Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. XII ZR 194/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10237

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 194/09
Verkündet am:

11.
Januar 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1592 Nr.
1, 1599 Abs.
1, 1600
d Abs.
4, 1607 Abs.
3
a)
Die [X.] des §
1600
d Abs.
4 [X.], wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des [X.] ge-gen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im [X.] an das Senatsurteil vom 9.
November 2011
XII
ZR
136/09
-
zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).
b)
Die Durchbrechung der [X.] im Regressprozess des [X.] gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß §
1600
b [X.] geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststel-lung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht.
[X.], Urteil vom 11. Januar 2012 -
XII ZR 194/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.], Schilling und Dr.
Günter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9.
Zivilsenats und Senats für Familiensachen des [X.] vom 17.
November 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Streithelfer des [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht
-
Straubing vom 16.
April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Streithelfer des [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz geleisteten [X.].
Nach der Heirat im Februar 1974 gebar die Ehefrau des [X.] im Juli 1974 einen [X.], der in der Folgezeit in der Familie aufwuchs. Spätestens am 8.
September 2003 erfuhr der Kläger, dass der [X.] nicht von ihm, sondern von dem Beklagten abstammt. Im
Dezember 2003 erhob der Kläger gegen den 1
2
-
3
-
Beklagten eine Klage mit dem Antrag
festzustellen, dass der Beklagte der leibli-che Vater des Kindes ist. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Kläger als Vater des Kindes ausschließt und die Vaterschaft des [X.] als "praktisch erwiesen" bezeichnet, gab
das Amtsgericht der Klage in vollem
Umfang statt. Die Entscheidung wurde
nach Rücknahme der Berufung des Beklagten am 9.
August 2004 rechtskräftig. In einer nachfolgenden [X.] entschied das [X.] am 2.
Mai 2006, dass die Eintragung eines entsprechenden Randvermerks im [X.] des Standesamts unterbleibt, weil der Streitgegenstand des
rechtskräftigen
[X.]s
kein Statusverfahren betreffe
und die Entscheidung in [X.] Umfang nur zwischen den Parteien wirke.
Eine Klage gegen die Mutter des Kindes auf
Schadensersatz wurde mit Urteil vom 29.
November 2006 rechtskräftig abgewiesen. In einem am 25.
Januar 2007 eingeleiteten und gegen den [X.] gerichteten Statusverfahren wies das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 5.
Juli 2007 wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ab. Die dagegen eingelegte Berufung nahm
der Kläger mit Schriftsatz vom 26.
November 2007 zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit auf Unterhaltsregress
sind die früheren Rechtsanwälte des [X.] nach [X.] dem Rechtsstreit auf Seiten des [X.] beigetreten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger weiterhin als rechtlicher Vater gelte. Auf die Berufung der Streithelfer des [X.] hat das [X.] das Urteil aufgehoben und das [X.] an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des Beklagten, mit der er eine
Aufhebung des Berufungsurteils und
die
Zurückweisung der Berufung begehrt.

3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie
führt zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100).
Über die Revision ist trotz Säumnis des [X.] in der Revisionsverhand-lung durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil seine
dem Rechtsstreit unbean-standet beigetretenen Streithelfer in der Verhandlung aufgetreten sind und ihre Revisionsanträge gestellt
haben (vgl. [X.] Urteil vom 13.
April 1994

II
ZR
196/93
-
NJW 1994, 2022, 2023).

I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein
Anspruch auf Unterhaltsregress gegen den Beklagten dem Grund nach zu. Der Unter-haltsanspruch des [X.]es gegen den Beklagten sei gemäß §
1607 Abs.
3 [X.] auf den Kläger übergegangen, weil der Kläger
dem Kind Unterhalt geleistet ha-be, obwohl der Beklagte unterhaltspflichtig gewesen sei. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ergebe sich aus den §§
1601
ff. [X.], weil
der [X.] ihm gegen-über unterhaltsberechtigt sei.
Die Vaterschaft des Beklagten sei zwar nicht gemäß §
1600
d [X.] fest-gestellt. Sie könne jedoch ausnahmsweise im
vorliegenden
Verfahren inzident 5
6
7
8
9
-
5
-
festgestellt werden. Die Rechtsanwendungssperre des §
1600
d Abs.
4 [X.] bzw. §
1599 [X.]
stehe dem nicht entgegen.
Die Vaterschaft des Beklagten ergebe sich allerdings nicht bereits aus dem zwischen den Parteien ergangenen [X.]. Die Vorschrift des §
1600
d [X.] betreffe die Vaterschaftsfeststellung mit Statuswirkung. Das [X.] wirke hingegen lediglich zwischen den Parteien und entfalte keine Statuswirkung, weshalb die Beischreibung der Vaterschaft des Beklagten zum Geburtseintrag nicht erfolgt sei.
Die Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters könne nach der Rechtsprechung des [X.] im Regressprozess des [X.] jedoch ausnahmsweise inzident erfolgen. Die von der Rechtsprechung des [X.] hierfür geforderten Voraussetzungen lägen vor. Es seien keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass dadurch das Kindesinteresse oder der Familienfriede betroffen
werde. Die biologische Vaterschaft des Beklagten sei nach Einholung eines
Abstammungsgutachtens bereits mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt und auch dem [X.] sowie der Mutter längst bekannt. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des abgewiesenen Vaterschaftsanfechtungs-verfahrens. Das Interesse des Beklagten, nicht auf Erstattung des Unterhalts in Anspruch genommen zu werden, sei nach der gesetzlichen Wertung des §
1607 Abs.
3 [X.] nicht schutzwürdig.

Zwar sei in dem
vom [X.] entschiedenen früheren [X.] die rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten gewesen. Der Entschei-dung lasse sich aber nicht entnehmen, dass dies eine Voraussetzung für die inzidente Vaterschaftsfeststellung gewesen sei. Der [X.] fordere für die Durchbrechung der Rechtsanwendungssperre des §
1600
d Abs.
4 [X.] die Darlegung der
Voraussetzungen für die Vermutung der Vaterschaft. Sei die 10
11
12
-
6
-
rechtliche Vaterschaft bereits erfolgreich angefochten, komme dem nach den Ausführungen des [X.] lediglich beweiserleichternde Funktion zu. Hier
bestehe aufgrund des vorliegenden Abstammungsgutachtens ebenfalls kein Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten. Die Anforderungen an die [X.] für eine Durchbrechung der Rechtsanwendungssperre seien
damit erfüllt. Schließlich
habe der [X.] in einem weiteren Verfahren auch allgemeine Grundsätze für eine
inzidente Vaterschaftsfeststellung formu-liert.
Einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Frist des
§
1600
b [X.] für eine Vaterschaftsanfechtung versäumt habe. Die Frist beziehe sich auf die Vaterschaftsanfechtung mit Statuswirkung. Sie bezwecke, dass der rechtliche Familienstatus des Kindes nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht mehr in Frage gestellt werde. Die Inzidentfeststellung wirke dagegen nur zwischen den Parteien des Regressprozesses
und
kollidiere deswegen nicht mit der
Anfechtungsfrist des §
1600
b [X.]. Dem entspreche, dass die seit dem 1.
April 2008 mögliche Klärung der biologischen Abstammung ohne Statuswirkung unbefristet möglich sei und der Kläger zu den [X.] gemäß §
1598
a [X.] zähle. Entsprechend habe auch der [X.] ausgeführt, dass die inzidente Vaterschaftsfeststellung bei Vorlie-gen der sonstigen Voraussetzungen möglich sei, auch wenn die Frist zur An-fechtung der Vaterschaft verstrichen sei. Die Versäumung der Anfechtungsfrist stehe danach einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung ohne Statuswirkung nicht entgegen.
Die biologische Vaterschaft des Beklagten stehe aufgrund des im Fest-stellungsverfahren eingeholten Abstammungsgutachtens
und des darauf grün-denden Urteils vom 5.
Mai 2004 zwischen den Parteien fest. Hieraus folge, dass der Beklagte dem [X.] zum Unterhalt verpflichtet war. Damit seien die 13
14
-
7
-
Voraussetzungen
für einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß §
1607 Abs.
3 [X.]
erfüllt. Weil der Anspruch der Höhe nach streitig sei, sei das [X.] zur weiteren Klärung
an das Familiengericht zurückzuverweisen.

II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem
rechtli-chen Gesichtspunkt
ein Anspruch auf Ersatz der an seinen
[X.] geleisteten Unterhaltszahlungen zu.
1. Nach §
1607 Abs.
3 Satz
2 [X.] geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil in dem Umfang auf einen Dritten über, in dem der Dritte dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Die Voraussetzungen dieses Anspruchsübergangs liegen entgegen der Auffassung des [X.]s nicht vor, weil der Kläger den
Unterhalt an seinen
[X.] nicht als Dritter im [X.] des §
1607 Abs.
3 Satz
2 [X.], sondern als unterhaltspflichtiger Vater ge-leistet hat.
a) Der Kläger ist nach §
1592 Nr.
1 [X.] Vater des Kindes, weil dieses während seiner Ehe mit der Mutter geboren wurde. Diese Statuswirkung der ehelichen Geburt kann zwar
nach §
1599 Abs.
1 [X.] rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt (ex tunc) aufgehoben werden. Eine solche [X.] liegt allerdings nicht vor.
Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des
[X.]s
führt das
rechtskräftige
[X.] vom 5.
Mai 2004 nicht zu einer
wirk-samen
Anfechtung der Vaterschaft im Sinne von §
1599 Abs.
1 [X.].
Die Ent-scheidung ist nicht in einem Statusverfahren über die Anfechtung der Vater-15
16
17
18
-
8
-
schaft ergangen, das nach §
1600
e
Abs.
1 Nr.
1 [X.] (vgl. jetzt §
172 FamFG) auf Klage des Mannes gegen das Kind einzuleiten gewesen wäre. Im Hinblick auf die davon abweichenden Prozessparteien und den nur einge-schränkten Streitgegenstand wirkt das rechtskräftige Urteil nicht gemäß §
640
h Abs.
1 Satz
1 ZPO a.F. (vgl. jetzt §
184 Abs.
2 FamFG) für und gegen alle, sondern nur
zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Das [X.] lässt deswegen
den Status der ehelichen Geburt des Kindes unberührt. Zu Recht hat das [X.] deswegen die
Eintragung eines Randvermerks im [X.] abgelehnt.
Auch in dem späteren Statusverfahren hat der Kläger seine Vaterschaft
nicht wirksam nach §
1599 Abs.
1 [X.] angefochten. Denn diese Klage ist vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig abgewiesen worden, weil
bei Eingang der Klage
die zweijährige Anfechtungsfrist des [X.] nach §
1600
b Abs.
1 Satz
1 [X.] bereits abgelaufen war.
Der Kläger ist somit nach wie vor gemäß §
1592 Nr.
1 [X.] Vater seines
Kindes mit Wirkung für und gegen alle. Auch aus heutiger Sicht hat er den [X.] auf der Grundlage der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach den §§
1601
ff. [X.] und nicht als Dritter im Sinne des §
1607 Abs.
3 Satz
2 [X.] erbracht.
b) Die Wirkungen der Vaterschaft des [X.] sind auch nicht durch eine andere Vaterschaftsfeststellung im Verhältnis der Parteien entfallen.
aa) §
1600
d [X.], der die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft re-gelt, besagt in dessen Absatz
4 ausdrücklich, dass Rechtswirkungen der Vater-schaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können. Dabei handelt es sich um die statusrechtliche Feststellung im Sinne von §
1600
d [X.], die einem 19
20
21
22
-
9
-
sonstigen für und gegen alle wirkenden Familienstatus nicht widersprechen darf. Grundsätzlich schließt die [X.] des §
1600
d Abs.
4 [X.],
die von Amts wegen zu beachten ist (Senatsurteil [X.]Z 176, 327 =
FamRZ 2008, 1424 Rn.
36), deswegen auch eine Inzidentfeststellung der [X.] zwischen dem Scheinvater und dem von ihm [X.] Erzeuger des Kindes aus (Senatsurteil [X.]Z 121, 299 =
FamRZ 1993, 696
f.). Von diesem Grundsatz hatte
der Senat zunächst nur in besonders gela-gerten Fällen Ausnahmen zugelassen, etwa für den Fall des
Regresses gegen den Rechtsanwalt, der die Frist zur Erhebung der [X.] versäumt hat (Senatsurteil [X.]Z 72, 299 =
FamRZ 1979, 112
ff.).
[X.]) In seiner neueren Rechtsprechung
hat der Senat weitere Ausnahmen von der [X.] des §
1600
d Abs.
4 [X.] zugelassen, die im Wesentlichen auf gesetzliche Neuregelungen zurückzuführen sind.
(1) Durch das am 1.
Juli 1998 in [X.] getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuregelung des Rechts der Beistand-schaft ([X.]) vom 4.
Dezember 1997 ([X.]l.
I
2846) ist die gesetz-liche Amtspflegschaft für nichtehelich geborene Kinder abgeschafft und zu-gleich für bestimmte Aufgaben, zu denen gemäß §
1712 Abs.
1 Nr.
1 [X.] auch die Feststellung der Vaterschaft gehört, eine freiwillige Beistandschaft des [X.] eingeführt worden. Solange der potenzielle Erzeuger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, hängt es bis zur [X.] nun allein vom Willen der Mutter ab, ob sie ihrerseits [X.]sklage erhebt oder nicht. Wenn sie
dies unterlässt, kann das Familiengericht ihr nach §
1629 Abs.
2 Satz
3 2.
Halbsatz [X.] nicht die Vertre-tungsmacht für diese Angelegenheit
entziehen.
23
24
-
10
-
Weil der Scheinvater selbst nach §
1600
e Abs.
1 [X.] (vgl. jetzt §
172 FamFG) für eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht klagebefugt
ist, sondern nur die Anfechtungsklage erheben kann (§
1600 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
169 Abs.
4 FamFG), würde sich der Rückgriffsanspruch des [X.] gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes
bei strikter Anwendung der [X.] des §
1600
d Abs.
4 [X.]
in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen. Wenn weder mutmaßlicher
Erzeuger
noch [X.] noch Kind von ihrem Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, Gebrauch machen, steht
kein Vater fest, gegen den der Scheinvater seinen Rückgriffsanspruch richten kann
(Senatsurteil [X.]Z 176, 327 =
FamRZ 2008, 1424 Rn.
23
f.).
(2) Zum anderen hat der Gesetzgeber mit dem zum 1.
April 2008 in [X.] getretenen Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom [X.] vom 26.
März 2008 ([X.]l.
I 441) ein Verfahren zur Verfügung ge-stellt, das der Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zulässt , die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zuordnung des Kindes unverändert zu lassen.
Dabei handelt es sich um ein gerichtsförmi-ges Verfahren, das Gewissheit über die tatsächliche Abstammung herbeiführen soll, einen dieser Erkenntnis entgegenstehenden Status des Kindes aber [X.] lässt.
(3) Angesichts dieser neuen Rechtslage hat es der [X.] gehalten, in besonders gelagerten Einzelfällen Bedenken gegen eine Inzi-dentfeststellung der Vaterschaft zurückzustellen. Denn eine Inzidentfeststellung der Abstammung im Regressprozess des [X.] gegen den mutmaßli-chen Erzeuger erwächst nicht in Rechtskraft, als bloße Vorfrage nicht einmal zwischen den Parteien dieses Prozesses (Senatsurteil [X.]Z 176, 327 =
FamRZ 2008, 1424 Rn.
25
ff.).
25
26
27
-
11
-
cc) Allerdings wollte der Gesetzgeber durch die Neuregelung zur Klärung der Vaterschaft nicht unmittelbar in das statusrechtliche Verhältnis eingreifen. Auch die Frist für eine Anfechtung der Vaterschaft nach §
1600
b [X.] hat er ausdrücklich fortgelten lassen. Die im Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren ursprünglich vorgesehene Regelung, wonach die Anfechtungsfrist durch eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach §
1598
a [X.] erneut beginnen sollte
(BT-Drucks. 16/6561 S.
14), ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst
gestrichen worden. Denn Sinn und Zweck der Anfechtungsfrist ist das Interesse des Kindes und der Allgemeinheit an Rechtssicherheit. Wer Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, soll sich innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist entscheiden müssen, ob er die Vaterschaft [X.] möchte oder nicht (BT-Drucks. 16/8219 S.
7). Bei der Neuregelung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach §
1598
a [X.] hat der Gesetzgeber mithin deutlich darauf hingewiesen, dass der familienrechtliche Status des Kindes von der Klä-rung der leiblichen Abstammung
unberührt bleibt und auch der Lauf der [X.]
1600
b [X.] dadurch nicht beeinflusst wird.
dd) Hat der rechtliche Vater seine Vaterschaft -
wie hier
-
nicht im [X.] nach §
1599 [X.] angefochten,
gilt seine Vaterschaft für und ge-gen alle, auch gegenüber einem mutmaßlichen Erzeuger, fort.
Eine gerichtliche Entscheidung darf dieser Wirkung nicht widersprechen
und zwar unabhängig davon, ob über die Vaterschaft unmittelbar oder lediglich als Vorfrage zu [X.] wäre. Für das Statusverfahren ist dies ausdrücklich in §
1600
d Abs.
1 [X.] geregelt, wonach eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft voraus-setzt, dass keine andere Vaterschaft nach §§
1592 Nr.
1 und 2, 1593 [X.] be-steht.
Auch die Vorschriften der §§
1593 Satz
4, 1600 Abs.
2 [X.] stellen si-28
29
-
12
-
cher, dass durch die Änderung der statusrechtlichen Wirkung keine doppelte Vaterschaft entstehen kann.

Nichts anderes gilt für
Fälle, in denen an Stelle einer Vaterschaftsfest-stellung nach §
1600
d [X.] trotz der grundsätzlichen [X.] des §
1600
d Abs.
4 [X.] ausnahmsweise als Vorfrage eine inzidente [X.] geboten wäre. Weil
die statusrechtlichen Folgen der Vater-schaft nach §
1592 Nr.
1 [X.] für und gegen jedermann
wirken, würde auch eine
davon abweichende inzidente Vaterschaftsfeststellung auf eine doppelte Vaterschaft
hinauslaufen. Die für und gegen alle
geltende Wirkung des §
1592 Nr.
1 [X.]
bliebe unberührt und daneben würde das Gericht seiner weiteren Entscheidung eine
zwischen den Parteien geltende abweichende inzidente [X.] zugrunde legen. Auch für eine Vorfrage des Folgeprozes-ses ist dies
mit dem Gesetz nicht vereinbar. Insoweit unterscheidet sich die ge-setzliche Wirkung der
rechtlichen Vaterschaft nicht von der Rechtskraft gericht-licher Entscheidungen (vgl. insoweit
[X.] Urteile vom 14.
Februar 2006

VI
ZR
322/04
-
NJW-RR 2006, 712
Rn.
15; vom 26.
Juli 2005

X
ZR
109/03
-
NJW 2006, 63
Rn.
12
f. und vom 29.
September 1994

III
ZR
57/94
-
NVwZ
1995, 412).

Darin liegt zugleich der Unterschied zu den vom Senat in der Vergan-genheit zugelassenen Ausnahmen von der [X.] des §
1600
d Abs.
4 [X.]. Ist eine rechtliche
Vaterschaft gemäß §
1599 [X.] wirksam
angefochten, kann durch die inzidente Vaterschaftsfeststellung keine doppelte
Vaterschaft mehr entstehen. Eine im Einzelfall zulässige Durchbrechung
der [X.] des §
1600
d Abs.
4 [X.] setzt deswegen voraus, dass zuvor eine dem widersprechende
Vaterschaft wirksam nach §
1599 [X.] angefochten worden ist (vgl. auch Senatsurteile vom 9.
November 2011 -
XII
ZR
136/09
-
zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt
30
31
-
13
-
Rn.
15; [X.]Z 176, 327 =
FamRZ 2008, 1424 Rn.
31; vom 22.
Oktober 2008

XII
ZR
46/07
-
FamRZ
2009, 32 Rn.
14 und [X.]Z 14, 358, 360
ff.).
ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Zulässigkeit einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung ohne vorangegangene Anfechtung einer widersprechenden rechtlichen Vaterschaft auch nicht auf der Grundlage des
Senatsbeschlusses
vom 25.
Juni 2008 (XII
ZB
163/06 -
FamRZ 2008, 1836 Rn.
20
ff.) herleiten. In dieser Entscheidung
hatte
der Senat im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den geschiedenen Eltern eines ehelich geborenen Kindes darüber zu entscheiden, ob die lange Trennungszeit einem vollständigen Versorgungsausgleich nach §
1587
c Nr.
1 [X.] (vgl. jetzt §
27 [X.])
entgegensteht. Im Rahmen der dabei gebotenen Billig-keitsentscheidung unter Berücksichtigung der Interessen
aller Beteiligten
kam es nicht darauf an, neben der statusrechtlichen Vaterschaft inzident eine weite-re Vaterschaft festzustellen. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung allein zu beantwortende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Folgen der [X.] Vaterschaft bei unstreitig nichtehelicher Abstammung aus-nahmsweise unberücksichtigt bleiben können, lässt sich auf die vorliegende Rechtsfrage
nicht übertragen.
2. Ein Anspruch des [X.] gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung des
Klä-gers hat dieser seine
Leistungen an das Kind nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf der Grundlage seiner
rechtlichen Vaterschaft gemäß §
1592 Nr.
1 [X.]. Diese Vaterschaft besteht wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des §
1600
b [X.] fort und begründet den Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß den §§
1601
ff. [X.]. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den mutmaßlichen leiblichen Vater kommt somit erst dann in Betracht, wenn der 32
33
-
14
-
rechtliche Vater seine Vaterschaft nach §
1599
[X.] wirksam angefochten hat (vgl. auch Senatsurteil [X.]Z 78, 201 =
FamRZ 1981, 30
f.).
3. Weil der Kläger die Anfechtungsfrist des §
1600
b [X.] versäumt und seine rechtliche Vaterschaft nach §
1592 Nr.
1 [X.] nicht wirksam angefochten hat, scheidet ein Rückgriff gegen
den
Beklagten aus. Dem Kläger verbleibt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats allenfalls ein Regressanspruch gegen seine Streithelfer als frühere
Prozessbevollmächtigte, weil es insoweit auf die Anfechtung der Ehelichkeit nicht ankommt ([X.]Z 72,
299 =
FamRZ 1979, 112).

Hahne

[X.]

Dose

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2009 -
1 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 -
9 UF 573/09 -

34

Meta

XII ZR 194/09

11.01.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. XII ZR 194/09 (REWIS RS 2012, 10237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10237

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 194/09 (Bundesgerichtshof)

Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre


XII ZR 144/06 (Bundesgerichtshof)


1 BvR 2643/07 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz grundsätzlicher …


XII ZB 56/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 56/16 (Bundesgerichtshof)

Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 194/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.