Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 26 W (pat) 98/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 6195

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "betaalbaar Gas" – Werbeslogan - keine Unterscheidungskraft


Tenor

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 44 465.1

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 2. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Für die Waren und Dienstleistungen

2

„Klasse 04: Elektrische Energie; Brenngas; Leuchtgas; Brennstoffe;

3

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

4

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung in betriebswirtschaftlicher Hinsicht im Hinblick auf den Abschluss von [X.] sowie Verbraucherberatung; betriebswirtschaftliche Beratung für Verteilerstationen für die Versorgung mit Energie und Wasser, für [X.] und Energie- und Umweltparks; betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf Energie, Wärme- und Wasserversorgung; betriebswirtschaftliche Beratung im Bereich von Ankauf und Verkauf von Energie; Vermittlung von Verträgen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Bereitstellen von Wirtschaftsinformationen in Geschäftsangelegenheiten;

5

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Transport, Verteilung, Lieferung und Bereitstellung von Elektrizität, soweit in Klasse 39 enthalten, Gas, Wärme und Wasser; Transport von Gasen, flüssigen und festen Substanzen und Materialien, auch durch Pipelines; Wasserversorgung (Transport), Transport, Lagerung und Entladung von Abfällen mittels physikalischer oder chemischer oder biologischer Verfahren; Verteilung von Energie;

6

Klasse 40: [X.] (Umwandlung); Müll- und Abfallrecycling; Müll- und Abfallentsorgung durch Vernichtung und Verbrennung; Wasserbehandlung; Erzeugung von Energie;

7

Klasse 42: Vermietung von Gas-, Wasser- und Wärmeanlagen; technische Information und technische Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Energie-, Wärme- und Wasserversorgung, beides insbesondere für Energieerzeuger und Abnehmer; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Umweltschutz und Klimaschutz, soweit in Klasse 42 enthalten; technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Forschung auf dem Gebiet der Technik, insbesondere der Energie-, Wärme- und Umwelttechnik; Forschung und Studien in Bezug auf energieeinsparende Techniken und die Wiederverwendung und Aufarbeitung von Abfallprodukten, Fäulnisgas und Dünger; Informationen in Technikfragen für Energieerzeuger und Abnehmer; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; technische Beratung in Bezug auf [X.]“

8

ist die Wortmarke 307 44 465

9

betaalbaar Gas

angemeldet worden. In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des [X.] die Anmeldung wegen eines der Eintragung entgegenstehenden [X.] im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, „ betaalbaar Gas“ sei eine beschreibende Angabe, die zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne. Es bestehe ein Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin, insbesondere der am Im- und Export beteiligten Konkurrenten, an der freien Verwendbarkeit dieser Wortfolge. Dass es sich bei dem angemeldeten Kennzeichen um eine ungewöhnliche, teilweise dem [X.] entnommene Wortkombination handle, führe nicht zur Eintragungsfähigkeit. Der Begriff „ betaalbaar Gas“ sei der adäquaten [X.] Bezeichnung „bezahlbares Gas“ so ähnlich, dass sich deren Bedeutung dem angesprochenen inländischen Verkehr ohne weiteres Nachdenken unmittelbar erschließe. Zudem sei ein grenzüberschreitender [X.] gerade auf dem Energiesektor seit geraumer Zeit üblich, so dass der inländische Verkehr an derartige fremdsprachige Bezeichnungen gewöhnt sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Ihrer Auffassung nach sei „ betaalbaar Gas“ eine unübliche und phantasievolle zweisprachige Bezeichnung, die der angesprochene Verkehr als betriebliche Kennzeichnung ansehe. Kenntnisse der [X.] könnten dem inländischen Verbraucher nicht unterstellt werden, nachdem es sich hierbei nicht um eine geläufige Fremdsprache handle. Auch könne man nicht davon ausgehen, dass dem inländischen Verkehr bekannt sei, ob der Begriff „Gas“ im [X.] demjenigen der [X.] Sprache entspreche. Überdies führe eine zutreffende Übersetzung des Begriffs „ betaalbaar Gas“ in „bezahlbares Gas“ nicht zur Schutzunfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung, da es zusätzlicher gedanklicher Schritte bedürfe, um eine Verbindung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Zeichen und dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis herzustellen. Schließlich seien teilweise in [X.] gehaltene Werbeslogans unüblich und würden vom Verkehr nicht als beschreibender Sachhinweis verstanden.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des [X.] vom 18. Dezember 2008 und vom 20. März 2008 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die Zurückweisung des Eintragungsantrags durch die Markenstelle ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Anmelderin vorgebrachten Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Einer Eintragung des Zeichens „ betaalbaar Gas“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen steht das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2002, 804, 809 -

In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Zeichen „ betaalbaar Gas“ eine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft nicht zugesprochen werden.

Das Prüfzeichen setzt sich aus den Wortbestandteilen „ betaalbaar “ und „Gas“ zusammen. „ betaalbaar “ stammt aus dem [X.] und steht für die Adjektive „bezahlbar, erschwinglich“ (vgl. Langenscheidt, [X.], 2005, [X.]). Die Anmeldung ist daher mit „bezahlbares Gas“ oder „erschwingliches Gas“ zu übersetzen.

Hat - wie hier - die fragliche Angabe in der entsprechenden Fremdsprache einen beschreibenden Gehalt, so ist eine Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nur ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise in dem Staat, in dem die Eintragung begehrt wird, im Stande sind, die - eine betriebliche Herkunftsunterscheidung ausschließende - Bedeutung dieser Bezeichnung zu erkennen (vgl. [X.], [X.], 411, 412 -

Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung hiernach einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.], 1151, 1152 -

Dieser anpreisende Sachhinweis bezieht sich auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.], 465, 468 -

Ob einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „ betaalbaar Gas“ auch ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit bzw. der Mitbewerber der Anmelderin im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung mehr.

Meta

26 W (pat) 98/09

02.06.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 26 W (pat) 98/09 (REWIS RS 2010, 6195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6195

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