Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2010, Az. B 11 AL 22/09 C

11. Senat | REWIS RS 2010, 8910

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Befangenheit


Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] ([X.]) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - [X.] [X.] 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim [X.] (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger [X.] - [X.], [X.], Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des [X.], er lehne die beteiligten [X.] ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am [X.] beteiligten [X.] in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des [X.] in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 [X.]). Denn die [X.] sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2009, [X.] AL 10/09 C, mit Hinweis auf [X.], Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten [X.] anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]> iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung ), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den [X.] unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine [X.] auch nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des [X.] vom 12. Juli 2006, 2 [X.], veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, [X.] AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.], § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des [X.] in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des [X.] in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den [X.] vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das [X.] habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl [X.], Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, [X.]E 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua [X.] SozR 4-1500 § 178a [X.], [X.]). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des [X.] keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

9

3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 [X.] iVm § 178a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] die nachvollziehbare Darlegung, dass das [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des [X.] sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des [X.] mitwirkenden [X.] Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des [X.]s haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des [X.], das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des [X.] folgt.

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des [X.] eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua [X.] SozR 4-1500 § 178a [X.]). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 [X.]).

6. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 22/09 C

25.02.2010

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Marburg, 27. Oktober 2009, Az: S 8/5 AL 943/03, Urteil

§ 178a SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2010, Az. B 11 AL 22/09 C (REWIS RS 2010, 8910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8910

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1 BvR 848/07

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