13. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4175
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Die Zivilkammer hat der Rechtsverfolgung der Antragsteller mit Recht keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Der Senat folgt im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses der Zivilkammer vom 28.12.2001, auf die in erster Linie verwiesen werden kann, nach Maßgabe folgender ergänzender Ausführungen:
Das Landgericht hat in dem höherverzinslichen Überziehungskredit auf dem Girokonto mit Recht die dem Antragsteller zu 1. lästigere Schuld gesehen, auf die deshalb nach der Reihenfolge der Kategorien des § 366 Abs.2 BGB (Fälligkeit, Sicherheit der Forderung, Lästigkeit, Alter der Schuld) der Veräußerungserlös vorrangig hätte verrechnet werden müssen. Selbst wenn sich indessen etwa wegen unterschiedlicher Fälligkeit oder Besicherung der einen oder anderen Forderung hiernach etwas anderes ergeben würde, müsste es unter den vorliegenden Umständen so angesehen werden, als hätte der Antragsteller zu 1. eine solche Bestimmung im Sinne von [ref=f0e10a83-b470-4380-b3af-1cd584d937f6]§ 366 Abs.1 BGB[/ref] getroffen. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge beruht auf dem mutmaßlichen vernünftigen Willen des Schuldners. Ihr geht deshalb ein hypothetischer Schuldnerwille vor, wenn die gesetzlich normierte Reihenfolge zu einem mit den Interessen des Schuldners offensichtlich nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt (BGH, [ref=88f952b1-28d2-4508-bbd8-2af90188adad]NJW 1969, 1846[/ref]; NJW 2001, 815, 818). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn der Schuldner in der irrigen Annahme, die Leistung werde zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Gläubigers gegen ihn ausreichen, von einer Tilgungsbestimmung absieht; es werden dann diejenigen Schulden getilgt, die er ohne den Irrtum nach dem zu vermutenden vernünftigen Willen bestimmt hätte (vgl. BGH, LM [ref=bd6308ff-b91b-46c6-81c6-13971bdc588d]§ 366 BGB[/ref] Nr.8 = MDR 1972, 35). Dass der Antragsteller zu 1. mit einem erheblichen Überschuss rechnete, war der Antragsgegnerin aus dem Schreiben seiner Anwälte vom 25.01.1995 bekannt ("Unsere Partei geht davon aus, daß nach Abwicklung des Kaufvertrages noch ein erhebliches Guthaben verbleiben wird. Dieses Guthaben soll dann auf eines unserer Konten überwiesen werden, damit wir von hier aus die restlichen Gläubiger befriedigen können und den verbleibenden Restbetrag an den Mandanten zur Auszahlung bringen können"). Angesichts der Tatsache, dass in der Folgezeit nur ein weit unter seiner damaligen Preisvorstellung liegender Verkaufserlös erzielt werden konnte, war das Interesse des Antragstellers zu 1., vorrangig den hochverzinslichen Überziehungskredit abzulösen, um so offensichtlicher.
Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis zwar weder materiell rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (BGH, [ref=830e1abc-01cb-4d22-b1fe-d2c05f32a4f8]NJW 1995, 320[/ref]; NJW 2000, 2667). Deshalb kann ein unrichtiges Saldoanerkenntnis bereicherungsrechtlich ([ref=5fdf1c86-a227-49a4-8882-7b98e75f7e2d]§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt., Abs.2 BGB[/ref]) zurückgefordert werden, wenn es nicht in Kenntnis der Unrichtigkeit abgegeben wurde (§ 814 BGB) und das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts nicht über das Saldoanerkenntnis hinaus den Erklärungswert einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung der Kontobelastungen hat (BGH, [ref=e3a94a76-666f-4faf-bf88-7b48473cb051]NJW 2000, 2667[/ref]). Darauf braucht hier indessen nicht eingegangen zu werden, weil die Kondizierbarkeit eines Saldoanerkenntnisses nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu beachten ist, wenn sie im Prozess zumindest konkludent geltend gemacht wird (BGH, [ref=72187ed5-ba45-4b0b-b3a6-a3602de688a9]NJW 1991, 2140[/ref]). Die Antragsteller haben sich im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich gegen das Zustandekommen von Saldoanerkenntnissen mit einer nicht tragfähigen Begründung gewandt. Sie haben auch die Nichtabhilfebegründung des Landgerichts, in der die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung der Verkaufserlöse als unrichtig bewertet, den Antragstellern jedoch eine Berufung hierauf wegen der Wirkung der Saldoanerkenntnisse versagt wird, weder zum Anlass genommen, zumindest hilfsweise den von ihnen bestrittenen Saldoanerkenntnissen diese Wirkung nachträglich zu entziehen, noch sich im Übrigen mit den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses auseinandergesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO nicht statt.
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren in diesem Beschwerdeverfahren wird auf 103.890,68 EUR festgesetzt (entspricht 203.192,51 DM).
Meta
26.02.2003
Oberlandesgericht Köln 13. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: W
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.02.2003, Az. 13 W 2/02 (REWIS RS 2003, 4175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4175
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