Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. StB 12/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2880

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[X.] StE 7/01 - 6StB 12/02vom11. Juni 2002in der Strafsachegegen Y. ,wegendes Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.]: Beschwerde des Zeugen H. wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 304 Abs. 4StPO beschlossen:[X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 28. Mai 2002 und vom 29. Mai 2002 - [X.] -wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:[X.] richtet sich gegen die Anordnung von Haft zur Erzwin-gung des Zeugnisses. Sie bleibt erfolglos.1. Vor dem [X.] findet derzeit die [X.] gegen Y. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in [X.] statt. Ihm wird zur Last gelegt, von Februar 2000 [X.] 2001 Angehöriger des Funktionärskörpers der [X.] gewesen zu sein unddie Leitung der [X.]-Region Mitte innegehabt zu haben.Der Beschwerdeführer wurde vom [X.] durchU[X.]eil vom 20. Juni 2001 wegen [X.] in einer kriminellen Verei-nigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten veru[X.]eilt.Gegenstand der Veru[X.]eilung ist die Zugehörigkeit zum Funktionärskörper der[X.] in der [X.] vom 27. Juni 1999 bis zum 30. März 2000, zuerst als Leiter der- 3 -[X.]-Region Mitte, seit Dezember 1999 zustzlich auch als Leiter eines Sek-tors von ff [X.]-Regionen, im Februar und [X.] nur noch als der [X.]. Die Veru[X.]eilung ist rechtskrftig.Im vorliegenden Verfahren ist der [X.] als Zeuge zu [X.] "Ihr Wissen zur Person des Y. und zur Zusammenar-beit mit ihm" geladen worden. Er hat in der Hauptverhandlung vom 28. [X.] ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht und istauch nicht bereit gewesen, Fragen aus einem ihm vom Vorsitzenden vorge-legten Katalog zu beantwo[X.]en. Daraufhin hat das [X.] zuerstgemß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld gegen den [X.] festgesetzt. Als sich dieser weiterhin weige[X.]e, die ihm vorgelegten [X.] beantwo[X.]en, hat es mit Beschluß vom 28. Mai 2002 gegen ihn gemß § [X.]. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von [X.], jedoch nicht r die [X.] der Beendigung des Verfahrens in diesemRechtszug hinaus, angeordnet. Das [X.] hat durch [X.] 29. Mai 2002 die Fo[X.]dauer der Erzwingungshaft angeordnet, nachdemder [X.] an diesem Tage nochmals als Zeuge vorgef[X.] wordenwar und Angaben zur Person des Angeklagten Y. und zu einer etwai-gen Zusammenarbeit mit diesem verweige[X.] hatte.Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der zugleich die [X.] Vollziehung beantragt worden i[X.] Der [X.] ist der [X.], eine erneute Verfolgung im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO sei nicht ausge-schlossen, weil hinsichtlich der zu er[X.]ernden Sachverhalte ein Strafklagever-brauch nicht eingetreten sei. Das [X.] hat der Beschwerde nichtabgeholfen und die Aussetzung der Vollziehung [X.] -2. [X.] ist erfolglos, weil dem [X.] ein umfas-sendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zusteht.a) § 55 StPO gibt dem Zeugen grundstzlich nur das Recht, die [X.] auf einzelne Fragen zu verweigern. Ausnahmsweise ist er zur umfassen-den Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betrachtkommende Aussage mit einem mlicherweise strafbaren oder ordnungswidri-gen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, [X.] nichts rigbleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-nungswidrigkeit aussagen [X.] ([X.] iwe-Rosenberg, [X.] 55 Rdn. 6 m. w. N.).b) Der Veru[X.]eilung des [X.]s wegen [X.] kriminellen Vereinigung durch das U[X.]eil des [X.]s Dssel-dorf vom 20. Juni 2001 liegt zugrunde, [X.] er in den genannten Funktionen [X.] der jeweils rgeordneten [X.]organe den nachgeordneten[X.]gliederrmittelte und deren Umsetzrwachte. [X.] er r der Frung der [X.] Berichtr [X.]aktivitten u.a.ab. Insbesondere setzte er sich dabei erfolgreich [X.] ein, [X.] in seinem Ver-antwo[X.]ungsbereich durch das [X.] und Ausweise aus [X.] beschafft wurden, um deren Verflschung und dadurchdie illegale Reisettigkeit von Kadern der [X.] zu ermlichen. Die Mitwir-kung des [X.]s an der Ein- bzw. Durchschleusung von zwei [X.]-Arigen ist im einzelnen festgestellt worden.Wegen dieser Tat kann der [X.] wegen Strafklagever-brauchs nicht mehr bestraft werden. Allerdings hat der Grundsatz des Strafkla-geverbrauchs in der Senatsentscheidung [X.], 288, 294 fr den Bereichder Organisationsdeli[X.] Einschrkungen erfahren. Danach werden gegen-- 5 -r § 129 StGB schwerere Straftaten, die mit Beteiligungsa[X.]n nach § 129StGB in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines wegen [X.] ergangenen U[X.]eils erfaût, wenn sie tatschlich nicht - auch nichtunter dem Gesichtspunkt der Beteiligung - Gegenstand der Anklage und [X.] in dem frren Verfahren waren. Das [X.] aber nichts daran,[X.] der wegen eines Organisationsdelikts Veru[X.]eilte durch die Rechtskraft vonweiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesemzusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Deli[X.] gesctzt i[X.]Daraus folgt, [X.] der [X.] die Beantwo[X.]ung von Fragen, die le-diglich seine Rlsfrerschaft in der kriminellen Vereinigung und seine Ein-bindung in die Aktivitten des [X.], nicht ablehnenkann. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des [X.]sscheidet danach aus.Auch die Überlegungen, die der Senat in seinem [X.] vom 30. [X.] - 3 StR 342/00 - ([X.] § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) zur Annahme mehrerer prozessualer Taten bei einem Organisationsdeliktangestellt hat, fren zu keinem anderen Ergebnis. Sie wren allenfalls [X.], wenn der [X.] auf Fragen seine Beteiligung an derinnerhalb der [X.] bestehenden kriminellen Vereinigung auûerhalb des [X.]-raums 27. Juni 1999 bis 30. [X.] mitteilen mûte. Der dem [X.] vorgelegte Fragenkatalog zeigt indes, [X.] solche Fragen nicht beab-sichtigt sind.Fr die Inanspruchnahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungs-rechts kann sich der [X.] auch nicht auf den [X.] des Bun-desverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 (2 BvR 1249/01 = [X.], 177)berufen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollte der wegen- 6 -mehrerer Betsmitteldeli[X.] rechtskrftig veru[X.]eilte Zeuge u. a. [X.] seine noch nicht bekannten Lieferanten e[X.]eilen. Dabei gingen die Straf-verfolgungsrden selbst davon aus, [X.] weitere, vom Strafklageverbrauchnicht umfaûte Betsmittelstraftaten des Zeugen im Raum [X.] [X.] solchen Konstellation liegt es auf der Hand, [X.] sich der Zeuge durch dieIdentifizierung seiner Lieferanten in die Gefahr begibt, wegen weiterer Betu-bungsmitteldeli[X.] bestraft zu werden. [X.] geht es hier nur um [X.] vorliegender Erkenntnisse, die sich auf den [X.]raum (Februar und[X.]) beschrken, in dem nach dem bisherigen Verfahrens- und Kennt-nisstand der Angeklagte und der [X.] gemeinsam dem Funktio-rskrper der [X.] [X.] haben.Soweit der [X.] darauf abhebt, der Angeklagte [X.] ihnnach seiner Aussage zu Unrecht belasten, stellt dies ein Risiko dar, das zu [X.] Aussageverweigerung nach § 55 StPO nicht berechtigt. Abgesehen davonhat der [X.] eine solche Gefahr nicht glaubhaft gemacht, fr diezudem nach den Erfahrungen des Senats in den beteiligten Kreisen - andersals mit Blick auf § 31 BtMG beim Betsmittelhandel (vgl. dazu BVerfGaaO) - nichts spricht.c) Nachdem die Voraussetzungen fr eine umfassende Verweigerungder Aussage nicht vorliegen, hat das [X.] zu Recht angenom-men, [X.] der [X.] das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verwei-ge[X.]. Die Erzwingungshaft ist auch erforderlich und steht nicht auûer [X.] Bedeutung der Strafsache und der zu erzwingenden [X.]) Das [X.] wird, sollte der [X.] nunmehrnur noch [X.] einzelner Auskfte einen Verweigerungsgrund geltendmachen, unter Bercksichtigung von § 56 StPO verfahren mssen.- 7 -- 8 -3. Mit der Verwerfung der Beschwerde ist der Antrag des Beschwerde-frers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsmittels gegenstandslos.[X.] Becker

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StB 12/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. StB 12/02 (REWIS RS 2002, 2880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2880

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