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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Verfahren
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]vom 8. Dezember 2009 ist nicht statthaft.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.]am Verwaltungsgericht Amelung und des [X.]am [X.]wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von [X.]nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2008 - BVerwG 3 [X.]- [X.]310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49). Ausnahmen davon sieht das Gesetz nicht vor.
Unabhängig davon ist die Beschwerde auch durch § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Vorschrift auch auf Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 [X.]22.00 - [X.]428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 [X.]9.05 - [X.]428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 [X.]2.98 - [X.]428 § 37 VermG Nr. 17). Dies ist hier der Fall. Denn die [X.]erfolgte in dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren 2 K 45/09, in dem über den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nach dem [X.]zu entscheiden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.[X.]und vom 17. Februar 2005 a.a.[X.]m.w.N.).
Eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht daneben nicht. Gemäß § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Das ist vorliegend jedoch mit dem [X.]in § 146 Abs. 2 VwGO der Fall.
Meta
15.04.2010
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Gera, 8. Dezember 2009, Az: 2 K 45/09, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2010, Az. 8 B 3/10 (REWIS RS 2010, 7604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7604
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