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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2003 und der Antrag des Angeklag-ten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tra-gen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten am 3. April 2003 wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 15. April 2003 bei den [X.] Schreiben Revision eingelegt und durch einen am 30. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragt, die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren. Seine Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. März 2005 zutreffend ausgeführt:
—1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzich-tet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). - 3 - Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte Rechtsanwalt [X.][X.] ei-ner der Verteidiger des Angeklagten [X.] während der Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit einer Dolmetscherin:
[X.] verzichten auf die weitere Rechtsmittelbelehrung und auf Rechtsmittel und nehmen das Urteil an.[X.] stimmten Rechtsanwalt [X.]und der Angeklagte zu.
Die Erklärungen wurden ‡laut diktiert, übersetzt und genehmigt™.
2. Dieser Verzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des [X.] feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirksam.
a) Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. [X.]St 5, 338, 341; [X.], 278; [X.] StV 1994, 64; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15).
b) Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende Sprach-kenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. [X.]üsse vom 25. Februar 1999 [X.] 1 StR 45/99 [X.] und 25. Mai 1993 [X.] 1 [X.]/93 [X.]).
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Die [X.] hatte Dolmetscher für die [X.] zugezo-gen. Rechtsanwalt [X.]verfügt überdies ebenfalls über entsprechende Sprachkenntnisse.
Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, eine ausreichende Verständigung mit der Dolmetscherin und seinen Verteidigern sei nicht möglich gewesen, ist dies nicht glaubhaft.
Aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt [X.] vom 2. September 2002 folgt, daß Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten problemlos mög-lich waren und daß der Angeklagte etwaige Unzulänglichkeiten auch nicht beanstandet hat.
Ferner ergibt sich aus dem [X.] nicht, daß der Ange-klagte [X.] wie nun behauptet wird [X.] fortwährend angezeigt habe, daß die Ver-ständigung nicht ausreiche. Vielmehr belegt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden [X.] am [X.]vom 5. März 2005 das Gegenteil. Entsprechendes gilt für die dienstliche Erklärung von [X.]vom 22. Oktober 2004.
c) Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen [X.] erklärt (vgl. [X.], 96). - 4 - Nach Maßgabe des [X.]s und der dienstlichen Äuße-rungen des Vorsitzenden [X.] am [X.]
und des Staatsanwalts [X.]steht fest, daß eine Absprache nicht erfolgt ist.
3. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 1984, 181), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.fi Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Verteidigerin Rechtsanwältin [X.], die im Verfahren vor dem [X.] nicht mitgewirkt hat, nunmehr geltend macht, eine —le-bensnahe [X.] ergäbe, daß ihres —Erachtens eine Absprache über die Beendigung des Hauptverfahrens – evidentfi sei, vermag dies nicht die Angaben in den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden [X.] am [X.] und des Staatsanwalts [X.] einem [X.] Zweifel auszusetzen.
Im übrigen hätte eine Urteilsabsprache, wenn sie denn erfolgt wäre und eine qualifizierte Belehrung unterblieben wäre, lediglich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur [X.] gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung ([X.] Großer Senat für Strafsachen, [X.]. vom 3. März 2005 [X.] GSSt 1/04 [X.] veröffentlicht erst nach der [X.] - tragsschrift des [X.]s in vorliegender Sache; [X.], [X.]. vom 19. April 2005 [X.] 5 StR 586/04).
[X.]Raum Brause Schaal
Meta
11.05.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. 5 StR 124/05 (REWIS RS 2005, 3621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3621
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