Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 26 W (pat) 15/17

26. Senat | REWIS RS 2019, 6851

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 025 080

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Mai 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (rot, weiß)

Abbildung

2

ist am 26. April 2010 angemeldet und am 8. Dezember 2010 unter der Nummer 30 2010 025 080 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 17, 20, 21 und 42, u. a. für

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, Tischplatten, Bilderrahmen (Einrahmung); Möbel, Regale, Bücherregale, Regale für Aktenordner, Regale und Halter (Möbel) für [X.], Bilderrahmen aus Kunststoff, insbesondere aus Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren, Acryl, Polycarbonat und Impax, mit unbeschichteter und/oder (teilweise) beschichteter Oberfläche.

4

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 7. Januar 2011 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der [X.] (schwarz/weiß)

Abbildung

5

die am 12. März 2010 angemeldet und am 29. November 2010 in das beim [X.] ([X.], vormals: [X.]) geführte Register unter der Nummer 008 948 739 eingetragen worden ist für Waren der

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Klasse 11: Elektrische Lampen und Leuchten;

7

Klasse 20: Möbel, insbesondere Polstermöbel; Polsterkissen; Betten und Bettzeug;

8

Klasse 27: Teppiche und andere textile Bodenbeläge, insbesondere Bodenauslegeware,

9

der sich sinngemäß nur gegen die oben aufgeführten Waren der Klasse 20 richtet.

Mit Beschlüssen vom 7. November 2013 und 1. Februar 2017, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 21 des [X.] eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Vergleichswaren „

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Beide Marken bestünden jeweils aus einem grafisch verzierten Buchstaben „m“, bei dem die linke und rechte obere Ecke des Buchstabens abgerundet sei und die sich in einem (annähernd) quadratischen Rahmen befänden. Der durchschnittlich gebildete Verbraucher werde auch die Widerspruchsmarke als Buchstaben „M“ in einer an Frakturschriftarten angelehnten Darstellung erkennen, wie sie ihm – etwa aus dem Titel der [X.] – bekannt seien. Die Frakturschrift vermittle gewissermaßen [X.] des Althergebrachten. Da beide Vergleichsmarken als „em“ ausgesprochen würden, seien sie klanglich identisch. Auch in bildlicher Hinsicht bestehe eine Ähnlichkeit, weil beide Marken einen quadratischen Rahmen aufwiesen, im Wesentlichen aus drei parallelen breiten senkrechten Balken bestünden, die an den oberen Ecken abgerundet und durch einen horizontalen Balken verbunden seien. Selbst bei unmittelbarer Betrachtung nebeneinander bestehe der Eindruck wirtschaftlicher Verbindungen, weil der angedeutete dreidimensionale Effekt und die vereinfachte Darstellung der jüngeren Marke den Eindruck einer geringfügig modernisierten Version der Widerspruchsmarke vermittelten. Ein konzeptioneller Vergleich der Marken führe angesichts der fehlenden erkennbaren Bedeutung zu keinem abweichenden Ergebnis. Zudem werde die Widerspruchsmarke als Logo seit mehr als 25 Jahren intensiv benutzt, weshalb sie von weiten Teilen des Verkehrs mit ihrem Firmennamen „[X.]“, also mit dem Buchstaben „M“, assoziiert werde. Hierzu trägt die Widersprechende unter Angabe der Ausgaben für Werbung, Kataloge und Prospekte sowie deren Auflage jeweils im [X.] vor und benennt die Höhe ihres Werbebudgets im Jahr 2017. Daraus ergebe sich auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 7. November 2013 und 1. Februar 2017 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 948 739 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet die Verkehrsbekanntheit der älteren Marke. Die Widersprechende habe die von ihr vorgetragenen Zahlen als Beleg für eine erhöhte Kennzeichnungskraft, die zudem bereits über 10 Jahre zurück lägen, nicht belegt. Es sei auch nicht dargetan, dass die Prospekte im behaupteten Umfang tatsächlich verteilt worden seien. Weiter beträfen die behaupteten [X.] das Unternehmen der Widersprechenden insgesamt. Offen bleibe damit, inwieweit dies speziell die Widerspruchsmarke betreffe. Zudem verfüge die Widersprechende nach eigenem Vortrag über eine Vielzahl von weiteren Markenrechten, auf welche die vorgetragenen Zahlen ohne nähere Spezifizierung gleichsam entfielen. Im aktuellen Internetauftritt der Widersprechenden sei die Widerspruchsmarke ausschließlich dem kennzeichnungskräftigen Firmenwort „[X.]“ zugeordnet, das zugleich Produktmarke sei. An einer etwaigen gesteigerten Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens nehme die ältere Marke aber nicht teil.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 8. März 2019 unter Beifügung von [X.] ([X.] 34 – [X.]) auf die vorläufige Auffassung des Senats hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und der [X.] besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 79 [X.]. 9 – [X.]/[X.] Club m. w. N.).

1. Ausgehend von der maßgeblichen [X.] sind die Vergleichsmarken in Klasse 20 überwiegend für identische sowie teilweise für weit überdurchschnittlich und teilweise für normal ähnliche Waren geschützt.

a) Die Widerspruchsprodukte „

weshalb auch insoweit Warenidentität vorliegt.

b) Die Produkte der jüngeren Marke

c) Eine normale Ähnlichkeit besteht zu den Waren

2. Von den streitgegenständlichen Waren werden Möbelhersteller, Möbelfachhändler, aber auch breite Endverbraucherkreise angesprochen, so dass insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Im Hinblick auf die Langlebigkeit und Höherwertigkeit von Möbeln, die beim Möbelkauf erforderliche Beachtung von Baumaßen, die geschmacklich-ästhetische Abstimmung im Wohnbereich sowie die Anfertigung oder Zusammenstellung nach Vorgaben des Kunden ist regelmäßig mit einer erhöhten Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu rechnen (vgl. BPatG 26 W (pat) 37/12 – ro.mann; BPatG 26 W (pat) 562/11 – NOTION).

3. Die Kennzeichnungskraft der älteren [X.] von Haus aus ist als durchschnittlich anzusehen.

a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] GRUR 2010, 1096 [X.]. 31 – BORCO/[X.] [Buchst. a]; [X.] 2017, 75 [X.]. 19 – [X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt ([X.], 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 30 f. – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ([X.] a. a. O. – [X.]).

Buchstabenfolgen verfügen im Regelfall von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, wenn Anzeichen für eine abweichende Beurteilung auf dem jeweiligen Waren- und Dienstleistungsgebiet fehlen ([X.] 2012, 930 [X.]. 27 – [X.]/[X.]), z. B., weil sie sachbezogene Abkürzungen darstellen oder [X.] nur als Typen-, Serien- oder technische Standardbezeichnungen verstanden werden. Davon ist im Regelfall auch bei Einzelbuchstaben auszugehen, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen ([X.] a. a. O. – [X.]/[X.]).

Angesichts ihrer zur Interpretation einladenden Gestaltung mit verschiedenen senkrechten und waagerechten Elementen sowie den beiden asymmetrischen [X.] an den Seiten handelt es sich um ein [X.], das keine ohne weiteres erkennbaren warenbeschreibenden Bezüge aufweist, so dass die Widerspruchsmarke über eine grafische Originalität bzw. Individualität verfügt, aus der eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft folgt.

c) Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführten, für die [X.] eingetragenen 62 [X.] und 58 [X.] Marken, die aus dem mehr oder weniger bildhaft ausgestalteten Buchstaben „M“ bestehen ([X.] 162 – 187 VA), sind nicht geeignet, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu schwächen.

Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die [X.] auf gleichen oder eng benachbarten Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. Ferner muss ihre Benutzung liquide, also unstreitig oder amtsbekannt, oder vom Inhaber der angegriffenen Marke glaubhaft gemacht sein, weil nur insoweit der Verkehr genötigt und daran gewöhnt sein kann, wegen des [X.] mehrerer ähnlicher Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten, und deshalb weniger Verwechslungen unterliegt ([X.] a. a. O. [X.]. 40 – [X.]/[X.]; [X.], 433, 434 – [X.]/[X.] LIFE; [X.], 1161, 1162 [X.]/ComNet).

Abgesehen davon, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke die tatsächliche Benutzung dieser Drittmarken auf dem Möbelmarkt nicht glaubhaft gemacht hat, kommt eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr gar kein eindeutiger Buchstabe entnommen werden kann, wie bei der klanglichen Ähnlichkeit noch näher ausgeführt wird, so dass es schon an einer Vergleichbarkeit fehlt.

4. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dürfte zwar nicht hinreichend vorgetragen und belegt sein, sie kann aber zugunsten der Widersprechenden unterstellt werden.

a) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; [X.] GRUR 2005, 763 [X.]. 31 – [X.]/[X.]; [X.] [X.] a. a. O. [X.]. 29 – [X.]). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. [X.] 2008, 903 [X.]. 13 f. – [X.]) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.], 468, 469 – Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster).

b) Die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Verkehrsbekanntheit der älteren Marke ist trotz wiederholten Bestreitens seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke, zuletzt mit [X.] vom 11. April 2019, von der Widersprechenden nicht belegt worden. Insbesondere hat sie weder die vorgetragenen Ausgaben für Werbung, Kataloge und Prospekte sowie deren Auflage jeweils im [X.] noch die genannte Höhe ihres Werbebudgets im Jahr 2017 durch Vorlage entsprechender Kataloge und Prospekte bzw. Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, noch hat sie konkrete Angaben zu ihrem Marktanteil getätigt. Ohne diese Belege bleibt offen, ob die Angaben und Unterlagen sich tatsächlich nur auf die konkrete [X.] in Alleinstellung und nicht auch auf das Firmen- und Produktkennzeichen „[X.]“ beziehen, wie es der von der Beschwerdegegnerin belegte aktuelle Internetauftritt der Widersprechenden ([X.] 70 f. GA) zeigt. Dies kann vorliegend jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst, wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke ausginge, liegt keine ausreichende Ähnlichkeit der Marken vor, die unter Berücksichtigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren eine Verwechslungsgefahr begründen könnte.

5. Die jüngere Marke hält bei identischen, weit überdurchschnittlich und normal ähnlichen Vergleichswaren, erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad und trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke den zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke wegen fehlender Zeichenähnlichkeit ein.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2013, 922 [X.]. 35 – [X.]/Asda; [X.] 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ([X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 35 – [X.]/[X.]; [X.] 2016, 382 [X.]. 37 – BioGourmet).

c) Zwischen ihnen besteht keine bildliche Ähnlichkeit. Denn sie weisen sehr markante, unübersehbare Unterschiede in der grafischen Ausgestaltung auf.

d) [X.] sind aber auch phonetisch nicht ähnlich.

M“ in Großschrift fehlen die von oben links und oben rechts jeweils nach unten aufeinander zulaufenden Diagonalen, die sich in der Mitte treffen. Für ein typisches kleines „m“ fehlt vor allem die obere waagerechte Verbindung der drei senkrechten Elemente. Ohne diese Verbindung bleibt offen, ob es sich überhaupt um ein Buchstabengebilde und, wenn ja, ob es sich möglicherweise um ein „m“ oder ein „w“ handeln soll. Zwar wirken die oberen Enden der drei Senkrechten durch ihre Verbiegung nach links etwas geschlossener als die unteren Enden, was für ein „m“ sprechen könnte. Als von „m“ oder „w“ wegführende Elemente sind jedoch der mittige waagerechte Balken und die von ihm ausgehenden, nach rechts und links herausragenden Schleifen zu berücksichtigen.

Eine Benennung der Widerspruchsmarke als „M“ käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn der Verkehr infolge der Benutzung der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit dem Wort „[X.]“ in beachtlichem Umfang daran gewöhnt ist, die ältere Marke als Symbol für das „[X.]“-Angebot der Widersprechenden zu identifizieren und wenn er zugleich Anlass hat, die Kennzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben „M“ des Firmen- und Produktkennzeichens „[X.]“ zu benennen. Hierzu hat die Widersprechende vorgetragen, dass die Widerspruchsmarke in der Internetwerbung, in Werbeprospekten und Katalogen 2009 und 2017 neben dem Namen „[X.]“ benutzt worden sei. Dieser Vortrag entspricht dem von der Beschwerdegegnerin belegten aktuellen Internetauftritt der Widersprechenden, in dem die Widerspruchsmarke mit dem darunter oder daneben gesetzten Wort „[X.]“ verwendet wird. Hierdurch wird der Verkehr aber die ältere Marke nicht mit „M“, sondern vielmehr mit dem gut merk- und aussprechbaren Wort „[X.]“ benennen, das eine eindeutige betriebsherkunftshinweisende Zuordnung erlaubt.

Diese Erwägungen müssen gerade auch angesichts der uneindeutigen Widerspruchsmarke gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke selbst bei Unterstellung der vorgetragenen umfangreichen Verwendung bei der mündlichen Benennung nicht schlicht als „M“ benannt, sondern mit „[X.]“, „[X.]-Logo“, [X.]-Symbol“ o. Ä. wiedergegeben würde.

Damit bestehen sehr deutliche klangliche Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken.

e) Eine begriffliche Ähnlichkeit ist ebenfalls nicht gegeben.

Auch wenn beide Marken als Buchstabe „m“ aufgefasst würden, was bei der Widerspruchsmarke äußerst zweifelhaft erscheint, wie bereits eingehend dargelegt worden ist, würde die Widerspruchsmarke entweder im Hinblick auf die vorgetragene und im Internetauftritt der Widersprechenden ersichtliche Markenverwendung im Zusammenhang mit dem Wort „[X.]“ symbolhaft für dieses stehen oder für beide wäre kein Sinngehalt erkennbar.

Sollten die Marken hingegen im Bereich der streitgegenständlichen Waren von Verbrauchern als Abkürzung des Begriffs „Möbel“ aufgefasst werden, so würde es sich insoweit um einen schutzunfähigen Bedeutungsgehalt handeln, aus dem keine Rechte hergeleitet werden können.

f) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist damit angesichts der fehlenden Markenähnlichkeit nicht festzustellen.

6. Für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung fehlen in jeder Hinsicht zureichende Anhaltspunkte.

[X.]

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Ihren Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sowie ihre gegen die Kostenentscheidung des [X.] gerichtete [X.] hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nach dem gerichtlichen Hinweis nicht mehr aufrechterhalten.

Meta

26 W (pat) 15/17

27.05.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 26 W (pat) 15/17 (REWIS RS 2019, 6851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6851

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