Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2021, Az. 9 A 8/19, 9 A 8/19 (9 A 7/20)

9. Senat | REWIS RS 2021, 6993

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Tenor

[X.]as Ablehnungsgesuch der Kläger gegen [X.] am [X.], die Vorsitzende Richterin am [X.], [X.] am [X.] und [X.] sowie [X.]in am [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]er Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s am [X.], der Vorsitzenden [X.]in am [X.], der [X.] am [X.] und [X.] sowie der [X.]in am [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung der abgelehnten [X.] zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Über das Ablehnungsgesuch, welches sich sowohl auf das Ausgangsverfahren [X.] 9 A 8.19 als auch auf das diesbezügliche Anhörungsrügeverfahren [X.] 9 A 7.20 bezieht, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (1.); es ist teilweise bereits unzulässig (2.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (3.).

2

1. [X.]er Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne die von den Klägern beantragte mündliche Verhandlung. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO ist über [X.] durch Beschluss und damit grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 3 VwGO). Umstände, die ihre [X.]urchführung gleichwohl als sinnvoll erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. [X.]ie Beteiligten hatten mehrfach - auch hinsichtlich der eingeholten dienstlichen Äußerungen - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, von der sie umfassend Gebrauch gemacht haben. Aus dem Hinweis der Kläger auf die öffentliche Bedeutung des Ablehnungsverfahrens ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 79. Aufl. 2021, § 46 Rn. 4) lassen sich keine Schlüsse auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ziehen. Soweit die Kläger auf den Beschluss des [X.] vom 21. Mai 1992 - [X.]/91 - ([X.], 22 <24>) verweisen, wird darin lediglich ausgeführt, dass das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden durfte; zur Erforderlichkeit einer solchen Verhandlung hatte sich der [X.] nicht geäußert. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ableiten (stRspr des [X.], vgl. etwa [X.] vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 Rn. 9).

3

2. [X.]as nach Verkündung des klageabweisenden Urteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - erhobene Ablehnungsgesuch, das sich auf alle an der mündlichen Verhandlung des Verfahrens beteiligten [X.] bezieht, ist insoweit unzulässig, als es auf den Ausschluss der vorgenannten [X.] von der Abfassung der Urteilsgründe zielt. Nach dem Erlass des Urteils lässt das Prozessrecht insoweit einen [X.]wechsel, auf den ein Befangenheitsgesuch zielt, nicht mehr zu (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22). [X.]er mit einem Befangenheitsantrag für die betroffenen [X.] eintretende Stillstand des Verfahrens (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO) sowie ihr etwaiger Ausschluss beziehen sich auf zukünftige Verfahrenshandlungen und Entscheidungen, nicht aber auf bereits getroffene Urteile, hinsichtlich derer die gerichtliche Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist und bei denen das Beratungsergebnis lediglich noch zu Papier gebracht werden muss. Zudem schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Identität der an der Entscheidung mitwirkenden und der das Urteil unterzeichnenden [X.] vor.

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3. Soweit das Ablehnungsgesuch auf den Ausschluss der abgelehnten [X.] von der Entscheidung über die am 7. Juli 2020 erhobene Anhörungsrüge gerichtet ist, ist es teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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Allerdings steht der Zulässigkeit nicht von vorneherein entgegen, dass das Ablehnungsgesuch erst nach der Verkündung des Urteils erhoben wurde. Vielmehr sprechen bezüglich der ausstehenden Entscheidung über die Anhörungsrüge der Kläger überwiegende Gründe dafür, dass das Gesuch trotz des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 3 ff. m.w.[X.] zum Streitstand; ebenso [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 44 Rn. 10; Vollkommer, in: [X.], ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 ZPO Rn. 3). Jedoch ist es hinsichtlich des Vorsitzenden [X.]s am [X.] mangels [X.] unzulässig geworden; der Zweck der § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO, eine (noch ausstehende) Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen [X.]s zu verhindern ([X.], Beschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 4), hat sich insoweit nach Eintritt des [X.]s in den Ruhestand mit Ablauf des Monats November 2020 erledigt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42.17 u.a. - juris Rn. 6; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2011 - [X.] - NJW 2011, 1358 Rn. 10). [X.]er Hinweis der Kläger auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 153 VwGO) ändert daran nichts.

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[X.]essen ungeachtet hat das Ablehnungsgesuch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der [X.] tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. [X.]ie rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - [X.]K 15, 111 <114>; [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 2). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten [X.] - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des [X.] geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 1975 - 6 [X.] 129.74 - [X.]E 50, 36 <37>; Beschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 9).

7

Gemessen hieran haben die Kläger keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten [X.] zu begründen. [X.]ies gilt für das von den Klägern beanstandete Telefonat des Beklagtenvertreters im März 2020 (a) ebenso wie für die als einseitig und willkürlich gerügte Verfahrensweise des Senats bis zum [X.] (b). [X.]ie nachträglich, insbesondere im Zusammenhang mit den dienstlichen Äußerungen geltend gemachten weiteren Ablehnungsgründe führen weder einzeln (c) noch in einer Gesamtschau (d) zu einer anderen Beurteilung.

8

a) Eine Besorgnis der Befangenheit folgt zunächst nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten geführten, in der Gerichtsakte nicht vermerkten Telefonat am 26. März 2020, aus dem die Kläger den Schluss ziehen, hinter ihrem Rücken hätten inhaltliche Gespräche zwischen dem Gericht und dem Beklagten stattgefunden. [X.]er betreffende Anruf des Beklagtenvertreters bezog sich auf die kurz zuvor von den Klägern beantragte Verlegung des für den 13. Mai 2020 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung, über die das Gericht noch nicht entschieden hatte. [X.]er Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonierte hierbei nach eigenen Angaben mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle und teilte die erhaltenen Auskünfte dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag mit, in der es unter anderem heißt: "Unabhängig davon habe ich [X.] beim [X.] nach dem Stand der Vorbereitung erkundigt. [X.]erzeit sind zwei [X.] des 9. Senats mit [X.] infiziert, zwei weitere [X.] befinden sich im Krankenstand (darunter auch die Berichterstatterin und der Vorsitzende). [...] [X.]er 9. Senat wird in der kommenden Woche über seine weiteren Terminierungen entscheiden. Sollte der 13. Mai als Termin (vorerst) bestehen bleiben, würde das Gericht mitteilen, ob es noch zusätzlichen Vortrag zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt."

9

[X.]ie Kläger machen unter Verweis auf diese E-Mail, von der sie durch eine Akteneinsicht bei der Flurbereinigungsbehörde am 28. Juli 2020 Kenntnis erlangt haben, zu Unrecht geltend, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten könne nur mit einem Senatsmitglied telefoniert und müsse hierbei die Erfolgsaussichten der Klagen erörtert haben. Sie haben bereits nicht den Anforderungen des § 294 ZPO entsprechend glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten überhaupt ein Telefonat mit einem der abgelehnten [X.] geführt hat. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Maßstab [X.], Beschluss vom 21. [X.]ezember 2006 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 776 Rn. 11 f.); erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für bestimmte, in diesem Gespräch zutage getretene inhaltliche Positionierungen des Senats. Weitere Nachforschungen zum Inhalt und Gesprächspartner des betreffenden Telefonats sind daher nicht veranlasst.

aa) [X.]er Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in seinen Stellungnahmen vom 20. August 2020 und 12. Oktober 2020 ausdrücklich erklärt, seinerzeit nicht mit einem Senatsmitglied, sondern mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle telefoniert zu haben. Es besteht kein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Äußerung des Verfassers der vorgenannten E-Mail zu zweifeln. Vielmehr deckt sich die Aussage mit den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.]. [X.]er Vorsitzende [X.] am [X.] und die [X.]in am [X.] haben jeweils erklärt, im betreffenden Zeitraum wegen krankheitsbedingter [X.]ienstabwesenheit nicht mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten kommuniziert zu haben. Auch die [X.] am [X.] [X.] und [X.] haben erläutert, keine Erinnerung an ein entsprechendes Telefonat zu haben und ein solches wegen der üblicherweise erfolgenden Anfertigung von Aktenvermerken über Telefonate mit Verfahrensbeteiligten ([X.]) bzw. fehlender Rufumleitung an den Heimarbeitsplatz ([X.]) auch für unwahrscheinlich zu halten. [X.]ie Vorsitzende [X.]in am [X.], seinerzeit stellvertretende Senatsvorsitzende, hat in ihrer dienstlichen Äußerung erklärt, sich ebenfalls nicht an ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zwischen dem 22. und dem 26. März 2020 zu erinnern. [X.]ies ist nicht zuletzt im Hinblick darauf plausibel, dass sie den Beklagtenvertreter (erst) am 30. März 2020 zur Frage einer etwaigen Terminsaufhebung telefonisch angehört hat. [X.]ieses Telefonat ist durch einen Gesprächsvermerk vom 30. März 2020 dokumentiert.

bb) [X.]ie Glaubhaftigkeit der Einlassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auch durch den Inhalt der E-Mail vom 26. März 2020 sowie durch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr bestätigt.

Soweit die Kläger geltend machen, eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hätte keine Auskunft über den Gesundheitszustand von Senatsmitgliedern erteilt bzw. erteilen dürfen, ist darauf zu verweisen, dass nach der Pressemitteilung des [X.]s Nr. 16/2020 vom 17. März 2020 vermehrt mit Anfragen von Verfahrensbeteiligten bei der Geschäftsstelle zum Fortgang anhängiger Verfahren sowie zu [X.]virus-Infektionen im betreffenden Senat zu rechnen war. Unabhängig davon waren die in der E-Mail vom 26. März 2020 wiedergegebenen Angaben zum Krankenstand der Senatsmitglieder sachlich unzutreffend, was gegen die Annahme spricht, dass der Beklagtenvertreter mit einem Senatsmitglied persönlich gesprochen hat.

[X.]ie Auskunft, der Senat werde in der Folgewoche über seine weiteren Terminierungen entscheiden, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme eines Gesprächs (lediglich) mit der Geschäftsstelle zu erschüttern; dort war die Absicht einer zeitnahen Entscheidung über den Terminverlegungsantrag bekannt (vgl. die E-Mail der Vorsitzenden [X.]in am [X.] vom 24. März 2020 an die Geschäftsstelle). Soweit es in der E-Mail des Beklagtenvertreters vom 26. März 2020 heißt, das Gericht "würde mitteilen, ob es noch zusätzlichen Vortrag zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt", ist diese Formulierung zudem nicht notwendigerweise (im Sinne einer indirekten Rede) dahingehend zu verstehen, dass in dem Telefonat vom selben Tag eine solche Auskunft erteilt worden sei. Vielmehr lässt sich die Wendung "würde" auch dahin interpretieren, dass der Prozessbevollmächtigte die aus seinem eigenen allgemeinen Erfahrungswissen gespeiste Erwartung der zukünftigen Verfahrensweise des Senats ausdrückt. Im Übrigen liegt die Annahme, dass die Geschäftsstelle eine solche Auskunft auch von sich aus - ohne zugrundeliegende Anweisung eines Senatsmitglieds - erteilt haben könnte, jedenfalls in der Sondersituation eines coronabedingten gerichtlichen Notbetriebs nicht fern.

[X.]) [X.]ie weiteren Mutmaßungen der Kläger sind nicht substantiiert vorgetragen, rein spekulativ und entbehren einer sachlichen Grundlage. Weder das Fehlen eines Gesprächsvermerks der Geschäftsstelle noch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte den Namen der Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht genannt hat bzw. hat nennen können, sind geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund besteht für weitere Sachverhaltsermittlungen, insbesondere für die von den Klägern begehrte Einholung dienstlicher Äußerungen sämtlicher Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle, kein Anlass. [X.]ie Annahme der Kläger, "im Zweifel" spreche nach der gesetzgeberischen Intention des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO der Anschein gegen den [X.] und sei einem Ablehnungsgesuch deshalb stattzugeben, findet im Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2010 - [X.]/09 - NJW-RR 2011, 136 Rn. 10) keine Stütze. Maßgebend ist vielmehr, dass die von den Klägern vorgenommene [X.]eutung einer Äußerung des Beklagtenvertreters über ein angebliches richterliches Verhalten von diesem substantiiert bestritten wird.

[X.]) [X.]arüber hinaus bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem betreffenden Telefonat über die (Un-)Zulässigkeit der Klage gesprochen wurde. [X.]er Hinweis, das Gericht werde mitteilen, ob zusätzlicher Vortrag erforderlich ist, besagt nichts über die Erfolgsaussichten der Klage. Er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Amtsermittlungsgrundsatz innerhalb der durch die Klagebegründung gezogenen prozessualen Grenzen (§ 17e Abs. 5 [X.]) grundsätzlich uneingeschränkt gilt. [X.]as Gericht kann das Vorbringen der Kläger mithin auch ohne Erwiderung der Gegenseite nicht unbesehen als wahr unterstellen und seiner Entscheidung zugrunde legen, sondern hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. [X.]ies schließt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein, den Beteiligten die Ergänzung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufzugeben.

b) [X.]as Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger eine objektiv willkürliche, an einer "Kette von Verstößen" leidende und die Interessen des Beklagten über Gebühr berücksichtigende Verfahrensweise des Senats rügen. Nicht zu Bedenken Anlass geben insbesondere die Verlegung des Termintags und der Terminstunde (aa), die Bemessung der [X.] (bb), der Zeitpunkt der Erteilung richterlicher Hinweise ([X.]), das unterbliebene Hinwirken auf eine gütliche Einigung ([X.]), der Umfang der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ee) und die Ablehnung des [X.] (ff). Teilweise fehlt es bereits an einer rechtzeitigen bzw. unverzüglichen Geltendmachung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO oder an einer hinreichenden Substantiierung des klägerischen Vortrags; im Übrigen bestehen in der Sache keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.

aa) Sofern das Vorbringen der Kläger daran anknüpft, dass der Beklagte vor der Verlegung des ursprünglich für den 13. Mai 2020 anberaumten [X.] auf [X.]ienstag, den 23. Juni 2020 sein Interesse an einer zeitnahen mündlichen Verhandlung geäußert hatte, hätten die Kläger ein etwaiges Ablehnungsrecht bereits gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. [X.]anach kann eine [X.] einen [X.] nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. [X.]ie Kläger haben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Ablehnungsgesuch angebracht, obwohl ihnen bekannt war, dass dem Senat bei der Verlegung des [X.] der Schriftsatz des Beklagten vom 31. März 2020 vor Augen stand. [X.]arin hatte der Beklagte um einen Verhandlungstermin spätestens bis Mitte Juni 2020 gebeten und dies mit dem angestrebten Baubeginn im September 2020 unter Berücksichtigung des Vergabeverfahrens und des begrenzten Zeitfensters für Baumfällarbeiten begründet. Im Übrigen stellte die Terminverlegung auch in der Sache keinen Grund dar, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu zweifeln. Sie erfolgte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO auf Wunsch der Kläger wegen coronabedingter Unsicherheiten. [X.]ass hierbei auch Terminierungswünsche der Gegenseite berücksichtigt wurden, lässt keine unsachlichen Erwägungen erkennen.

Gleiches gilt für die Mutmaßung der Kläger, die Anfang Juni 2020 erfolgte Verlegung der Terminstunde der mündlichen Verhandlung von 9:00 Uhr auf 13:30 Uhr habe auf sachfremden Beweggründen beruht. Abgesehen von ihrer nicht rechtzeitigen Geltendmachung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO entbehrt diese Mutmaßung angesichts des Vermerks der Berichterstatterin vom 4. Juni 2020, dem zufolge die Verlegung der Terminstunde in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und mit deren Einverständnis erfolgte, jeder Grundlage. [X.]ie abgelehnten [X.] mussten sich dazu in ihren dienstlichen Stellungnahmen daher nicht äußern.

bb) Soweit die Kläger die Bemessung der ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2020 gewährten [X.] von drei Werktagen (bis Sonntag, den 28. Juni 2020) als zu kurz kritisieren, ist die Rüge unabhängig von ihrer rechtzeitigen Geltendmachung - ausweislich des [X.] haben die Kläger die Bemessung der [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet - jedenfalls inhaltlich unbegründet. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 über den [X.] erläutert hat, beruhte die Bemessung der [X.] darauf, dass der Senat drei Arbeitstage als in jeder Hinsicht ausreichend erachtete, um zu der Frage einer durch den Grundsatz von Treu und Glauben vorgegebenen zeitlichen Grenze für die nachträgliche Anfechtung des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses abrundend Stellung zu nehmen. Für eine [X.]ablehnung reicht es regelmäßig - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine [X.]lichkeit hindeutender Umstände - nicht aus, dass ein [X.] bei der Sachverhaltswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder bei verfahrensleitenden Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter (vgl. [X.], [X.] vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 - [X.]K 11, 62 <74 f.>). [X.]as gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der abgelehnte [X.] Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 14). [X.]erartige Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Im Hinblick auf den im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2020 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Erwägungen, aufgrund derer er die gewährte [X.] für ausreichend erachtete, im Urteil vom 2. Juli 2020 (Rn. 60 ff.) nochmals ausführlich dargelegt. Für die Mutmaßung der Kläger, bei der Bemessung der [X.] seien sachfremde Erwägungen wie das Interesse des Beklagten an einer zeitnahen Urteilsverkündung oder gerichtsorganisatorische Gründe ausschlaggebend gewesen, fehlt es danach an einer tragfähigen Grundlage.

Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen, das Gericht habe eine unverhältnismäßig kurze [X.] gesetzt, der Sache nach in der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche Rüge ist jedoch für sich genommen ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3).

[X.]) Auch die Rüge, der Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die für die nachträgliche Anfechtung von [X.] maßgeblichen zeitlichen Grenzen sei nicht frühzeitig i.S.d. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfolgt, begründet keine Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten [X.]. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar sind (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2003 - 6 [X.] - [X.] 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1). [X.]enn auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO rügen die Kläger der Sache nach wiederum eine Gehörsverletzung, die - wie bereits dargelegt - für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Im Übrigen hätte eine verspätete Hinweiserteilung lediglich zur Folge, dass der Senat den Klägern genügend Gelegenheit zur Reaktion hätte geben müssen, gegebenenfalls durch einen Schriftsatznachlass (vgl. die stRspr des [X.], jüngst etwa den Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18 - NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 m.w.[X.]). Vorliegend hat der Senat den Klägern eine [X.] gewährt, die - wie oben dargelegt - keinen Anlass zu Bedenken gibt und insbesondere nicht willkürlich ist.

[X.]) [X.]as Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger rügen, der Senat habe entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO keinen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen. Eine Pflicht, auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits auch dann noch hinzuwirken, wenn eine der Streitparteien - wie hier der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 - eine entsprechende Vergleichsbereitschaft ausdrücklich ausgeschlossen hat, sieht die Prozessordnung nicht vor. Im Übrigen haben die Kläger spätestens nach Stellung des Klageantrags am Schluss der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren; darüber hinaus fehlen in der Sache jegliche Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.

ee) Ohne Erfolg stützen die Kläger ihr Ablehnungsgesuch ferner darauf, dass der Senat den Verwaltungsvorgang zum Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 nicht beigezogen hat. Für ihre Befürchtung, der Beklagte habe diese Entscheidung beeinflusst bzw. "mitbestimmt", fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. [X.]er Anruf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Gericht am 24. Juni 2019, auf den sich die Kläger beziehen, betraf ausweislich des entsprechenden Gesprächsvermerks der Geschäftsstelle lediglich die Frage nach dem Umfang der mit Verfügung vom 7. Mai 2019 angeforderten Verwaltungsvorgänge. [X.]iesen hat der Senatsvorsitzende daraufhin mit - auch dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Kenntnis gegebener - Verfügung vom 11. Juli 2019 unter dem Vorbehalt, bei Bedarf weitere Akten anzufordern, präzisiert. [X.]ieser Vorgang lässt keine Einflussnahme des Beklagten erkennen und gibt auch darüber hinaus keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit. [X.]ie dem Planänderungsbeschluss zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge wurden seitens des Beklagten vollständig vorgelegt.

Hinsichtlich der Rüge, die unterbliebene Beiziehung des Verwaltungsvorgangs beruhe auf Willkür, haben die Kläger ihr Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. [X.]ass der Senat diesen Verwaltungsvorgang nicht beigezogen hatte, war den Klägern bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt. Im Übrigen bedurfte es schon deshalb keiner Beiziehung, weil den Klägern bezüglich des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses nach der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Urteil vom 2. Juli 2020 Rn. 64) von vornherein die Klagebefugnis fehlt bzw. die Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde.

ff) Soweit die Kläger rügen, der Beschluss vom 8. Juli 2020 verhalte sich nicht dazu, dass die Mikrofonanlage im Sitzungssaal nicht funktioniert habe, und diene insoweit nur der "Wahrung des Anscheins rechtlichen Gehörs", fehlt es bereits an einer schlüssigen und hinreichend substantiierten [X.]arlegung eines Ablehnungsgrundes. [X.]ie angeblich mangelhafte Funktionsweise der Mikrofonanlage haben die Kläger überdies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gerügt.

c) Aus den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.], die von den Klägern teils ungenau, selektiv und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben werden, ergeben sich keine Ablehnungsgründe, die nachträglich entstanden oder den Klägern nunmehr bekannt geworden wären; Gleiches gilt für das weitere Geschehen nach dem erstmaligen Anbringen des [X.] am 4. August 2020.

aa) [X.]ie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] vom 10. August 2020 begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Soweit die Kläger dies aus einzelnen gewählten Formulierungen ableiten wollen, fehlt es bereits an der schlüssigen [X.]arlegung eines Ablehnungsgrundes. [X.]ies gilt insbesondere, soweit sich der Senatsvorsitzende gegen die Behauptung der Kläger, die Gewährung der [X.] habe lediglich den "Anschein rechtlichen Gehörs" wahren sollen, "nachdrücklich verwahrt" hat. Eine unsachliche oder unangemessene Reaktion auf das Ablehnungsgesuch, die ihrerseits Zweifel an der Unbefangenheit begründen könnte (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 17 m.w.[X.]), liegt in dieser Wortwahl nicht. Auch die Verwendung der Begriffe "Vorhalt", "Behauptung" oder "Mutmaßung" begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende [X.] am [X.] - wie die Kläger meinen - das Ablehnungsgesuch missbillige und sich durch dieses persönlich angegriffen fühle.

Hinsichtlich der weiteren Rüge der Kläger, trotz ihrer umfangreichen Schriftsätze habe der Vorsitzende die Bemessung der [X.] "nicht ex post kritisch reflektiert", ist darauf hinzuweisen, dass die dienstliche Äußerung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht dem Überdenken einer getroffenen Entscheidung, sondern der Sachaufklärung dient ([X.], Beschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 8). Einzelne Paragraphenzitate, in welchen die Kläger unzulässige Rechtsausführungen erblicken, rechtfertigen nicht ansatzweise deren Schlussfolgerung, die dienstliche Äußerung fälle "Urteile in eigener Sache" und unternehme den "Versuch der Einflussnahme auf den Kontrollrichter". Schließlich begründet auch die Passage zu den Gründen für die Verlegung der mündlichen Verhandlung auf den 23. Juni 2020 keine Besorgnis der Befangenheit. [X.]ie Äußerung, der Beklagte habe im Schriftsatz vom 31. März 2020 sein Interesse dargelegt, dass der Senat rechtzeitig, nämlich spätestens acht Wochen, vor September 2020 entscheide, ist mit Blick auf den dort genannten Baubeginn "im" September 2020 bereits nicht objektiv unrichtig.

bb) [X.]as Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger es auf die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden [X.]in am [X.] vom 8. August 2020 sowie auf Vorgänge stützen, von denen sie durch diese Äußerung erfahren haben.

Insbesondere bestehen nicht deshalb Zweifel an der Unvoreingenommenheit der [X.]in, weil sie ihren Vermerk über die fernmündliche Anhörung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 30. März 2020 nicht an die Beteiligten übermittelt hat. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung der [X.]in ergibt, beruhte die unterbliebene Übersendung des Gesprächsvermerks auf der Ankündigung des Beklagtenvertreters, seine telefonischen Erklärungen zur Eilbedürftigkeit am Folgetag schriftsätzlich näher zu erläutern. Nach Eingang des Schriftsatzes am 31. März 2020, der die angekündigten Erläuterungen zur [X.]ringlichkeit enthielt, wurde die Übersendung an die Kläger veranlasst.

Eine Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht aus der Rüge einer einseitigen Verfahrensweise durch telefonische Anhörung nur des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu dem von den Klägern persönlich gestellten Terminverlegungsantrag. [X.]enn diesem Antrag wurde entsprochen. Welcher Anlass bestanden haben soll, vor dieser Entscheidung nochmals die Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten anzuhören, lässt sich den [X.]arlegungen der Kläger nicht entnehmen und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

Zweifel an der Unparteilichkeit ergeben sich schließlich nicht aus der Rüge, die dienstliche Äußerung enthalte objektiv unzutreffende Angaben. [X.]ie Erklärung, "die [X.] 8.19 erstmals am 30. März 2020 - nach Rückkehr aus der Quarantäne - zur Kenntnis genommen" zu haben, ist bereits nicht unrichtig. "Erstmalige ([X.]" ist, wie sich aus den vorangegangenen und nachfolgenden Sätzen ergibt, im Sinne einer inhaltlichen Kenntnis bzw. der Einarbeitung in den Verfahrensstand mit Blick auf die beantragte Terminverlegung zu verstehen. [X.]ie seinerzeitige Unterzeichnung der Eingangsverfügung am 7. Mai 2019 genügt hierfür ersichtlich nicht.

[X.]) Aus der dienstlichen Äußerung der [X.]in am [X.] vom 7. August 2020 ergibt sich ebenfalls kein Ablehnungsgrund. Soweit ihre Erklärungen zum genauen Zeitpunkt des [X.] und des Eingangs der [X.] in den Parallelverfahren inhaltlich unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich, dass dies Ausdruck einer persönlichen Voreingenommenheit sein könnte. Warum in der Bezugnahme auf gerichtliche Unterlagen eine Gehörsverletzung und parteiliche Einseitigkeit liegen soll, ist nicht im Ansatz erkennbar. Soweit die [X.]in erklärt hat, die Mikrofonanlage im Sitzungssaal habe aus ihrer Sicht ausreichend funktioniert und der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe keine Bedenken geäußert, ist dies ohne Weiteres nicht als Bestätigung einer optimalen Funktionsweise, sondern dahin zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte keine Bedenken gegen ein ausreichendes Funktionieren der Mikrofonanlage geäußert hat. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, dass es in der mündlichen Verhandlung zu vereinzelten akustischen Problemen gekommen war, die sich durch entsprechende Nachfragen jeweils ausräumen ließen.

[X.]) Ferner führt das weitere Geschehen nach Urteilsverkündung, insbesondere die Unterzeichnung und Abfassung der Urteilsgründe, auf keine Besorgnis der Befangenheit.

[X.]er von den Klägern insoweit gerügte Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO liegt bereits nicht vor. [X.]iese Bestimmungen, wonach ein abgelehnter [X.] vor Erledigung des [X.] nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfassen - wie bereits dargelegt - nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung ([X.], Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22).

Soweit die Kläger rügen, der Senat hätte den Hinweis auf diese Auslegung des § 47 Abs. 1 ZPO nicht in die schriftlichen Urteilsgründe aufnehmen dürfen, machen sie lediglich (vermeintliche) Rechtsfehler dieser Entscheidung, nicht aber ein auf Befangenheit hindeutendes Verhalten geltend. [X.]ie Mutmaßung, der Hinweis habe eine Bindungswirkung für die mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befassten [X.] bezweckt, entbehrt jeglicher Grundlage.

[X.]as Ablehnungsgesuch lässt sich auch nicht auf die Rüge stützen, der Vorsitzende [X.] am [X.] habe am 24. August 2020 trotz seiner vorherigen Ablehnung eine Verfügung vorgenommen. Insoweit fehlt es bereits an der substantiierten [X.]arlegung eines Ablehnungsgrundes. [X.]ie Kläger stützen ihren Vorwurf auf zwei handschriftliche Zusätze in der betreffenden Verfügung, welche vom zuständigen Oberamtsrat elektronisch entworfen, ausgedruckt, mit seiner Paraphe versehen und sodann dem (stellvertretenden) Berichterstatter vorgelegt wurde, der die Verfügung seinerseits paraphierte. Für die ins Blaue hinein geäußerte Behauptung einer Urheberschaft des Senatsvorsitzenden an den handschriftlichen Zusätzen ist nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden. Vielmehr handelt es sich eindeutig um die Handschrift des vorgenannten Oberamtsrats.

Sofern schließlich die Bezugnahme der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2020 auf die eingereichte Verfassungsbeschwerde der Geltendmachung neuer Ablehnungsgründe oder der Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur [X.]ablehnung dienen sollte, wäre bereits den [X.]arlegungsanforderungen nicht genügt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - [X.]E 80, 257 <263> und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; [X.], Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - [X.] 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4). [X.]er [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das [X.] in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des [X.] und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. [X.], Beschluss vom 3. [X.]ezember 1986 - 1 BvR 872/82 - [X.]E 74, 78 <93>; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 8; W.-R. [X.]e, in: [X.]/[X.]e, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28). Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss ([X.], Beschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 25). Im Übrigen führt das Vorbringen auch inhaltlich zu keiner anderen Beurteilung.

d) Vermögen nach alledem die einzelnen von den Klägern benannten Gesichtspunkte eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen, so besteht auch in der Gesamtschau aller Umstände kein vernünftiger Grund, an einer Unparteilichkeit der abgelehnten [X.]innen und [X.] zu zweifeln.

4. [X.]ieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Meta

9 A 8/19, 9 A 8/19 (9 A 7/20)

14.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2021, Az. 9 A 8/19, 9 A 8/19 (9 A 7/20) (REWIS RS 2021, 6993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6993

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1 BvR 2811/18

II ZB 2/10

V ZB 210/09

VI ZR 346/18

2 BvR 1961/09

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