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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 532/11
vom
14. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember
2011 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige [X.] wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 1993 -
1 [X.]; [X.], Urteil vom 21. Juli 1981 -
1 [X.]; [X.], Urteil vom 11. Oktober 1956 -
4 [X.], [X.] 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt ent-nehmen ([X.]: schriftlicher Strafantrag der Mutter; [X.]: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfol-gung).
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2. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die Revision [X.], die [X.] habe zum einen noch zu ermittelnde Zeugen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht vernommen, zum anderen habe sie frühere Arbeitskollegen des Angeklagten zu dessen Verhalten am Arbeitsplatz nicht gehört. Die [X.] hat zu beiden Beweisthemen jeweils Beweis er-hoben. Sie musste sich weder aufgrund des Akteninhalts noch des bisherigen [X.] zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen.
3. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] Erfolg beanstandet die Revision insbesondere, das [X.] habe nicht ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wie der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend darlegt, hat die sachverständig beratene [X.] rechtsfehlerfrei aus der festgestellten sexualbezogenen [X.] (tätliche Be-leidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) und den Vorstrafen (u.a. zwei tateinheitliche
vorsätzliche Körperverletzungen, weiter in Tateinheit mit
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versuchter gefährlicher Körperverletzung durch Angriff auf eine [X.] Frau) auf eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbarer rechtswidriger Taten geschlossen.
[X.] Wahl Rothfuß
Hebenstreit Elf
Meta
14.12.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 1 StR 532/11 (REWIS RS 2011, 424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 424
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 532/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Strafantragstellung in Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge
4 StR 437/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 65/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 105/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 355/15 (Bundesgerichtshof)
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