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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 297/11
vom
4.
August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 4.
August 2011 gemäß §
349 Abs.
1 StPO
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und diesen Antrag mit Rüge der Verletzung formellen und materiel-len Rechts begründet. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbe-
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gründungsfrist klarzustellen, dass sie ein nach §
400 Abs.
1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. [X.], 266).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
04.08.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2011, Az. 2 StR 297/11 (REWIS RS 2011, 4177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4177
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