Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. II ZR 201/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5839

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 201/13
Verkündet am:
6. Mai 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 15.
April 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesell-.

[X.]

einer
Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwor-benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der [X.] seit 1993 als Kommanditist be-teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst [X.] und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige [X.]. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren [X.]
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ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen [X.] der [X.] in Anspruch.
Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in §
3 Nr.
7 folgen-de Regelung:

l-schaftern noch gegenüber [X.] irgendwelche Zahlungsver-pflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussver-pflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber [X.] gemäß §§
171
ff. HGB un-

Auf Seite
24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik

[X.], was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt.
Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeit-raum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß §
172 Abs.
4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditis-tenhaftung in Höhe der vorgen

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der [X.] ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200
Mio.
DM. Da
die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der [X.] zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22.
März/15.
Juni 2004 ein Folgedarlehen in [X.] von 35
Mio.

e-2
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4
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hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs-
und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die [X.] ihre Kommandi-tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die [X.] Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen.
Nach der Behauptung der Klägerin bestand eine Verbindlichkeit der [X.] in Höhe von 500.000

um von den [X.] ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2.
Juli 2010 bis 30.
August 2011.
Die auf Zahlung von 17.767,39

war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie ihre Forde-rung schlüssig dargelegt habe und die Voraussetzungen, wonach eine Haftung des Kommanditisten gegenüber einem [X.] besteht bzw. wieder auflebt, grundsätzlich vorliegen. Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem [X.] stehe aber die Regelung in §
3 Nr.
7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte einen umfassenden Haftungsausschluss, der auch An-5
6
7
8
9
-
5
-
sprüche von Gesellschaftern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten, gegen ihre Mitgesellschafter aus §
171 Abs.
1, §
172 Abs.
4 HGB umfasse. Der potenzielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko zum Beitritt zur [X.] bewegt werden sollen.
I[X.] [X.] hält der revisionsrechtlichen Nach-prüfung nicht stand.
Der Anspruch der Klägerin aus §
171 Abs.
1, §
172 Abs.
4 HGB ist nicht durch die Regelung in §
3 Nr.
7 Satz
1 GV ausgeschlossen. Die Vertragsklausel ist (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditisten ledig-lich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von §
161 Abs.
2, §
105 Abs.
3 HGB, §
707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche
eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschaf-ter aus §
171 Abs.
1, §
172 Abs.
4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des §
305c Abs.
2 BGB bestehen würden (vgl. im Übrigen [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2013

II
ZR
310/12, [X.], 2305 Rn.
19 ff.).
II[X.] Eine abschließende Sachentscheidung des Senats nach §
563 Abs.
3 ZPO ist nicht möglich, da das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig

lediglich pauschal unterstellt hat, dass der Klägerin eine fällige Forderung gegen die [X.] zusteht, für die der Beklagte ungeachtet des [X.] der erhaltenen [X.] einstehen müsste, aber keine konkreten Feststellungen zu den vom Beklagten bestrittenen Umständen getroffen hat. Ferner fehlen [X.] zu dem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Sache ist daher zur neuen
Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat 10
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weist ergänzend auf seine Ausführungen in dem am 8.
Oktober 2013 ergange-nen Urteil (II
ZR 310/12, [X.], 2305) hin.

Strohn Reichart

Drescher

[X.] Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2011 -
38 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 23.05.2013 -
12 [X.] -

Meta

II ZR 201/13

06.05.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. II ZR 201/13 (REWIS RS 2014, 5839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5839

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