zutreffend.

9

Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist hinsichtlich ihrer Verurteilung zum Schuldbeitritt für Januar 2006 begründet, denn insoweit hat sich der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt; im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2005 (§ 95 [X.]G), mit dem es die [X.] abgelehnt hat, ab 1.7.2005 der Schuld des [X.] gegenüber dem Beigeladenen zu 2 (weiterhin) beizutreten. Auch wenn wegen der jedenfalls seit Juli 2005 bestehenden Geschäftsunfähigkeit des [X.] (dazu gleich) die Bekanntgabe zumindest des Widerspruchsbescheids ihm gegenüber fehlerhaft war, ist dieser Mangel durch die Genehmigung der Bekanntgabe durch den besonderen Vertreter (§ 72 [X.]G) geheilt worden (vgl dazu nur [X.] vom 31.7.1984 - 9 C 156/83 -, juris Rd[X.] 12).

Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1, 4 [X.]G, § 56 [X.]G); bei der beantragten Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis handelt es sich um einen Schuldbeitritt des in Anspruch genommenen Trägers, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer (dazu grundlegend [X.], 1 ff = [X.] 4-1500 § 75 [X.]). Die Beteiligten durften den Streitgegenstand - wie geschehen - in zeitlicher Hinsicht auf die Monate November 2005 und Januar 2006 durch [X.] beschränken, weil dadurch lediglich eine Begrenzung erfolgt, die auch im Rahmen einer Bewilligung zulässigerweise vorgenommen werden könnte ([X.], 54 ff Rd[X.] 12 mwN = [X.] 4-3500 § 28 [X.] 8).

Der Zulässigkeit der Klage steht die [X.]keit des [X.] nicht (mehr) entgegen, denn die Prozessführung ist im Revisionsverfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten uneingeschränkt genehmigt worden. Der Kläger ist jedenfalls seit Juli 2005 prozessunfähig. [X.] ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 [X.]G), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 BGB ist, weil sie sich gemäß § 104 [X.] 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dies ist beim Kläger der Fall. Er leidet unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol und dadurch bedingt einem leichten amnestischen Syndrom sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Sein Denken kreist nahezu ausnahmslos um die Befriedigung seiner Sucht; anderen Beschäftigungen als dem Trinken und Rauchen wendet er sich nicht (mehr) zu. Diese Erkrankungen, verbunden mit einer anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung, führen zu einem dauerhaften Verlust der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit der Folge, dass er unfähig ist, im Rechtsverkehr seinen Willen zu bilden oder nach gewonnenen Einsichten zu handeln. Für seine Beurteilung stützt sich der Senat auf die schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Dr. L, die Feststellungen des [X.] zum Verhalten des [X.] aus Anlass des [X.] sowie die Aussage des [X.] vom selben Tag, der über viele Jahre Bezugsbetreuer des [X.] war und der die Einschätzung seines Verhaltens durch Dr. L bestätigte.

Die vom Kläger selbst vorgenommenen Prozesshandlungen waren deshalb schwebend unwirksam. Der Schwebezustand ist aber durch die im Revisionsverfahren vom Prozessbevollmächtigten des [X.] erteilte uneingeschränkte Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung beendet worden. Dieser Erklärung bedurfte es, weil die vor dem [X.] abgegebene Erklärung, die Teile der Prozessführung von der Genehmigung ausnahm, nicht wirksam war. Die Prozessführung kann aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam nur als Ganzes genehmigt werden (stRspr seit [X.], 228; vgl nur: [X.], 137, 140 ff; [X.] [X.] 1978, 376 ff; [X.], 178, 180 f = [X.] 3-4100 § 58 [X.] 7 S 30); der Ausschluss einzelner Prozesshandlungen von der Genehmigung führt zur Unwirksamkeit der Genehmigung als Ganzes.

Die uneingeschränkte Genehmigung der Prozessführung führt hier aber dazu, dass die Klage, soweit sie den Monat Januar 2006 betrifft, bereits unzulässig ist. Denn der Kläger hat vor dem [X.] (Schriftsatz vom [X.]) sein ursprüngliches Klagebegehren wirksam (§ 202 [X.]G iVm § 269 Abs 2 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung ) auf die [X.] vom 1.7.2005 bis 30.11.2005 beschränkt und damit die Klage teilweise zurückgenommen (§ 102 Abs 1 [X.]G). Der schriftsätzlich formulierte Antrag, die [X.] zu verpflichten, ab 1.7.2005 bis 30.11.2005 die ungedeckten Kosten zu tragen, ist eindeutig (§ 133 BGB). Insbesondere hat der Kläger nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts einen solchen Antrag nicht nur angekündigt, wie schon den Worten: "… begrenzen den diesseitigen Antrag zu 1) entsprechend wie folgt: …" unschwer zu entnehmen ist. Gegenstand des Klageverfahrens war damit nicht (mehr) die [X.] ab 1.12.2005 und damit auch nicht ein Schuldbeitritt für Januar 2006. Insoweit war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs 1 Satz 2 [X.]G); eine "Klageerweiterung durch rügeloses Einlassen" der [X.]n im Termin vor dem [X.], wie der Kläger meint, kam damit nicht in Betracht. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (stRspr, vgl nur B[X.] [X.] 1500 § 102 [X.] 2; B[X.], Beschluss vom [X.] [X.]/08 B; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 102 Rd[X.] 7c mwN).

Die Klage kann nach ihrer Rücknahme unabhängig von der Einhaltung der Klagefrist auch nicht erneut anhängig gemacht werden. Mit der Klagerücknahme hat der Kläger auf die (weitere) Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet und nicht mehr die Möglichkeit, wegen des gleichen Sachverhalts nochmals das Gericht anzurufen, denn mit seiner Erklärung ist der prozessuale Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über den [X.] verbraucht (vgl B[X.] [X.] [X.] und 10 zu § 102 [X.]G). Hieran ändert nichts, dass der Kläger (nach seinem Vorbringen) die Erklärung vom [X.] nur abgegeben hat, weil das [X.] einen (rechtlich unzutreffenden) Hinweis gegeben habe. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise möglichen Widerruf nach den Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (vorliegend kommt nur § 579 Abs 1 [X.] 4 ZPO in Betracht) sind nach Genehmigung der Prozessführung (dazu oben) nicht erfüllt (vgl nur [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 579 Rd[X.] 8).

Die Revision ist im Hinblick auf den Monat November 2005 unbegründet, denn die [X.] ist zur Übernahme der zivilrechtlichen Schuld des [X.] gegenüber dem Beigeladenen zu 2 in Höhe von 902,95 Euro verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Übernahme der Schuld des [X.] beruht nicht bereits auf der "Kostengarantie", die die [X.] im Jahr 1994 abgegeben hat (zu deren rechtlicher Qualifikation vgl [X.]E 126, 295 ff; zusammenfassend B[X.] [X.] 4-3500 § 75 [X.] 3; [X.] 4-3500 § 75 [X.] 5; [X.] 4-5910 § 28 [X.] 1). Diese Erklärung hat die [X.] ausschließlich gegenüber der Einrichtung und nicht gegenüber dem Kläger abgegeben, sodass dahinstehen kann, ob eine solche "Kostengarantie" dem Kläger gegenüber als (zulässige) Grundlagenentscheidung (vgl dazu B[X.] [X.] 4-3500 § 53 [X.] 5 Rd[X.] 16) iS einer Vorabentscheidung oder als wirksame Zusicherung nach § 34 [X.] - (vgl dazu nur B[X.], Urteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 15/13 R mwN) hätte ergehen können.

Der Kläger hat aber für November 2005 Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen Beitritt zu seiner Schuld gegenüber dem Beigeladenen zu 2 in Höhe von 902,95 Euro (dazu unten). Zuständiger Leistungsträger hierfür ist nach § 14 [X.]B IX die [X.] (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 [X.] 7 [X.]B IX) geworden. Werden - wie hier (dazu später) - Leistungen zur Teilhabe (Eingliederungshilfe) beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu 14 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den [X.] unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1 [X.]B IX). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen [X.]s (§ 14 Abs 3 [X.]B IX).

§ 14 [X.]B IX findet vorliegend Anwendung. Die Regelung ist mit dem [X.]B IX zum [X.] in [X.] getreten (Art 68 Abs 1 [X.]B IX vom 19.6.2001, [X.] 1046). Übergangsregelungen bestehen nur für die "Leistungen zur Teilhabe" (Art 68 Abs 1 des [X.]), nicht aber für die Zuständigkeitsklärung des § 14 [X.]B IX. Wird ein Gesetz mit verwaltungsverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes festzustellen ist (B[X.] [X.] 3-4100 § 152 [X.] 7 S 17). Danach sind Änderungen des Verfahrensrechts - soweit nichts anderes vorgeschrieben -bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten (B[X.] [X.] 4-3500 § 29 [X.] 3 Rd[X.] 13). Regelungen über die Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers sind dem formellen Recht zuzuordnen, dessen Änderungen denen des Verfahrensrechts vergleichbar sind.

Die Anwendbarkeit des § 14 [X.]B IX bedeutet allerdings nicht, dass Rehabilitationsträger, die bis 30.6.2001 als unzuständige Rehabilitationsträger Leistungen erbracht haben, im Außenverhältnis zuständig werden, wenn die Fristen des § 14 Abs 1 [X.]B IX zum [X.]punkt des Inkrafttretens bezogen auf den Leistungsfall bereits abgelaufen sind. Ein solches Verständnis widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip, weil anderenfalls die Rechtsposition des leistenden Rehabilitationsträgers weitgehend entwertet würde. Der die Leistung erbringende Rehabilitationsträger muss deshalb die Möglichkeit erhalten, nach dem Inkrafttreten des § 14 [X.]B IX seine Zuständigkeit zu prüfen und den Leistungsfall gegebenenfalls an den (eigentlich) zuständigen Leistungsträger abzugeben. Zur Harmonisierung der Zuständigkeitsregelung mit dem materiellen Leistungsrecht ist es deshalb geboten, die in Art 67 des [X.] normierten Grundsätze zum Leistungsrecht auf die Regelung des § 14 [X.]B IX zu übertragen. Nach Art 67 Abs 1 des Gesetzes sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag (1.) der Anspruch entstanden ist, (2.) die Leistung zuerkannt worden ist oder (3.) die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Ist eine Leistung nur für einen begrenzten [X.]raum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum [X.]punkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften (Art 67 Abs 2 des Gesetzes).

Die [X.] erbrachte für den Kläger seit 1994 Leistungen. Grundlage dieser Leistungen war jedoch nicht ein vor dem [X.] ihm gegenüber ergangener Bescheid, der über diesen [X.]punkt hinaus eine abschließende Regelung getroffen hätte. Vielmehr ist die [X.] Monat für Monat nach Vorlage entsprechender Abrechnungen durch Zahlung an die Einrichtung der Schuld beigetreten und hat damit jeweils konkludent eine Entscheidung über die Leistungsbewilligung getroffen. Sie hätte daher, um ihre Zuständigkeit nach § 14 Abs 2 Satz 1 [X.]B IX zu vermeiden, vor der ersten anstehenden Verlängerung der (konkludenten) Leistungsbewilligung nach dem [X.] ihre Zuständigkeit prüfen und ggf eine Weiterleitung an den zuständigen Leistungsträger verfügen müssen. Dies hat sie vorliegend unterlassen, sodass sie für die Leistungserbringung im Außenverhältnis zuständig (geworden) ist. Dass den jeweiligen Entscheidungen kein Leistungsantrag vorangegangen ist, ist für die Anwendbarkeit des § 14 [X.]B IX ohne Belang, weil - worauf das [X.] zutreffend abgestellt hat - § 14 [X.]B IX nach seinem Absatz 3 auch auf von Amts wegen zu erbringende Leistungen Anwendung findet.

Anders als die [X.] meint, spielen "Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte" oder "Gesichtspunkte der Prozessökonomie" für die Anwendbarkeit des § 14 [X.]B IX keine Rolle. Es handelt sich nicht um eine Regelung dispositiven Verfahrensrechts. Weder der Umstand, dass seit Juli 2005 tatsächlich keine Leistungen mehr erbracht werden, noch, dass sich der Kläger nicht (auch) an einen anderen Sozialhilfeträger gewandt hat, suspendiert von der Anwendung der Norm. Der fehlende Antrag bei einer anderen Stelle kann schon wegen § 14 Abs 3 [X.]B IX einem Anspruch des [X.] nicht entgegen gehalten werden.

Soweit die [X.] unter Verweis auf die von der Rechtsprechung verwendeten Begrifflichkeiten (vgl dazu nur B[X.]E 93, 283 ff Rd[X.] 15 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 1) meint, die "Vorläufigkeit" der Zuständigkeit des nach § 14 [X.]B IX zuständig gewordenen Trägers rechtfertige es im Fall der (rechtswidrigen) Leistungsablehnung, den "eigentlich zuständigen" Träger zu verurteilen, verkennt sie das System des § 14 [X.]B IX. Denn der Begriff der Vorläufigkeit kann aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und der durch die Rechtsprechung gefundenen Auslegung nicht iS einer zeitlichen Vorläufigkeit verstanden werden, also als zeitlich begrenzte Zuständigkeit bis die endgültige "eigentliche" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers nach den Regelungen außerhalb des § 14 [X.]B IX feststeht. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs 1 und 2 [X.]B IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit (B[X.] [X.] 4-3250 § 14 [X.] 8 Rd[X.] 15; aA in einem obiter dictum B[X.] [X.] 4-3250 § 14 [X.] 3 Rd[X.] 32, wonach der Leistungsberechtigte einen weiteren Schuldner zugewiesen erhält). Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des § 14 [X.]B IX zuwider laufen, der nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX erkennbar (vgl insoweit § 14 Abs 4 [X.]B IX) die endgültige Klärung der Zuständigkeits- und damit auch die Kostenträgerfrage in das Erstattungsverfahren zwischen dem sog erst- und zweitangegangenen Träger verweist. Soweit die [X.] meint, die Beiladung im Verfahren ersetze die Antragsweiterleitung, lässt sie insbesondere die Frist des § 14 Abs 1 [X.]B IX außer Betracht, in der die Zuständigkeit im Verhältnis zum Leistungsberechtigten abschließend geklärt sein soll.

Dass bereits im Jahr 1994 der Beigeladene zu 1 bzw der [X.] (dieser allerdings nur unter Hinweis auf § 43 Sozialgesetzbuch [X.] - iS einer vorläufigen Zuständigkeit zur Leistungsgewährung bis zur Feststellung des örtlich zuständigen Trägers) geleistet haben, ist ebenso unerheblich; sie sind nicht "Erstangegangene" iS der Norm. Nach Inkrafttreten des § 14 [X.]B IX hat die allein leistende [X.] keinen anderen Rehabilitationsträger von dem bestehenden Bedarf des [X.] in Kenntnis gesetzt. Sie ist damit nach § 14 Abs 2 Satz 1 [X.]B IX für die Leistung zuständig geworden.

Dem Kläger stand ein Anspruch auf Beitritt zu seiner Schuld gegenüber dem Beigeladenen zu 2 für November 2005 zu. Er war im November 2005 leistungsberechtigt nach § 19 Abs 3 iVm §§ 53 ff [X.]B XII. Danach erhalten Personen ua Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des [X.]B XII nicht zuzumuten ist. Der Kläger verfügte nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) nicht über Vermögen und im November 2005 lediglich über ein Einkommen (§ 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII) von 98,97 Euro (Rente); zudem flossen im November 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 527,03 Euro zu.

Er erfüllt auch die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (B[X.] [X.] 4-5910 § 39 [X.] 1 Rd[X.] 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der [X.] teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Der Kläger ist durch die Folgen seiner Alkoholerkrankung und unter Berücksichtigung der bestehenden Minderbegabung nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur [X.], 196 ff Rd[X.] 14 mwN = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 10) behindert (§ 2 Abs 1 [X.]B IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung). Seine Teilhabefähigkeit ist in Bezug auf die ihm verbliebenen Teilhabebereiche der "interpersonalen Interaktionen und [X.] Beziehungen" erheblich eingeschränkt. Zu Recht führt das [X.] hierzu aus, dass sich die Wesentlichkeit wertend insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die [X.] beurteilt. Entscheidend ist nicht die Stärke der Beeinträchtigung als solche bzw der Umfang eines [X.], sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit.

Zutreffend hat es das [X.] - vor dem Hintergrund der umfassenden Zuständigkeit der [X.]n für alle in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen nach § 14 [X.]B IX - dahingestellt sein lassen, ob die dem Kläger erbrachten Leistungen einer der regelbeispielhaft aufgeführten [X.] der §§ 53, 54 [X.]B XII iVm § 55 Abs 2 [X.] 1 bis 7 [X.]B IX zuzuordnen sind oder eine sonstige Leistung iS des § 55 Abs 2 vor Ziff 1 [X.]B IX vorliegt. Denn die mit den erbrachten Leistungen verfolgten Ziele sind solche der Eingliederungshilfe iS des § 53 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 [X.]B XII, sie sind geeignet zum Erreichen dieser Ziele und auch erforderlich. Wie die Einrichtung die Leistungen in ihren Abrechnungen bezeichnet, ist für deren rechtliche Qualifizierung ohne Bedeutung.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die [X.] einzugliedern (§ 53 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der [X.] zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 3 Satz 2 [X.]B XII). [X.] Ziel der gegenüber dem Kläger erbrachten Leistungen (aufsuchende [X.] Betreuung, Hilfe und Assistenz bei Körperpflege und Körperhygiene, Zurverfügungstellung von Arbeitsgelegenheiten und Freizeitangeboten) ist die Stabilisierung des [X.] innerhalb der Hausgemeinschaft (vgl zu diesem Eingliederungsziel nur B[X.] [X.] 4-3500 § 53 [X.] 4 Rd[X.] 12). Nur infolge der Betreuung und den vom Kläger in Anspruch genommenen tagesstrukturierenden und "integrativen" Angeboten ist es ihm überhaupt möglich, am Leben in der [X.] der Einrichtung teilzuhaben. Er trinkt zwar weiterhin erhebliche Mengen Alkohol und zieht sich dazu auf [X.] zurück. Auch ist eine Überwindung der [X.] nach den Feststellungen des [X.] nicht mehr erreichbar. Notwendig, aber auch ausreichend, ist es nach § 53 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII jedoch, wenn durch die Leistungen der Eingliederungshilfe die [X.] gemildert werden und in diesem Rahmen eine Teilhabe ermöglicht wird. Dies ist hier nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) der Fall. Dass es sich bei den erbrachten Leistungen um "niedrigschwellige" handelt, nimmt ihnen, anders als der Beigeladene zu 1 meint, nicht den Charakter einer Eingliederungshilfeleistung; das Gesetz stellt nur auf die Wesentlichkeit der Behinderung, nicht den quantitativen oder qualitativen ([X.] für die Hilfeleistung ab. Da der Kläger unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Einschränkungen nur mit diesen Leistungen in der Lage ist, nach seinen Möglichkeiten am gemeinschaftlichen Leben teilzunehmen, sind die Maßnahmen als grundsätzlich geeignete unentbehrlich zum Erreichen des Eingliederungsziels ([X.], 67 ff Rd[X.] 14 = [X.] 4-3500 § 92 [X.] 1). Ohne die Eingliederungshilfeleistungen würde sich sein Alkoholkonsum gänzlich unkontrolliert vollziehen, was zu einer vollständigen Isolation (und damit gänzlich fehlender Eingliederung in die [X.]) mit der Folge eines rasch fortschreitenden körperlichen und geistigen Verfalls führen würde. Zudem ist der Kläger nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ohne Unterstützung auch nicht in der Lage, grundlegende Anforderungen an die Körperhygiene und die Gesundheitspflege zu erfüllen. Andere, gleich geeignete Maßnahmen, insbesondere ambulante Hilfen zum Leben in eigener Wohnumgebung, standen mangels persönlicher Ressourcen des [X.] als gleichermaßen zur Erreichung der Eingliederungsziele geeignete nicht zur Verfügung. Leistungen nach §§ 67 ff [X.]B XII sind nach § 67 Satz 2 [X.]B XII gegenüber der Eingliederungshilfe nachrangig.

Zwischen dem Kläger und der Einrichtung besteht zudem eine wirksame zivilrechtliche Schuld, der die [X.] beizutreten hat. Der im Jahr 2013 abgeschlossene [X.] war trotz der Geschäftsunfähigkeit des [X.] nicht nichtig (§ 105 BGB), sondern nach § 4 Abs 2 Satz 1 und 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ([X.]) iVm § 108 BGB lediglich schwebend unwirksam. Mit der im Revisionsverfahren ausgesprochenen Genehmigung des Vertrags durch die Betreuerin des [X.] ist er wirksam geworden (vgl dazu auch B[X.], Urteil vom 30.6.2016 - [X.] [X.] 7/15 R -, Rd[X.] 23).

Der [X.] konnte sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossen als auch genehmigt werden. Weder aus den bis 30.9.2009 maßgeblichen Vorschriften des Heimgesetzes ([X.]) noch den des [X.] ergibt sich ein Verbot des rückwirkenden Vertragsschlusses. Bereits die Regelung des § 4 Abs 2 Satz 1 [X.] zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber zum Schutz der [X.] erreichen wollte, wegen Geschäftsunfähigkeit des Bewohners an sich nichtigen Verträgen so weit als möglich zur Geltung zu verhelfen, und - wie § 4 Abs 2 Satz 3 [X.] deutlich macht, wonach der [X.] einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung als wirksam geschlossen gilt - die Rückabwicklung nichtiger Verträge zu vermeiden. In eine vergleichbare Richtung zielte der bis 30.9.2009 maßgebliche § 5 Abs 12 [X.], wonach dann, wenn der Bewohner zum [X.]punkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig war, der von ihm geschlossene [X.] in Ansehung der bereits bewirkten Leistungen und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander standen, als wirksam galt. Dem Bewohner sollte auf diesem Weg die sonst notwendige Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen erspart werden, indem die sich aus § 105 Abs 1 BGB ergebende Nichtigkeit des [X.]s auf eine Wirkung ex nunc beschränkt wurde (BT-Drucks 14/9266 [X.]). Weicht - wie im vorliegenden Fall - der zulässigerweise mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossene Vertrag nicht zum Nachteil des Bewohners von den Regelungen des [X.] oder des [X.] ab, steht mithin auch einer Genehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit nichts entgegen, sodass auch dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger, wie das [X.] meint, bereits seit 1992 geschäfts- und prozessunfähig ist.

Die [X.] kann vom Kläger nicht im Wege der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs 1 [X.]B XII) verlangen, sich gegenüber der Forderung der Einrichtung auf die Verjährung der Ansprüche zu berufen; deshalb kann erst recht die [X.] - wie das [X.] zutreffend entschieden hat - ohne Vorwurf der [X.]widrigkeit der Forderung nicht den Einwand der Verjährung der Schuld entgegenhalten, sodass offenbleiben kann, welche Verjährungsfrist überhaupt maßgeblich ist. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet generell ihre Grenze im Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im [X.] (stRspr, vgl zB B[X.] [X.] 4-7610 § 204 [X.] 2 Rd[X.] 11). Die Einrichtung hat den Kläger nur angesichts des laufenden Klageverfahrens weiter in ihrer Einrichtung wohnen lassen, ohne von ihm ein Mehr an Zahlung zu verlangen, als ihm durch die Rentenleistung zugeflossen ist (dazu gleich). Dies ist auch mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des [X.] geschehen, den die Unsicherheit über die künftige Kostentragung für seine Unterbringung erheblich belastet hat. Zudem lässt ihn die Einrichtung weiterhin dort wohnen. Angesichts der Rücksichtnahme und des Entgegenkommens der Einrichtung verbunden mit ihrer Bereitschaft, den Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten, würde es gegen [X.] und Glauben verstoßen, würde sich der Kläger nunmehr auf die Verjährung der Forderung berufen (müssen). Danach ist es auch der [X.]n verwehrt, den Schuldbeitritt mit der Begründung zu verweigern, die Forderung sei verjährt. Zudem muss sich die [X.] so behandeln lassen, wie sie stünde, hätte sie sich rechtmäßig verhalten und die begehrten Leistungen erbracht (zu diesem Gedanken vgl B[X.]E 99, 271 ff Rd[X.] 13 = [X.] 4-2400 § 27 [X.] 3).

Der Beitritt zur Schuld des [X.] gegenüber dem Beigeladenen zu 2 ist in Höhe von 902,95 Euro zu erklären. Er schuldet nach Maßgabe des [X.]s, der auf die Vereinbarung des Beigeladenen zu 2 mit dem [X.] und dem [X.] Bezug nimmt und an die die [X.] nach § 77 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII gebunden ist, eine Vergütung in Höhe von 1419 Euro (30 Tage x 47,30 Euro). Zudem sind an ihn 89,70 Euro als Barbetrag (§ 35 Abs 2 Satz 2 [X.]B XII in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung, jetzt: § 27b Abs 2 Satz 2 [X.]B XII) und 4,95 Euro als Zusatzbarbetrag (§ 133a [X.]B XII) sowie eine Bekleidungspauschale von 15,30 Euro als gesondert abrechenbare Aufwendung nach Maßgabe von § 16 Abs 1 Buchst e) des in der Vergütungsvereinbarung in Bezug genommenen Landesrahmenvertrags auszuzahlen (Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs 1 [X.]B XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 [X.]B XII vom 23.8.2001), sodass sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf für November 2005 in Höhe von 1528,95 Euro errechnet. Dem stand nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII berücksichtigungsfähiges Renteneinkommen des [X.] in Höhe von 98,97 Euro gegenüber. Ob daneben [X.] zudem 527,03 Euro zu berücksichtigen sind, die als Grundsicherungsleistung bewilligt und unmittelbar an den Beigeladenen zu 2 gezahlt worden sind, weil der Kläger im November 2005 über kein eigenes Konto verfügte, kann offenbleiben. Der Kläger macht jedenfalls keinen über 902,95 Euro hinausgehenden Anspruch geltend, der sich unter Abzug von 527,03 Euro ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G. Trotz des teilweise Obsiegens der [X.]n war vor dem Hintergrund des vor dem [X.] abgeschlossenen Teilunterwerfungsvergleichs eine Kostenteilung nicht gerechtfertigt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt, denn sie haben keinen Antrag gestellt (zu diesem Gedanken vgl nur B[X.], Beschluss vom 2.11.2011 - B 12 KR 34/11 B -, Rd[X.] 14).

Meta

B 8 SO 1/16 R

13.07.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Münster, 7. März 2012, Az: S 8 SO 65/08, Urteil

§ 102 Abs 1 S 1 SGG, § 102 Abs 1 S 2 SGG, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 14 Abs 3 SGB 9, Art 67 Abs 1 SGB9uaÄndG, Art 67 Abs 2 SGB9uaÄndG, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 S 2 SGB 12, § 4 Abs 2 S 1 WBVG, § 4 Abs 2 S 2 WBVG, § 4 Abs 2 S 3 WBVG, § 5 Abs 12 HeimG, § 104 Nr 2 BGB, § 105 BGB, § 108 BGB, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 8 SO 1/16 R (REWIS RS 2017, 8098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8098

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