Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.08.2020, Az. 10 UF 114/19

10. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 5271

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Tenor

Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde des Antragsgegners im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 18.06.2019 – 222 F 98/17 –im Ausspruch zum Zugewinn dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, 25.316,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 15% und der Antragsgegner zu 85%.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 18.361,37 €

Gründe

I.

Die Beteiligten heirateten am 31.12.2000 und sind Eltern zweier Kinder. Sie leben seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Vorliegend, soweit noch von Relevanz, streiten sie um Zugewinnausgleichsansprüche.

Die Antragstellerin hat – was in zweiter Instanz unstreitig ist - keinen Zugewinn erzielt. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Eheschließung hälftiger Eigentümer eines Hauses in A mit einem Wert von insoweit 64.700,00 €; ferner besaß er Vermögen auf mehreren Spar- und Girokonten im Gesamtwert von 2.890,75 €. Weiter war er Eigentümer eines Opel B mit einem zwischen den Beteiligten streitigen Wert. Am 15.01.2001 erhielt der Antragsgegner Leistungen der niederländischen Arbeitslosenversicherung (GAG) in Höhe von 1.449,58 Gulden sowie am 02.02.2001 in Höhe von 1.989,06 Gulden für die Zeit vom 15.12.2000 bis zum 12.01.2001; eine Steuererstattung in Höhe von 728,00 € für 1999 erfolgte in 2000, eine Steuererstattung in Höhe von 4.444,32 € für das Steuerjahr 2000 erfolgte mit Datum 28.04.2001 (Bl. 192 d.A. AG Aachen 222 F 98/17 GÜ). Im Anfangsvermögen des Antragsgegners bestanden Darlehensverbindlichkeiten von 58.778,92 €.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war der Antragsgegner Eigentümer eines BMW mit streitigem Wert, den er mit 300,00 €, die Antragstellerin mit 800,00 € angesetzt hat. Er war hälftiger Eigentümer eines Hauses in C mit streitigem Wert; ansonsten hatte er, in bar, auf Bauspar- und Spar- sowie Girokonten, Vermögen in Höhe von 4.783,87 € und war Verbindlichkeiten – maßgeblich aus dem Hauskredit – in Höhe von insgesamt 129.634,68 € ausgesetzt.

Wegen der Vermögenspositionen im Einzelnen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 208 – 210 d.A.) verwiesen.

Die Antragstellerin hat sich einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 30.836,68 € errechnet und diesen erstinstanzlich verfolgt. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat – soweit noch von Relevanz - zu seinem Anfangsvermögen behauptet, der Opel B habe einen Wert von 2.000,00 € gehabt; zudem habe er noch Bargeld in insgesamter Höhe von 618,20 € gehabt. Er ist der Ansicht gewesen, die Zahlungen der GAG seien - anteilig bis 31.12.2000 - seinem Anfangsvermögen zuzurechnen, ebenso die für 2000 errechnete Steuererstattung, da die Heirat erst am letzten Tage des Steuerjahres erfolgt sei. Er hat weiter eine Schenkung seiner Mutter in Höhe von zunächst 16.500,00 €, sodann 13.500,00 € behauptet.

Zu seinem Endvermögen hat der Antragsgegner den Wert des BMW mit 300,00 € veranschlagt; er hat zudem gemeint, vom Wert der Immobilie sei, entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn, noch eine (im Nachgang anlässlich der Veräußerung gezahlte) Vorfälligkeitsentschädigung von 12.967,85 € abzugsfähig. Schließlich hat er behauptet, es seien Gerichtskosten von 261,18 € zu berücksichtigen.

Mit Verbundbeschluss vom 18.06.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und den Antragsgegner zur Zahlung von 27.767,05 € Zugewinn nebst Zinsen verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Zugewinn erzielt; der Antragsgegner habe ein Anfangsvermögen von 12.848,68 €. Hierbei sei der Wert des Opel mit 1.000,00 € zu schätzen; die Steuererstattung für 2000 sei, da das Steuerjahr im Stichtag noch nicht beendet gewesen sei, noch nicht entstanden und daher nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen der GAG seien als laufende Leistungen wie Einkünfte zu behandeln. Bargeldbestand habe nicht festgestellt werden können; auch eine Schenkung der Mutter sei allenfalls durch einzelne Indizien belegt, die aber nicht zur vollen gerichtlichen Überzeugung einer Schenkung ausreichten. Beim Endvermögen, welches das Amtsgericht mit 65.949,19 € errechnet hat, sei das Haus in C nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit 190.000,00 € anzusetzen; der Wert des BMW werde auf 800,00 € geschätzt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht abzugsfähig, da die Forderung im Stichtag nicht bestanden habe und, anders als eine latente Steuer, auch nicht automatisch mit dem Hausverkauf entstehe, sondern von dem weiteren Umgang mit Darlehen und finanzierender Bank abhänge. Auch die Gerichtskostenforderung sei im Stichtag noch nicht entstanden.

Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 202 – 218 d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser eine Zugewinnausgleichszahlung von lediglich 9.405,68 € erstrebt. Hierzu behauptet er, der Opel sei mit 2.000,00 € im Anfangsvermögen anzusetzen; auch die Leistungen der GAG und die Steuererstattung für 2000 seien, so meint er, bilanzierbar. Er behauptet weiterhin Barvermögen im Anfangsvermögen von 618,20 € und eine Schenkung seiner Mutter, hinsichtlich derer er auf einen Tagebucheintrag seiner Mutter verweist, in welchem am 04.04.2014 vermerkt sei „D war hier. 13.500,00 € gegeben“ (Bl. 295 d.A.). Zum Endvermögen behauptet er einen Wert des BMW mit 300,00 €; auch meint er, Vorfälligkeitsentschädigung und Gerichtskosten seien in Abzug zu bringen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18.06.2019 bezüglich des Zugewinnausgleichs dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner lediglich verpflichtet ist, an die Antragstellerin einen Zugewinn in Höhe von 9.405,68 € zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt,

              die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Gründe hierfür ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Senats vom 23.06.2020 (Bl. 350 ff. d.A.), in welchem der Senat ausgeführt hat wie folgt:

„Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur in geringfügigen Umfang begründet, wobei vorab Rechenfehler des Amtsgerichts zu korrigieren waren, welches im Anfangsvermögen das Haus A nicht (wie im Tatbestand richtig wiedergegeben) mit 64.700,00 € (= ½ von 129.400,00 €), sondern mit nur 62.700,00 € in Ansatz gebracht hat; ebenfalls waren Korrekturen veranlasst bei den Sparbücher E 3xx09xxx4 (in die Berechnung eingestellt mit 287,78 €; richtig sind 284,19 € = 555,83 DM, Bl. 186 GÜ) und 2161441 (eingestellt mit 18,66 €; richtig sind 18,54 € = 36,26 DM, Bl. 187 GÜ).

Hinsichtlich der mit der Beschwerde angegriffenen Positionen gilt folgendes:

1. Anfangsvermögen Ehemann (31.12.2000)

Der Antragsgegner ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - XII ZR 301/02, FamRZ 2005, 1660) und muss dieses daher darlegen und in dem für § 286 ZPO brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946; BGH, Urt. v.18.04.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721; BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567), beweisen. Insoweit ist – auch im Lichte des Beschwerdevorbringens – nicht ersichtlich, dass der amtsgerichtliche Wertansatz des Anfangsvermögens des Antragsgegners unrichtig sein sollte.

a. Opel B

Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung ist vor dem Hintergrund, dass der Kaufpreis des am 13.09.2000 erworbenen Wagens – den der Antragsgegner mit 5.000,00 DM lediglich behauptet hat (Bl. 237, 241 GÜ) – streitig geblieben ist, auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Die weiteren, für eine Schätzung vorgetragenen Umstände (insbesondere die Fotos, Bl. 216, 217 GÜ) legen nicht ausreichend nahe, dass ein höherer Wert im Wege der Schätzung – welche der Antragsgegner im Übrigen selbst angeregt hatte (Bl. 158 UE) – anzusetzen wäre.

b. Leistungen GAK (Gemeinsame Sozialversicherungsverwaltung der Niederlande)

Auch dass das Amtsgericht die Position „GAK“ nicht in Ansatz gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. Belegt ist eine Zahlung am 15.01.2001 und damit nach dem Stichtag (Bl. 189 GÜ). Dass – wie der Antragsgegner behauptet – der Anspruch auf (niederländische) Arbeitslosenleistungen kalendertäglich entstehe und daher anteilig (mit 451,30 €) bereits zum 31.12.2000 im Aktivvermögen zu berücksichtigen sei (Bl. 233, 236 GÜ), erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen für sich nicht; insoweit trifft ihn als Bezieher der ausländischen Sozialleistung aber die Verpflichtung, den behaupteten Inhalt des ausländischen Rechts konkreter vorzutragen, als dies bisher geschehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1992 - IX ZR 233/90, NJW 1992, 2026 (2029); KG, Urt. v. 30.11.1981 – 22 U 5430/80, VersR 1982, 1199). Es bleibt daher bei der amtsgerichtlichen Bewertung, wonach Ansprüche auf wiederkehrende Einzelleistungen nur dann zum Vermögen zählen, wenn sie fällig und rückständig sind (vgl. Staudinger-Thiele (2017), § 1374, Rn. 5), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

c. Steuererstattung für 2000

Auch die am 28.04.2001 gezahlten 4.444,32 € Steuererstattung (Bl. 192 GÜ) hat das Amtsgericht zu Recht bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen. Einkommenssteuerschulden und –erstattungen sind mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren (BGH, Urt. v. 24.10.1990 – XII ZR 101/89, FamRZ 1991, 43), dieser liegt aber (erst) im Ablauf des Veranlagungszeitraumes, § 36 EStG.

Notwendig für eine Berücksichtigung ist daher, dass – was vorliegend nicht der Fall ist - der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist, §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1, 4, 51 a EStG (OLG Koblenz, Beschl. v. 03.06.1987 – 13 WF 607/87, unveröffentlicht; OLG Köln, Urt. v. 02.05.1994 – 27 U 23/94, BB 1994, 1409; OLG Dresden, Urt. v. 25.06.2010 – 24 UF 800/09, FamRZ 2011, 113). Der Senat verkennt nicht die hieran geäußerte Kritik der Literatur (etwa Piltz, NJW 2012, 1111; Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097), hält indes die dort angeführten Argumente für als aus dem Stichtagsprinzip resultierende und daher im Zugewinn hinzunehmende Folgen.

Zuletzt bleibt auch die Berufung auf § 1381 BGB ohne Erfolg. Nach dieser Norm kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigert werden, soweit dieser nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. Die grobe Unbilligkeit stellt auf Ergebnisse ab, die mit den Grundlagen des Zugewinnausgleichs in Widerspruch stehen und deshalb das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise verletzen (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2013 – XII ZR 125/12, FamRZ 2013, 1954; BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12, FamRZ 2014, 24). Darin liegt eine qualitative Verschärfung der Anforderungen einfacher Unbilligkeit (Müko-Koch, 7. Aufl. (2017), § 1381, Rn. 12; Staudinger- v. Bar (2017), § 1381, Rn. 5).

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht daher nur in Ausnahmefällen, in denen die Unbilligkeit des Ergebnisses nach Anlass und/oder Auswirkung besonders schwer wiegt, wohingegen gerade nicht der Sinn der Vorschrift ist, die in der positivrechtlichen Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs selbst angelegten Mängel, die sich –wie auch vorliegend - in einem Fall mehr, im anderen weniger auswirken, nach Billigkeitsmaßstäben zu beheben (vgl. Müko-Koch, 7. Aufl. (2017), § 1381, Rn. 3; Staudinger- v. Bar (2017), § 1381, Rn. 2). Im Gegenteil hat der Antragsgegner, welcher durch die Heirat am 31.12.2000 auch berechtigt war, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen, umgekehrt als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinzunehmen, dass die Erstattungsforderung im für das Anfangsvermögen relevanten Zeitpunkt – wenn auch denkbar knapp, so doch noch – nicht fällig war.

d. Bargeldbeträge

Auch der Ansatz von Bargeldbeträgen ist zu Recht unterblieben. Insoweit sind nur Abhebungen belegt (Bl. 189, 194, 195 GÜ: 1.000,00 DM = 1.130,74 hfl sowie 205,48 DM für den 29. und 30.12.2000). Gerade dass diese Beträge bar abgehoben wurden, stellt – anders, als der Antragsgegner meint – kein Indiz dafür dar, dass diese ungeschmälert am Stichtag noch vorhanden waren.

Im Gegenteil spricht gerade die Barabhebung dafür, dass diese Gelder einem direkten Verbrauch (durchaus denkbar in Zusammenhang mit Ausgaben wegen der Hochzeit) zugeführt worden sein könnten und damit am – sei er auch wenige Tage darauf folgenden – Stichtag (schon) nicht mehr vorhanden gewesen sein mögen. Die hier verbleibenden Unsicherheiten gehen zu Lasten des, wie ausgeführt, darlegungsbelasteten Antragsgegners.

e. Zurechnungen

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Feststellung des Amtsgerichts, eine Schenkung der Mutter sei nicht im erforderlichen Maßstab des Strengbeweises nachgewiesen. Hierbei hat bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen eine gewisse Indizwirkung haben könnten, selbst eine solche aber zur Beweisführung nicht hinreicht.

Insoweit verweist der Senat nur wiederholend darauf, dass nicht nur der Umstand, dass die Schenkung zunächst in Höhe von 13.500,00 € mit einem Tagebucheintrag vom 04.03.2003 belegt hatte werden sollen (Bl. 126 d.A.), ehe dann ein Eintrag vom 04.04.2003 vorgelegt worden ist (Bl. 295 d.A.), einer zwingenden indiziellen Nachweisführung entgegensteht. Der dortige Eintrag – der ohnehin allenfalls belegen würde, dass die verstorbene Mutter eine solche Erklärung vorgenommen hätte, ohne dass eine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit damit verbunden wäre – widerspricht aber auch dem Vortrag des Antragsgegners, der selbst zunächst behauptet hatte, 16.500,00 € erhalten zu haben (Bl. 180 GÜ, Schriftsatz vom 16.03.2017) und erst mit Vorlage des Tagebuchs nun behauptet, die Schenkung habe 13.500,00 € betragen (Bl. 239, 249 GÜ und neuerlich Bl. 272 d.A.).

Schließlich ergibt sich – seine Richtigkeit unterstellt – aus dem Tagebucheintrag „D z. Bank NL 16.500 € geholt – D war hier 13.500 € gegeben“ nicht mit hinreichender Sicherheit, dass dem Antragsgegner ein Betrag von 13.500,00 € geschenkt worden wäre. Ebenso möglich wäre, dass ein Auftrag notiert worden ist (also etwa: „D ging zur Bank, holte Geld ab und hat MIR (der Mutter) 13.500,00 € gegeben“). Dass „D“ das Geld gegeben worden wäre, ist sprachlich zwar ebenso denkbar wie die Auslegung, dass „D“ das Geld gegeben hätte. Aber auch in diesem Fall fehlt es an jeglichem Indiz für eine Schenkung, da der Antragsgegner das Geld ebenso denkmöglicherweise als Darlehen, zur zweckgebundenen Verwendung oder zur (mindestens teilweisen) Weiterleitung an Dritte hätte erhalten können.

Die Einzahlungsnachweise auf das Konto des Antragsgegners, Bl. 197 ff. GÜ, decken sich in der Summe nicht mit der behaupteten Schenkung und bieten insoweit schon keinen tauglichen Nachweis für diese, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum eine fünfstellige Summe nicht in voller Höhe und dann auch nur in Stückelungen auf diverse Konten einbezahlt worden sein sollte.

f. Ergebnis Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen beläuft sich daher auf 10.539,83 € (indexiert: 12.848,68 €), bestehend aus dem Haus A (64.700,00 €), dem Guthaben F (1.992,90 €), den Sparbüchern bei der E (284,19 € und 18,54 €), dem Guthaben bei der G (724,31 €), der Steuererstattung für 1999 (728,00 €) und dem Opel B (1.000,00 €) abzüglich des Saldos auf dem Girokonto H (129,19 €) und der Hauslasten (58.778,92 €).

2. Endvermögen Ehemann (03.01.2015)

a. BMW 523i

Hinsichtlich des BMW hat das Amtsgericht (allerdings auch beide Beteiligte) verkannt, dass - bei zunächst streitigem Wertansatz von 800,00 € (so die Antragstellerin, Bl. 16 GÜ) bzw. 300,00 € (so der Antragsgegner, Bl. 180 GÜ) - das Amtsgericht im Termin vom 12.09.2017 vorgeschlagen hatte, einen Wert von 500,00 € unstreitig zu stellen (Bl. 100 d.A.). Diesem gerichtlichen Vorschlag haben der Antragsgegner (Schriftsatz vom 17.10.2017, Bl. 236 GÜ) und die Antragstellerin (Schriftsatz vom 02.10.2017, Bl. 135 d.A. UE; erneut Schriftsatz vom 16.11.2017, Bl. 251 d.A. GÜ) erstinstanzlich zugestimmt und sind daher an den solcherart vereinbarten Wertansatz von 500,00 € auch im Beschwerdeverfahren gebunden.

b. Vorfälligkeitsentschädigung

Anders als die Beschwerde meint, ist ein Abzug von 12.967,85 € (Bl. 211, 220 GÜ) wegen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht geboten. Die Immobilie wurde erst am 21.05.2015 und damit nach dem Stichtag veräußert (Bl. 46, 56 d.A. 222 F 259/17 AG Aachen).

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist – anders als der Antragsgegner meint – auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur latenten Steuerlast (BGH, Urt. v. 02.02.2011 - XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 1372) abzugsfähig. Der Senat ist der Ansicht, dass (insoweit anders als bei der latenten Steuer) die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zwingend und unvermeidbar im Rahmen einer jeden Veräußerung anfällt. Nicht nur, dass sie denknotwendig ausscheidet, wenn der Ausgleichsberechtigte die Immobilie behält (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.10.2019 – 13 UF 167/19, FamRZ 2020, 741), sie wäre auch – beispielhaft benannt – vermeidbar, wenn eine andere Immobilie kreditiert würde, und könnte schließlich (anders als eine Steuerschuld) als Ergebnis einer Einigung zwischen Darlehensgeber und –nehmer entfallen. Sie würde schließlich auch dort schon gar nicht anfallen, wo eine Kündigung des Darlehens möglich ist (etwa im Fall des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 10 Jahren). Indes kann es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob das finanzierende Darlehen – beispielhaft benannt – erst 9 oder bereits 10 Jahre läuft. Dies würde die am Stichtag orientierte Bewertung von Zufälligkeiten abhängig machen und zudem die Frage aufwerfen, ob – und wenn ja, ab wann - der Eigentümer verpflichtet wäre, den Zeitpunkt einer möglichen Darlehenskündigung noch zuzuwarten, was das Stichtagsprinzip weiter aushöhlen würde.

Insofern erscheint die Möglichkeit (und damit gerade nicht: die Unvermeidbarkeit) einer Vorfälligkeitsentschädigung eher dem Anfall der Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 EStG vergleichbar, die – wegen der Spekulationsfrist – durch ausreichend langes Zuwarten nicht nur zu vermeiden ist, sondern in aller Regel auch vermieden wird. Eine Verbindlichkeit, die solcherart aber weder im Stichtag besteht noch künftig zwingend entstehen wird, kann aus Sicht des Senats das in der Ehe erworbene Vermögen auch nicht mindern (ebenfalls Fassnacht, FamRZ 2014, 1681 (1683); anders allerdings Klein, FPR 2012, 324; Kogel, FamRZ 2003, 808 (810) für die Spekulationssteuer).

Dem Senat erscheint diese Lösung auch deshalb richtig, weil sie Wertungswidersprüche vermeidet. Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die – im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden – Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 – 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42). Würde man aber die – ebenfalls noch nicht fällige und nach oben Gesagtem auch nicht zwingend geschuldete – Vorfälligkeitsentschädigung als Passivposten bei der Wertermittlung in Ansatz bringen, würde man ein Surrogat für die Zinszahlung (denn die Entschädigung gleicht den Nachteil der finanzierenden Bank durch die vorfällige Tilgung gerade aus) beim Zugewinn berücksichtigen, obwohl die hierdurch entfallene Zinslast der Zukunft, die die Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen soll, selbst nicht berücksichtigungsfähig gewesen wäre und der wirtschaftliche Nachteil für den Eigentümer in beiden Fällen der gleiche ist, sei es, ob er ihn ratierlich (über die Zinsleistung während der Laufzeit) oder kapitalisiert (als Entschädigung) bedienen muss.

Selbst wenn man – mit dem Antragsgegner - eine Vorfälligkeitsentschädigung für grundsätzlich abzugsfähig hielte, fehlt es vorliegend an Vortrag dazu, dass diese zwingende Folge der Veräußerung gewesen wäre. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsgegner rechtliche Schritte gegen die Vorfälligkeitsentschädigung unter Hinweis auf eine seinerzeit unrichtige Widerrufsbelehrung des Darlehens bereits begonnen hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2015 (Bl. 208 GÜ) hatte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ausgeführt, der (gemeinsam abgeschlossene) Darlehensvertrag weise Mängel in der Widerrufsbelehrung auf, und er plane, diesen zu widerrufen. Die Erfolgsaussichten sind mit Anwaltsschreiben vom 10.06.2016 noch als „moderat“ bewertet worden (Bl. 149 d.A.). Warum das Klageverfahren nicht betrieben worden ist (so der Antragsgegner, Bl. 151 UE), wäre daher erläuterungsbedürftig, ohne dass hierzu dezidierter Vortrag erfolgt ist.

c. Gerichtskosten

Hinsichtlich des Abzugs von Gerichtskosten in Höhe von 261,18 € ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, um welche Kosten aufgrund welchen Beschlusses aus welchem Verfahren es sich handeln soll. Der Antragsgegner führt „Gerichtskosten aus dem Verfahren 223 F 39/15“ an, ohne diese zu belegen (Bl. 181 GÜ). In der Sitzung vom 12.09.2017 (Bl. 99, 101 d.A.) ist dann im Rahmen der Erörterung, „um welche Gerichtskosten“ es gehe, das Trennungsunterhaltsverfahren (222 F 259/17 AG Aachen) genannt, welches indes – soweit ersichtlich – zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war; auch das Verfahren wegen Kindesunterhalts war noch nicht abgeschlossen (Bl. 47 TÜ). Schließlich ist in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 06.12.2017 (Bl. 111, 112 d.A.) eine Kostenentscheidung eines Beschlusses vom 28.05.2015 zu einem Aktenzeichen 233 F 15/15 genannt, wobei sich wiederum auch dieser Beschluss nicht in den Akten findet. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragsgegners.

d. Ergebnis Endvermögen

Das Endvermögen beläuft sich daher auf 65.649,19 € (die Differenz zum amtsgerichtlichen Ansatz von 65.949,19 € erklärt sich aus dem um 300,00 € geringeren Wertansatz für den BMW).

3. Zugewinnausgleichsanspruch

Aus vorbezeichneten Darlegungen errechnet sich – da die Antragstellerin selbst keinen Zugewinn erzielt hat – ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 26.400,26 € (Endvermögen = 65.649,19 € abzüglich indexiertes Anfangsvermögen = 12.848,68 € ergibt 52.800,51 €, davon ½).

Dieser ist in Höhe von 1.084,00 € durch die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung wegen der (unwidersprochenen) Rückzahlung überzahlten Unterhalts (Bl. 342 d.A.) erloschen, so dass ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 25.316,26 € verbleibt.“.“

Der Senat teilt diese Begründung auch in der derzeitigen Besetzung. Soweit der Antragsgegner hierzu mit Schriftsatz vom 15.07.2020 (Bl. 368 d.A.) Stellung genommen hat, rechtfertigt dies lediglich folgende Hinweise:

1. Hinsichtlich des Anfangsvermögens des Antragsgegners übersieht sein - neuerlicher - Verweis auf die Behauptung, den PKW Opel B im September 2000 für 5.000 DM gekauft zu haben, dass zum einen schon die Höhe des Kaufpreises bestritten worden und zum zweiten auch lediglich durch einen Tagebucheintrag der Mutter „belegt“ worden ist (Bl. 241 d.A. AG Aachen 222 F 98/17 GÜ), maßgebend aber ein individuell ausgehandelter Kaufpreis, sollte er 5.000 DM betragen haben, nichts darüber aussagen muss, ob dieser Preis (gerade bei Abkauf von einem Freund) voll wertangemessen gewesen ist. Denkbar wäre genau so gut ein „Entgegenkommen“ des Antragsgegners gegenüber dem mit ihm befreundeten Verkäufer.

Auch bei der Position „GAK“ führt gerade der Vortrag, dass die Leistung „in einer Summe“ für den Monatszeitraum ausgezahlt werde (Bl. 369 d.A.) dazu, dass eben keine taggenaue (Teil-)Fälligkeit besteht, die zur einer Berücksichtigung eines Teilzeitraumes bis zum 31.12.2000 führen könnte.

Hinsichtlich der behaupteten Schenkung durch die Mutter setzt der Antragsgegner , soweit er meint, ausreichend vorgetragen sowie zwingende indizielle Unterlagen vorgelegt zu haben, lediglich in unzulässiger Weise seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts. Daraus sind jedoch Fehler der angefochtenen Entscheidung oder auch erhebliche abweichende Wertungsmöglichkeiten nicht ersichtlich. Im Gegenteil erbringt der Tagebucheintrag schon keinen Nachweis über die inhaltliche Richtigkeit des Niedergeschriebenen, zudem würde auch der Nachweis einer Übergabe von Geld nicht zwingend den Schluss nahelegen, dass es sich um eine Schenkung gehandelt hätte. Der Antragsgegner selbst verweist auf die identische Formulierung der Mutter betreffs einer Zahlung an Frau I (09.04., „20,- € gegeben“), obwohl diese Zahlung nach seinem eigenen Vorbringen eben keine Schenkung, sondern Lohn für Friseurleistungen war.

2. Hinsichtlich des Endvermögens hält der Senat – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens – aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23.06.2020 an seiner Rechtsansicht fest, die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht abzugsfähig. Mit Blick darauf, dass – entgegen damaliger anwaltlicher Schreiben – nunmehr eine fehlende Erfolgsaussicht des Vorgehens gegen die Vorfälligkeitsentschädigung schlicht behauptet wird, ohne auch nur die damaligen Widerrufsbelehrungen vorzulegen, die eine Prüfung der Richtigkeit der Belehrungen überhaupt erst ermöglichen würden, ist aber auch der konkrete Vortrag dazu, warum die Vorfälligkeitsentschädigung vorliegend zwingend zu zahlen sein sollte, weiterhin unzureichend.

Bei dem Wertansatz des BMW übersieht der Antragsgegner, dass es sich nicht um eine formbedürftige Vereinbarung über den Zugewinn i.S.d. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB handelt, sondern die Beteiligten schlicht eine Position unstreitig gestellt haben. Dies ist prozessual ebenso formfrei möglich, wie es dem Antragsgegner formfrei möglich gewesen wäre, den Wertansatz der Gegenseite gar nicht erst zu bestreiten und solcherart einen gerichtlich nicht mehr überprüfbaren Posten in der Zugewinnbilanz zu schaffen.

Die Gerichtskosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2016 – 223 F 39/15 – (Bl. 405 d.A.) sind schon deshalb nicht ins Endvermögen einzustellen, weil – worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hatte – schon die Kostengrundentscheidung erst am 24.09.2015 und damit nach dem Stichtag (30.01.2015) getroffen wurde. Die (generelle) Möglichkeit, in einem laufenden Verfahren nach dessen Abschluss einer Kostenforderung der Gegenseite ausgesetzt zu sein, und der Umstand, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit – unter der aufschiebenden Bedingung einer Kostenentscheidung zu Lasten der Partei – entsteht (BGH Urt. v. 08.01.1976 – III ZR 146/73, MDR 1976, 475), rechtfertigen aber nicht schon eine Bilanzierung bei einem Stichtag vor Erlass der Kostengrundentscheidung, zumal in diesem Fall – und letztlich solcherart auf Null saldierend – im Gegenzug auch die Möglichkeit des eigenen Obsiegens mit der Folge eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs nach Verfahrensabschluss auch schon zu einem Zeitpunkt vor Kostengrundentscheidung als aktive Forderung bilanziert werden müsste.

3. Schließlich war auch die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung, anders als er meint, nicht geboten.

Nach §§ 68 Abs. 3 S. 2, 117 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Dies ist vorliegend der Fall. Beide Beteiligten hatten mehrfach und in Kenntnis der Hinweise des Senates Gelegenheit, zur den streitigen Fragen des Verfahrens, die zudem ganz überwiegend Rechtsfragen betreffen, vorzutragen. Es ist demgegenüber im Familienstreitverfahren nicht Sinn eines Termins, dem darlegungspflichtigen Antragsgegner die (neuerliche) Möglichkeit zu geben, seinen Vortrag etwa zu der behaupteten Schenkung der Mutter oder dem Wert des Opel überhaupt erstmalig schlüssig zu machen.

4. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist vorliegend im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, latente Steuern bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinn zu berücksichtigen (Urt. v. 02.02.2011 – XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 368), die Frage, ob – was der Senat verneint – die dort aufgeworfenen Grundsätze dazu führen, zwingend auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung zu berücksichtigen. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indes veranlasst, soweit der Antragsgegner die Bewertung der Steuererstattung als noch nicht im Steuerjahr selbst angefallen und damit auch bei Heirat am 31.12.2000 nicht für 2000 berücksichtigungsfähig angreift. Es handelt sich hier um eine eindeutige und geklärte Rechtsfrage, die der Antragsgegner letzlich nur aus der kalendarischen Besonderheit heraus als in seinem Fall unbillig empfindet.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Meta

10 UF 114/19

26.08.2020

Oberlandesgericht Köln 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: UF

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.08.2020, Az. 10 UF 114/19 (REWIS RS 2020, 5271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 5271


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 UF 114/19

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 114/19, 26.08.2020.

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 114/19, 23.06.2020.


Az. XII ZB 402/20

Bundesgerichtshof, XII ZB 402/20, 08.12.2021.


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Referenzen
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XII ZR 125/12

XII ZB 277/12

XII ZR 185/08

XII ZB 311/18

III ZR 139/67

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