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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: mangelnde Antragsbefugnis bzw unzureichende Substantiierung
A.
Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Sie wendet sich gegen den [X.]n Stabilitätsmechanismus und den [X.] und beantragt zuletzt:
1. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Bundespräsidenten zu untersagen, die Gesetze zu unterzeichnen,
2. die Gesetze für rechts- und verfassungswidrig zu erklären, damit für nichtig zu erklären, Anträge [X.] e.V. www.STOP-[X.].org: "DER [X.] MUSS WEG!" Alle zukünftigen Geschäfte, Handlungen und Verträge der unkontrollierbaren [X.]-Mega-Bank sind ohne vorherige [X.]-Volksabstimmung grundsätzlich Null und Nichtig! Diese offensichtliche Nichtigkeit kann durch [X.]-Genehmigung seitens Parlament, Verfassungsgericht und Bundespräsident nicht beseitigt werden.
3. Anträge Volksabstimmung (Alternativen gemäß Eingaben vom 30.06.2012, … 08.08.2012), 8 Punkte aus dem Grundsatzprogramm Volksabstimmung, über die bundesweit die Wählerinnen und Wähler abstimmen sollen (Volksabstimmung gemäß Art. 20(2) GG):
a) Gebt uns unsere D-Mark zurück! Rückkehr zur nationalen Währung in den 17 Euroländern und Einbindung in ein europäisches Wechselkursbündnis (Professor Dr. [X.] u.a.),
b) Geld für 0 %, zinsloses Geld, für alle öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Kommunen) durch eine [X.] (14(2), 15 und 73 Nr. 4 GG: Währungshoheit), Art. 123 [X.] ändern, damit [X.] Kredite direkt an Regierungen ihrer Mitgliedsländer vergeben kann (Ellen Brown),
c) keine staatlichen Zinszahlungen aus Steuergeldern an Privatbanken, Bankensubventionen (60 Mrd. Euro/Jahr) beenden,
d) keine Staatsverschuldung bei privaten Banken (siehe Punkt b),
e) Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an Privatbanken (Luft- und Buchgeld),
f) Stornierung aller Staatsschulden bei Privatbanken,
g) Stornierung aller Banken-Rettungsschirme ([X.], [X.], …),
h) sofortige strengste Gewaltentrennung zwischen Staat und Privatbanken durch Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an die Privatbanken (ungerechtfertigte Bereicherung), keine Staatsverschuldung bei privaten Banken.
Zudem beantragt die Antragstellerin:
Der Beschwerdegegner/Beklagte zu 2. soll bitte unverzüglich (§ 121 [X.]) eine Sondersitzung einberufen und die am 29.06.2012, 23:56 Uhr, abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtum und Täuschung zurücknehmen lassen (§§ 116 ff. [X.], im Besonderen §§ 119, 121, 123 [X.]), hilfsweise wird beantragt, dass das [X.] die Willenserklärungen für nichtig erklärt.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die angegriffenen Gesetze seien das Gegenteil von sozialer Marktwirtschaft und der [X.]. Es handele sich um "[X.]". Die Abgeordneten des [X.] Bundestages hätten sich bei dem Gesetzesbeschluss im Irrtum befunden und seien getäuscht worden. Letztlich handele es sich um "Hochverrat". Der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] sei eine gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstoßende, unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten. Der [X.] Stabilitätsmechanismus umgehe das "[X.]" (vgl. Art. 125AEUV) und verlasse so die Grundlagen der [X.]. Die umfassende Immunität des [X.]n Stabilitätsmechanismus und der für ihn handelnden Personen sei rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Die Handelnden seien auch nicht hinreichend demokratisch legitimiert. Durch die Zustimmung zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus habe der [X.] unzulässig seine Budgethoheit aufgegeben, da der [X.] Stabilitätsmechanismus dauerhaft bestehe und es keine Vetoposition der [X.] gebe.
Die Antragstellerin sieht sich in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 79 Abs. 3 GG sowie verschiedenen Rechten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der [X.] verletzt. Zu Art. 21 GG führt sie aus, das "Grund- und Menschenrecht aller [X.] auf Mitgestaltung am Staat, Volkshoheit und Demokratie" sei verletzt, "indem die [X.] Kontrolle des [X.]n Stabilitätsmechanismus durch das Volk ausgeschaltet" sei. Zudem werde sie durch die Unterwerfung unter die Willkür eines fremden, nicht von ihr legitimierten, rechts- und kontrollfrei agierenden Organs in ihrer verfassungsmäßigen Ausübung ihres Rechts auf Willensbildungsmitwirkung durch Volksabstimmung verletzt.
B.
Der Antrag ist unzulässig. Bei verständiger Würdigung der Anträge und des Antragsvorbringens (vgl. [X.] 24, 300 <330>) beantragt die Antragstellerin die Feststellung, dass sie durch das Gesetz zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012, das Gesetz zu dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] vom 13. September 2012 und das Unterlassen einer Volksabstimmung zu den aufgeführten Punkten in ihren Rechten verletzt wird. Für diesen Antrag ist sie jedoch nicht antragsbefugt (§ 64 [X.]), soweit sie eine Verletzung in anderen Rechten als Art. 21 Abs. 1 GG geltend macht. Soweit sie Art. 21 Abs. 1 GG als verletzt rügt, genügt die Antragsschrift nicht den Anforderungen an die Begründung einer Antragsschrift im Organstreitverfahren (§ 23Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 [X.] abgesehen. Die Antragstellerin ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 20. Februar 2014 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden. Von einer Stellungnahme hierzu hat sie abgesehen.
C.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Verkündung der angegriffenen Gesetze und das Inkrafttreten der beanstandeten völkerrechtlichen Verträge erledigt (vgl. [X.] 126, 158 <167>).
Meta
01.04.2014
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvE
Art 21 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 64 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 BvE 14/12 (REWIS RS 2014, 6669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6669
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