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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 263/10
vom
15. Juli
2010
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2010 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Versäumung der Frist zur Einle-gung
der Revision gegen das Urteil des [X.]s Rostock
vom 5. August
2009
wird
als unzulässig verwor-fen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmit-tels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 5. August 2009 wegen vor-sätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mona-ten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeord-net.
Der Antrag des Angeklagten vom 1. April 2010 auf Wiedereinsetzung in die [X.] hat aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 31. Mai 2010 dargelegten Gründen keinen
Erfolg.
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Die ebenfalls mit Schreiben vom 1. April 2010 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Rostock vom 5. August 2009
ist verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher
unzulässig. Sie ist nach §
349 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu verwerfen.
[X.] Solin-nbuck
Mutzbauer Bender
3
Meta
15.07.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. 4 StR 263/10 (REWIS RS 2010, 4766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4766
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