Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 300/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8066

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Gegenstand

Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von einem Diplomaten eingeleiteten Verfahren


Leitsatz

Die Immunität i.S.d. Art. 31 Abs. 1 WÜD hindert einen Diplomaten nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sie steht deswegen einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in einem von ihm eingeleiteten Verfahren nach §§ 107, 109 FamFG nicht entgegen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

[X.]: 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung in der [X.] vorliegen.

2

Ihre Ehe wurde auf Antrag des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts des [X.], [X.], am 10. Juni 2009 nach [X.]m Recht geschieden. Der Antragsteller ist [X.] Staatsangehöriger und lebte während des Scheidungsverfahrens als Mitglied des diplomatischen Personals der [X.] in [X.]. Die Antragsgegnerin ist [X.] Staatsangehörige und lebte zu jener [X.] nach der Trennung von dem Antragsteller ebenfalls noch in [X.]. Ein Immunitätsverzicht für das Verfahren in [X.] wurde seitens der [X.] ausdrücklich nicht erklärt.

3

Die [X.] in [X.] hat den am 14. Oktober 2009 eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Anerkennung des Scheidungsurteils in der [X.] mit Bescheid vom 1. März 2010 abgelehnt.

4

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] die Entscheidung abgeändert und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des [X.] in der [X.] vorliegen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. [X.] ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

7

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat gegen die ihm am 16. März 2010 zugestellte Entscheidung der [X.] am 12. April 2010 gerichtliche Entscheidung beantragt. Zu Recht hat er diesen Antrag beim [X.] und nicht bei der [X.], gegen deren Entscheidung sich der Antrag richtet, gestellt. Zwar sind nach § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG für das gerichtliche Verfahren der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen auch die Abschnitte 4 und 5 des FamFG und somit grundsätzlich auch § 64 FamFG entsprechend anwendbar. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthält § 107 Abs. 5 und 6 FamFG aber eine speziellere Regelung, indem die Vorschrift verlangt, dass ein durch die Verwaltungsentscheidung beschwerter Beteiligter "beim [X.] die Entscheidung beantragt" (aA Keidel/[X.] FamFG 16. Aufl. § 107 Rn. 40).

8

2. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Antragsgegnerin habe schon keine Immunität gemäß Art. 37 Abs. 1 des [X.] über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 ([X.] II 1964 S. 957 ff., im Folgenden: [X.]) genossen, weil sie nicht mehr zum Haushalt des Antragstellers gehört habe. Aber auch die diplomatische Immunität des Antragstellers nach Art. 31 Abs. 1 [X.] iVm Art. 1 d und e [X.] habe der Tätigkeit der [X.] Gerichte nicht entgegengestanden. Insoweit komme es nicht darauf an, dass nur der [X.] auf die Immunität verzichten könne. Vielmehr liege kein Fall der Immunität vor, wenn der Diplomat selbst eine Klage erhebe. Die Immunität habe nur die negative Bedeutung, dass die ausländische Gerichtsbarkeit nicht gegen den durch sie Geschützten in Bewegung gesetzt werden dürfe, hindere die Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates durch den Diplomaten jedoch nicht.

Aus Art. 32 Abs. 3 [X.] ergebe sich nichts Abweichendes. Die aus Gründen der "Waffengleichheit" eröffnete Möglichkeit einer Widerklage, die mit der Hauptklage des Diplomaten in unmittelbarem Zusammenhang stehe, sei nur ein Reflex und erweitere den Ausschluss der Gerichtsbarkeit nicht auf Gerichtsverfahren, die der Diplomat anstrenge. Wolle der [X.] solche Verfahren verhindern, müsse er seinem Diplomaten innerstaatlich ein entsprechendes Genehmigungserfordernis auferlegen. Es spreche einiges dafür, dass aus völkerrechtlicher Sicht die Klageerhebung durch einen Diplomaten von vornherein nicht der Immunität unterfalle, denn es liege keine gegen ihn gerichtete gerichtliche Maßnahme vor.

Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG bestünden nicht. Die Gerichte der [X.] seien unter Anwendung des [X.]s nach [X.] Recht zuständig gewesen, da die Beteiligten den gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] gehabt hätten (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Die Antragsgegnerin sei auch ordnungsgemäß [X.]. § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt worden. Aus dem Urteil ergebe sich, dass beide Parteien in einer Vorverhandlung angehört worden seien und die Antragsgegnerin an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Die Annahme anschließender Ladungen habe die Antragsgegnerin verweigert. Schließlich liege kein Hindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das [X.] Urteil nach einer Anerkennung in [X.] nicht auch in [X.] anerkannt werden könne.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Immunität des Antragstellers die Anerkennung der mit Urteil des Amtsgerichts des [X.] ([X.]) ausgesprochenen Ehescheidung in [X.] nicht hindert. Zwar steht das Völkerrecht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in [X.] gemäß § 107 FamFG entgegen, wenn der [X.] diplomatische Immunitäten missachtet hat (vgl. [X.]/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. § 109 Rn. 2). Vorliegend musste das Gericht in [X.] die Immunität des Antragstellers aber nicht berücksichtigen.

aa) Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] genießt der Diplomat grundsätzlich Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit des [X.]. In [X.] ist das [X.] am 9. März 1988 in [X.] getreten ([X.] II 1988 S. 516).

Der Begriff "Diplomat" bezeichnet nach Art. 1 e [X.] den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission. Nach der Auskunft des [X.] vom 25. Januar 2010 war der Antragsteller in [X.] als Mitglied des diplomatischen Personals zur Diplomatenliste angemeldet. Daher wird er grundsätzlich von dem Schutzbereich des Art. 31 [X.] erfasst.

Immunität ist Diplomaten nicht in ihrem persönlichen Interesse zuerkannt, sondern soll der Repräsentanz des fremden Staates dienen und die internationalen Beziehungen erleichtern und vor allem schützen ([X.] Völkerrecht 2. Aufl. Rn. 675; vgl. auch die Präambel zum [X.]). Zur ungestörten Wahrnehmung seiner Aufgaben, wie sie sich aus Art. 3 [X.] ergeben, ist es notwendig, dass der Diplomat frei und unbeeinflusst im Empfangsstaat arbeiten und frei mit dem [X.] kommunizieren kann (vgl. z.B. [X.] in Graf [X.] Völkerrecht 4. Aufl. Rn. 57 f.). Die Immunität dient somit nicht dem Zweck einzelner geschützter Personen. Auch aus diesem Verständnis von Immunität kann aber keine generelle Kontrollbefugnis des [X.]s hergeleitet werden.

Damit der Diplomat (und damit der [X.]) nicht einer Kontrolle durch den Empfangsstaat unterliegt bzw. an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gehindert ist, besteht gegenüber der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates - zu der auch das Familienrecht zählt - eine eingeschränkte Immunität. Aufgrund der Immunität ist es, außer in den in Art. 31 Abs. 1 a bis c, 32 Abs. 3 [X.] besonders aufgeführten Fällen, nicht zulässig, Zivilverfahren gegen den Diplomaten durchzuführen und Entscheidungen gegen ihn ergehen zu lassen ([X.] Völkerrecht 5. Aufl. § 35 Rn. 45). Diplomaten dürfen also grundsätzlich nicht zivilrechtlich verklagt bzw. verurteilt werden (vgl. [X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 18 Rn. 3; Nagel/[X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 2 Rn. 52, 70).

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hindert die Immunität den Diplomaten indessen nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sowohl nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach dem Diplomaten Immunität "von" der Zivilgerichtsbarkeit des [X.] zusteht, als auch nach dem Sinn und Zweck der diplomatischen Immunität im Völkerrecht erstreckt sich diese nicht auf Verfahren, in denen er selbst Gerichtsschutz begehrt. Es handelt sich dabei gerade nicht um gegen ihn gerichtete Maßnahmen, vor denen er aufgrund seiner Position besonders geschützt werden muss bzw. die ihn in der freien, unbeeinflussten Arbeit im Empfangsstaat hindern. Die Immunität greift also nicht, soweit der die Immunität [X.] selbst Klagen vor den Gerichten des Empfangsstaates erhebt bzw. Verfahren anstrengt (vgl. [X.], 2744; [X.] NJW 1992, 2043; [X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 18 Rn. 24; [X.]/[X.] 3. Aufl. vor §§ 18 ff. [X.] Rn. 10; Nagel/[X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 2 Rn. 57; das [X.] hatte diese Frage ausdrücklich offen gelassen: [X.], 149, 150).

Zu Recht hat das [X.] auch aus Art. 32 Abs. 3 [X.] kein Argument dafür hergeleitet, dass der Diplomat durch seine Immunität an Klageerhebungen gehindert sein könnte. Nach dieser Vorschrift kann sich der Diplomat in Bezug auf eine Widerklage, die mit einem von ihm angestrengten Gerichtsverfahren in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf Immunität berufen. Die Regelung ist folgerichtig, denn es wäre aus rechtsstaatlichen Gründen nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenseite im Rahmen der Klage eines Diplomaten die Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Klage in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aufgrund der Immunität des Diplomaten unmöglich wäre (vgl. auch [X.], 149, 150 f.; [X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 18 Rn. 24; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 18 [X.] Rn. 8). Einschränkende Voraussetzungen für das Führen des Hauptverfahrens, wie etwa einen Immunitätsverzicht, benennt die Vorschrift nicht. Aus dem Umstand, dass das Gesetz von der Möglichkeit einer von einem Diplomaten vor einem Gericht des Empfangsstaates erhobenen Klage ausgeht, kann vielmehr der gegenteilige Schluss gezogen werden, dass die Immunität der Klageerhebung gerade nicht entgegen steht (vgl. [X.] NJW 1992, 2043).

Die Ansicht, dass Klagen eines Diplomaten im Empfangsstaat, und somit auch Anträge in Familienrechtsangelegenheiten, ohne vorherigen ausdrücklichen Immunitätsverzicht des [X.]es nicht möglich seien ([X.][X.]/Pröbstl [X.] 2007 Art. 32 [X.]. 3) verkennt somit bereits, dass die eigenen Anträge auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht von der Immunität erfasst werden (vgl. [X.] Völkerrecht 5. Aufl. § 35 Rn. 49). Ein Verzicht auf die Immunität durch den [X.] ist somit ebenso wenig erforderlich ([X.]/[X.] 3. Aufl. vor §§ 18 ff. [X.] Rn. 10), wie eine Genehmigung der Prozessführung ([X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 772 [X.]. 679). Die Auffassung, Art. 32 Abs. 3 [X.] unterstelle einen Immunitätsverzicht des [X.]s, weil der Diplomat über seine Privilegien nicht selbst disponieren könne (Richtsteig [X.] Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen 2. Aufl. Art. 32 [X.]. 2), kann aus den genannten Gründen nicht überzeugen.

cc) Weil die Immunität des Antragstellers die Durchführung des von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahrens in [X.] nicht hinderte, kann die Frage dahinstehen, ob ein Diplomat selbst wirksam auf die Immunität verzichten kann. Auch ist nicht entscheidungserheblich, dass die [X.] ausdrücklich keinen Immunitätsverzicht erklärt hat.

b) Auch soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass keine sonstigen [X.] gemäß § 109 Abs. 1 FamFG vorliegen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Fehlen von Anerkennungshindernissen ist mit Ausnahme von § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG von Amts wegen zu prüfen ([X.]/[X.] § 109 FamFG Rn. 9; [X.]/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. § 109 Rn. 1). Zutreffend hat das [X.] die Zuständigkeit des Amtsgerichts des [X.] für das Scheidungsverfahren nach dem sogenannten "[X.]" des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bejaht, weil beide Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatten (§ 98 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG).

Soweit die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren eingewandt hat, sie sei nicht ordnungsgemäß am Verfahren in [X.] beteiligt worden, steht dies einer Anerkennung ebenfalls nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer Rechtsbeschwerde nicht auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG berufen und auch nicht vorgetragen, dass sie sich zur Hauptsache nicht geäußert habe. Im Hinblick auf die Feststellungen des [X.]s liegt dies auch fern. Denkbar wäre insoweit allenfalls ein - von Amts wegen zu berücksichtigender - Verstoß gegen den [X.], was zu einem Anerkenntnishindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG führen würde ([X.]/[X.] § 109 FamFG Rn. 22).

§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist restriktiv auszulegen und die Anwendung auf Ausnahmesituationen zu begrenzen, wobei insbesondere nicht jeder Verfahrensunterschied einen Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung bewirkt ([X.]/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. § 109 Rn. 18, 23; vgl. auch Senatsurteil [X.], 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 22 ff.). In dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts wird ausdrücklich ausgeführt, dass (auch) die Antragsgegnerin an einer Vorverhandlung Anfang 2009 teilgenommen hat, dabei angehört wurde und sie somit von dem Verfahren Kenntnis hatte. Weiter ergibt sich aus dem Urteil, dass das Gericht mit einem Zwischenbeschluss seine Zuständigkeit festgestellt und die Parteien über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt hatte. Dagegen hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch erhoben. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin geweigert, Ladungen zu unterzeichnen. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit hatte, sich in dem Verfahren zu äußern und Einfluss zu nehmen. Eine offensichtliche Unvereinbarkeit des Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts liegt somit nicht vor (vgl. Senatsurteil [X.], 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 22 ff.).

Sonstige [X.]. § 109 Abs. 1 FamFG sind weder erkennbar noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Frage, ob die Scheidung in [X.] anerkannt würde, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

[X.]                                 Dose                                            [X.]

                 [X.]

Meta

XII ZB 300/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 10. Juni 2010, Az: 1 VA 8/10, Beschluss

§ 107 FamFG, § 109 Abs 1 FamFG, Art 31 Abs 1 DiplBezÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 300/10 (REWIS RS 2011, 8066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8066

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