Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. VI ZB 72/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5180

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Gegenstand

Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen ohne sachlichen Grund


Leitsatz

1.Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig.

2. So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten zu 5 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.032,33 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der [X.] wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

2

Der Kläger und [X.] nahm den beschwerdeführenden [X.]echtsanwalt (im Folgenden auch: Beklagter zu 5) und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch: Beklagte zu 1), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der [X.] ist, erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem in erster Instanz zunächst der [X.] als Prozessbevollmächtigter der [X.] zu 1 und 5 aufgetreten war, ließ er durch die in seiner Kanzlei tätige [X.]echtsanwältin M. mitteilen, dass er nunmehr ausschließlich von dieser vertreten werde. Er selbst trat weiterhin - auch in den Terminen zur mündlichen Verhandlung - für die [X.] zu 1 und 5 auf, wobei er eine Untervollmacht von [X.]echtsanwältin M. vorlegte.

3

Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die [X.] zu 1 und 5 haben die Festsetzung von Kosten für die erste Instanz in voller Höhe beantragt. Der [X.]echtspfleger hat sie unter Berücksichtigung eines Erhöhungszuschlags für die Mehrvertretung lediglich zur Hälfte festgesetzt, was die [X.] zu 1 und 5 hingenommen haben.

4

In dem Verfahren über die von den Klägern eingelegte Berufung haben sich in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz unter Verwendung des [X.] ihrer mit weiteren [X.]echtsanwälten bestehenden Sozietät (im Folgenden auch: "Sozietät") der Beklagte zu 5 für die Beklagte zu 1 und [X.]echtsanwältin M. für den [X.] zu 5 gemeldet. Auch eine weitere Stellungnahme haben sie in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz abgegeben. Die Berufungserwiderungen sind in getrennten Schriftsätzen erfolgt, wobei sich die beiden Prozessbevollmächtigten jeweils auch auf den Vortrag des anderen bezogen haben. Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Im [X.]ubrum ist als Prozessbevollmächtigte der [X.] zu 1 und 5 die Sozietät angegeben.

5

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] zu 5 [X.]echtsanwaltskosten in Höhe von 2.309,55 € für das Berufungsverfahren angemeldet, die zunächst antragsgemäß festgesetzt wurden. Der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde der Kläger half die [X.]echtspflegerin ab und setzte die von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.277,22 € fest, weil die durch die Beauftragung unterschiedlicher [X.]echtsanwälte verursachten Mehrkosten nicht notwendig seien.

6

Nachdem aufgrund eines am 4. Februar 2014 gestellten Insolvenzantrags über das Vermögen der [X.] zu 1 am 24. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Kosten für das Berufungsverfahren beantragt, wobei er von der Beauftragung eines gemeinsamen [X.]echtsanwalts durch die [X.] zu 1 und 5 ausgegangen ist. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.

7

Das Beschwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] zu 5 und hiesigen [X.]s zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene [X.]echtsbeschwerde, mit der der [X.] seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

8

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.]echtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist nicht begründet.

9

1. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten verneint, weil ein sachlicher Grund für die Beauftragung jeweils eigener [X.]echtsanwälte nicht bestanden habe und das Verhalten der [X.] zu 1 und 5 daher rechtsmissbräuchlich sei. Auch wenn sie aus verschiedenen [X.]echtsgründen in Anspruch genommen worden seien, ergebe sich aus ihrem eigenen Verhalten, dass sie keine widerstreitenden Interessen gesehen oder aber eine unterschiedliche [X.]echtsverteidigung für geboten gehalten hätten. Eine tatsächlich getrennte und unabhängige Bearbeitung der Angelegenheit durch verschiedene Prozessbevollmächtigte sei nicht zu erkennen. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil über das Vermögen der [X.] zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der [X.]echtsbeschwerde stand. Zu [X.]echt hat das Beschwerdegericht gemeint, dem [X.] zu 5 stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten eines gemeinsam beauftragten [X.]echtsanwalts zu, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO.

a) [X.], das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von dem Grundsatz abgegangen, dass jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen [X.]echtsanwalts erstattet verlangen könne, greift nicht durch.

aa) Zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung gehören gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO in der [X.]egel die Gebühren und Auslagen eines [X.]echtsanwalts. Auch dann, wenn Streitgenossen, die sich in erster Instanz von einem gemeinschaftlichen [X.]echtsanwalt haben vertreten lassen, im [X.] (jeweils) durch einen eigenen [X.]echtsanwalt vertreten sind, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit. Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen [X.]echtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - [X.]/16, [X.], 1611 [X.]n. 8; [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - [X.], NJW 2012, 319 [X.]n. 6 f. mwN).

So liegt es etwa, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen [X.]echtsanwalts kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist. In einem solchen Fall sind die (doppelt) geltend gemachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit auch nicht erstattungsfähig. Das folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten ([X.], Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - [X.] 156/06, NJW 2007, 2257 [X.]n. 12 f.; vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 1428 [X.]n. 10; vgl. auch [X.] NJW 1990, 2124).

bb) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerdeerwiderung meint - die Sozietät mit der Vertretung der [X.] zu 1 und 5 in der Berufungsinstanz beauftragt war, so dass die Vergütung gemäß §§ 6, 7 [X.]VG unter Anfall eines Mehrvertretungszuschlags ohnehin nur einmal verdient wäre (vgl. Teubel in [X.]/[X.], [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 6 [X.]n. 4). Denn die Erstattung der geltend gemachten Kosten kann der [X.] auch dann nicht verlangen, wenn in der Berufung - wie in dem gemeinsam unterzeichneten [X.] angegeben - die Beklagte zu 1 (ausschließlich) von dem [X.] und dieser persönlich (ausschließlich) von [X.]echtsanwältin M. vertreten worden ist. In Anwendung der obigen Grundsätze hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass angesichts der im hier vorliegenden Einzelfall festgestellten Umstände die von dem [X.] gewählte Vertretung rechtsmissbräuchlich war.

(1) Soweit die [X.]echtsbeschwerde meint, im Streitfall rechtfertige schon eine latent bestehende Interessenkollision die Beauftragung verschiedener Anwälte, übergeht sie, dass dies den [X.] nicht veranlasst hat, von einem Tätigwerden für die Beklagte zu 1 abzusehen. Der Beklagte zu 5 hat die Beklagte zu 1 sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten und diese hat sich von ihrem mitbeklagten Geschäftsführer vertreten lassen. Das zeigt, dass eine Interessenkollision nicht vorgelegen hat. Wären die Beteiligten von einem in der Person des [X.] zu 5 bestehenden Interessenkonflikt ausgegangen, hätte die Beklagte zu 1 nicht den [X.] zu 5, sondern einen anderen [X.]echtsanwalt beauftragt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juni 2010 - 17 W 107/10, [X.] 2010, 535 f.).

(2) Entgegen der Ansicht der [X.]echtsbeschwerde stellen auch der unterschiedliche Charakter der gegen die [X.] zu 1 und 5 geltend gemachten Ansprüche, die einerseits vertraglicher, andererseits deliktischer Natur waren, und der Umstand, dass der Beklagte zu 5 als [X.]echtsanwalt Organ der [X.]echtspflege ist, keine sachlichen Gründe für die gewählte Mandatierung dar. Wollte der [X.] - auch wegen der damit verbundenen Vorteile (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 1971 - [X.], [X.]Z 56, 355, 360; Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 29. Oktober 1990 - [X.]([X.]) 11/90, [X.]St 37, 220, 223) - die Angelegenheit durch seine Sozietät betreuen lassen, hätte es nahegelegen - wie üblich (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 - [X.] 156/06, NJW 2007, 2257 [X.]n. 21) - die Sozietät zu mandatieren. Unter deren Briefkopf traten ausweislich der von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätze einheitlich sowohl [X.]echtsanwältin M. als auch der [X.] auf; eigene Briefköpfe verwendeten sie nicht. Ein sachlicher Grund dafür, dass der [X.] in der Berufung unter dem Briefkopf seiner Sozietät auf einer alleinigen und gesonderten Vertretung zum einen der [X.] zu 1 durch sich selbst sowie von sich persönlich durch [X.]echtsanwältin M. bestand, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Dies konnte vielmehr nur den Zweck haben, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch zu Lasten der Kläger und entgegen dem Grundsatz, dass eine Sozietät die Vergütung gemäß § 6 [X.]VG nur einmal verdient (vgl. Teubel in [X.]/[X.], [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 6 [X.]n. 4), zu verdoppeln.

(3) Soweit die [X.]echtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, das [X.] habe den [X.] zu 2 und 4 die von diesen geltend gemachten Kosten ohne weiteres erstattet, übergeht sie, dass die [X.] zu 2 und 4 nicht zwei [X.]echtsanwälte derselben Sozietät, sondern zwei unterschiedliche Kanzleien mit ihrer Vertretung beauftragt hatten.

b) Das [X.] hat daher zu [X.]echt zugunsten des [X.] zu 5 (nur) die Hälfte der Kosten festgesetzt, die bei der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten durch die [X.] zu 1 und 5 entstanden wären. Dem steht der Umstand, dass nach Erlass des Urteils im Berufungsverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

aa) Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen [X.]echtsanwalt vertreten lassen, erhält der [X.]echtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 [X.]VG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der [X.]echtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 [X.]VG.

Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am [X.]echtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat.

Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss ([X.], Beschluss vom 30. April 2003 - [X.], NJW-[X.][X.] 2003, 1217, 1218; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 100 [X.]n. 27 ff.). Das kann dann der Fall sein, wenn er wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen im Innenverhältnis keinen Ausgleich zu erlangen vermag, dem [X.]echtsanwalt im Außenverhältnis aber gemäß § 7 Abs. 2 [X.]VG auf die vollen Gebühren und Auslagen haftet.

bb) So liegt es hier aber nicht. Zu [X.]echt ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der [X.] im vorliegenden Fall anders als der obsiegende Streitgenosse in der der Entscheidung des [X.] vom 30. April 2003 ([X.], aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung keinem auf § 7 Abs. 2 [X.]VG (§ 6 Abs. 2 B[X.]AGO aF) beruhenden Anspruch eines (dritten) [X.]echtsanwalts gegenüber sieht, für den er im Innenverhältnis zu der insolventen [X.] zu 1 keinen Ausgleich erlangen könnte. Dass der [X.] einem möglichen Anspruch durch [X.]echtsanwältin M. ausgesetzt ist oder war, beruht nicht auf § 7 Abs. 2 [X.]VG, sondern auf der von ihm gewählten rechtsmissbräuchlichen Mandatierung.

cc) Auch trifft es entgegen der Ansicht der [X.]echtsbeschwerde nicht zu, dass im Streitfall ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters nicht ergehen dürfe, mithin dem Kläger keine höheren Kosten entstünden, als er ohnehin zu tragen hätte, wenn sie in voller Höhe zugunsten des [X.] zu 5 festgesetzt würden.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch der [X.] zu 1 geltend zu machen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den [X.]echtsstreit eintritt ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 2008 - [X.] 232/08, [X.], 169 [X.]n. 16). Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, § 35 [X.]. Er unterliegt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, § 80 [X.] ([X.], Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX Z[X.] 178/05, NJW-[X.][X.] 2007, 1205 [X.]n. 12).

Ist der [X.] demgegenüber der Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36 [X.], § 851 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 ZPO nicht zur Masse gehöre (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2008, aaO, [X.]n. 19 [X.]), bleibt es ihm unbenommen, den Insolvenzverwalter diesbezüglich auf Feststellung in Anspruch zu nehmen und die Frage der Massezugehörigkeit des [X.] einer Klärung zuzuführen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - IX Z[X.] 94/06, [X.], 415 [X.]n. 7 mwN).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

[X.]oloff     

      

Klein     

      

Meta

VI ZB 72/16

19.09.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 26. August 2016, Az: I-25 W 23/16

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. VI ZB 72/16 (REWIS RS 2017, 5180)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3788 MDR 2018, 117-118 REWIS RS 2017, 5180


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZB 72/16

Bundesgerichtshof, VI ZB 72/16, 19.09.2017.


Az. 25 W 23/16

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 23/16, 26.08.2016.


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