Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. VII ZR 59/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2819

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 59/14
Verkündet am:

5. November 2015

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 84 Abs. 1, § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; BGB § 134
Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokos-tenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des [X.] dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] verstößt und damit gemäß §
134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist ein-zuhalten hat (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 12.
Januar 1994 [X.], [X.]Z 124, 351).
[X.], Urteil vom 5. November 2015 -
VII ZR 59/14 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
24. September
2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die
Richter
Halfmeier, Dr.
Kartzke und Prof. Dr. [X.] sowie
die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]
wird das Urteil
des 5. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 21. Februar
2014
teil-weise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der [X.] gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der [X.] für Handelssachen
des Landgerichts [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.112,35

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit
dem 13. Mai 2011 aus 13.677,08

und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis-
m 1. März 2011 und aus 3.145,09

seit dem 1. April 2011 sowie außergerichtliche Rechts-verfolgungskosten in Höhe von 661,16

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf das im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfasste [X.] schuldet, fällig zum 20. des Folgemonats, beginnend mit der [X.].
-
3
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ei-nen monatlichen Bürokosten-
und Organisationsleis-tungszuschuss
([X.]) gemäß den
seit dem 1.
Oktober 2010
gültigen [X.]-Bedingungen, beginnend ab April
2011
bis zum Ende
des Vertragsverhältnisses, [X.].
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der [X.] unter Angabe des Arbeitgebers, der Art und des Umfangs der Tätigkeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Nebentätigkeiten er seit Juli 2010 ausgeübt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die [X.] zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der [X.] auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und des
beidseitigen Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens
hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

-
4
-
Tatbestand:

Der Kläger war
seit 1996 als Vermögensberater
für die Beklagte in deren Strukturvertrieb tätig, zuletzt aufgrund des Vertrags vom 16. Juni
/
11. Juli 2007. Innerhalb des Unternehmens bekleidete
er die
Position eines Regionaldirek-tors
II. Der Kläger
erhielt von der [X.]
monatlich nach Maßgabe von [X.] errechnete Provisionsvorschusszahlungen
sowie einen
vom Umsatz des zurückliegenden Quartals abhängigen Bürokos-ten-
und [X.]

[X.] -
(im Folgenden
nur: Bürokos-tenzuschuss), der zweckgebunden für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros gewährt wurde. Grundlage für letzteren sind im
Intranet der [X.] veröffentlichte Vertragsbedingungen
sowie eine schriftliche Mitteilung vom Juni 2010 über eine Neuregelung des [X.]. In den Be-dingungen der [X.]
war unter anderem
Folgendes bestimmt:
"Bürokosten-
und [X.] ([X.])
Umfang unserer Leistung:
Für erfolgreichen Gruppenaufbau erhalten Vermögensberater ab dem

[X.]:
Wenn Vermögensberater die unten stehenden Bedingungen erfüllen, [X.] sie ab dem folgenden Monat den [X.].

Der [X.] wird jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal mo-natlich gezahlt. Es gelten die Umsätze des [X.].
Besonderheiten:

1
-
5
-
Allgemeines:

Der [X.] ist eine freiwillige Leistung der D. ([X.].: der [X.])
an ihre Vermögensberater. Er ist nicht Gegenstand des [X.]. Diese freiwillige Leistung ist abhängig vom Gesamterfolg der Gesellschaft, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich vor, Änderungen beim [X.] nach Ankündigung vorzunehmen. Das Vertragsverhältnis des Vermögensberaters muss zum Zeitpunkt der [X.] ungekündigt sein."
Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11.
Januar 2011 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 2014 erklärt hatte, stellte sie die Zahlung der Provisionsvorschüsse und des Bürokos-tenzuschusses ein.
Der Kläger wies mit [X.] vom 18. Januar 2011 die Kündigung der [X.] mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.
Der Kläger hat -
soweit für die Revision von Interesse
-
die Auszahlung der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Provisionsvorschüsse sowie die Zahlung des [X.] für die Monate Januar bis März 2011 in Höhe von insgesamt die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm monatliche Provisionsvor-schusszahlungen, fällig zum 20. des Folgemonats,
beginnend mit der [X.] und einen monatlichen [X.]
gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen [X.]-Bedingungen ab April 2011
schuldet.
Das Landgericht
hat der Klage im vorstehend genannten Umfang
statt-gegeben. Das Berufungsgericht
hat auf die Berufung der
[X.] deren
Ver-urteilung zur Zahlung auf

Provisionsvorschussforderung für die Monate Januar und Februar 2011 entfällt, die
Feststellung der Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der Provisionsvor-2
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6
-
schüsse jeweils zum 20. des Folgemonats beginnend mit dem Monat März 2011 bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat es mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verwor-fen.
Der [X.] hat die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung
der Revision zurückgewiesen. Mit
der vom [X.] zugelassenen Revision
wen-det sich der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit die-ses die Berufung der [X.] für begründet erachtet hat, mit dem Ziel, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des
[X.]
ist begründet.

I.
Das Berufungsgericht führt
-
soweit für die Revision von Interesse -
aus, der Kläger könne weder Zahlung von [X.] für die Monate Januar bis März 2011 verlangen noch
sei zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Beklagte
für den Zeitraum
nach
März 2011 weiterhin zur Zahlung des [X.] verpflichtet sei. Ein Anspruch aus einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung durch vorbehaltlose Zahlung bestehe insoweit nicht. Denn die Zahlungen seien jeweils unter Hinweis auf ihre Freiwilligkeit und mit der Hervorhebung erfolgt, dass ein Anspruch auf Gewährung
nicht bestehe. 5
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-
7
-
Die Ankündigung im Schreiben der [X.] vom Juni 2010 sei ersichtlich nur auf die Höhe des Zuschusses bezogen gewesen, nicht aber auf seine rechtliche Einordnung.

II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Feststellungsklage, mit der der Kläger beantragt hat festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab April
2011, fällig zum 20. des [X.], zur Zahlung eines monatlichen [X.]
gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen [X.]-Bedingungen verpflichtet ist, ist zulässig.
a) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. Entgegen der [X.] der [X.] begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in die-sem Antrag ein Endtermin für die Zahlungsverpflichtung der [X.] nicht benannt
wird. Der
Antrag des [X.] ist
dahin auszulegen, dass die Feststel-lung begehrt wird, die Beklagte schulde
bis zum Ende der Vertragslaufzeit,
je-weils
fällig
zum 20. eines jeden Folgemonats,
einen [X.]
nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung. Mit diesem Inhalt ist der [X.] hinreichend bestimmt. Der Kläger war im vorliegenden Fall nicht gezwungen, den Endzeitpunkt der Verpflichtung der [X.] in den Antrag mit aufzunehmen. Die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Ende der [X.] die Verpflichtung trifft, einen [X.]
nach den
seit dem 1.
Oktober
2010 gültigen Vertragsbedingungen
zu leisten, kann Gegen-stand eines Feststellungsbegehrens
sein.
Es kann daher offen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund der von der [X.] erklärten
Kündigung beendet worden ist.
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-
8
-
b) Der Kläger hat an der beantragten Feststellung auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
Das Feststellungsinteresse fehlt al-lerdings, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig
ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. [X.],
Urteil vom 4. Juli 2013 -
VII ZR 52/12, [X.], 1722
Rn. 11
= NZBau 2013, 588; Urteil vom 3. Juli 2002

[X.], NJW-RR 2002, 1377,
1378,
juris Rn. 8; Urteil vom 6. Mai 1993

[X.], NJW 1993, 2993, juris Rn. 13). Die Voraussetzungen
für die Erhebung einer Leistungsklage
sind nicht gegeben. Eine Bezifferung des
ab dem
Monat April
2011 von der [X.] geschuldeten [X.]
ist, wie der Klä-ger zu Recht geltend gemacht hat, nicht möglich, solange ihm der
im 1. Quartal 2011
erzielte Umsatz der von ihm betreuten Gruppe und
die
in den folgenden Quartalen erzielten
Umsätze
nicht bekannt sind. Nach den Vertragsbedingun-gen der [X.] wird der [X.]
auf der Grundlage der Grup-penumsätze des vorangegangenen
Quartals unter Berücksichtigung des
nach der Höhe des Umsatzes gestaffelten
Bonussatzes sowie des
gültigen [X.] ermittelt und im folgenden Quartal in
gleichen
monatlichen Teilbeträgen
ausgezahlt. Der Kläger hat

von der [X.] unwidersprochen -
vorgetragen, dass eine Berechnung des [X.] ab April
2011 nicht möglich sei, weil die [X.] der Provisionen für das 1. Quartal 2011 und die Folgequartale nicht feststünden. Damit fehlt es an der Möglichkeit, den
in den Folgemonaten geschuldeten [X.]
mit der Leistungsklage zu verfolgen. Der Verweis
der [X.]
auf die Streitwertfestsetzung des [X.] führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese erkennbar ledig-lich auf einer Fortschreibung der für die Monate Januar bis März 2011 bereits bezifferbaren Ansprüche beruht.
2. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Klä-ger ein Anspruch auf Zahlung des [X.]
für die Monate Janu-11
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ar bis März 2011 und in den darauf folgenden Monaten bis zum Ablauf der [X.]
bereits deswegen nicht zusteht, weil die Beklagte diesen [X.] jeweils unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung
und unter
Her-vorhebung des Umstands geleistet hat, dass ein Anspruch auf seine Gewäh-rung nicht bestehe.
a) Nach den im Intranet der [X.] veröffentlichten Vertragsbedin-gungen
aus dem [X.] steht dem Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines
[X.]
zu,
wenn er
die in diesen Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt.
Die Beklagte kann die Zahlung des
[X.] nicht mit der Begründung
ablehnen, ein Rechtsan-spruch auf diese Leistung bestehe
nach dem Inhalt ihrer Vertragsbedingungen
nicht.
Bei den im Intranet der [X.] veröffentlichten [X.]-Bedingungen handelt es sich um von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (aa).
Die
Vertragsklausel, wonach der [X.] eine freiwillige Leistung der [X.] darstelle
und ein Rechtsanspruch nicht bestehe,
ist gemäß §
305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass
ein Rechtsanspruch auf Zahlung
des [X.] nicht generell, sondern lediglich
auf unveränderte Fortzahlung des [X.] für die Zukunft
ausgeschlossen werden sollte
(bb).
aa)
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die im Intranet der [X.] veröffentlichten
Vertragsbedingungen aus dem [X.], in denen die Vo-raussetzungen festgelegt sind, unter denen ein [X.]
zu zahlen ist, sowie die schriftliche Mitteilung der [X.] an sämtliche Vermögensbera-ter vom Juni 2010, durch die diese
Bedingungen modifiziert worden sind, von der [X.] gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der [X.] dies selbst entscheiden.
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-
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hierzu gehören auch Vertragsbedingungen, die ein
Arbeit-geber
in Form einer Gesamtzusage
allen Arbeitnehmern
gegenüber abgibt
(vgl. [X.],
[X.], 1333 Rn. 20; [X.]E 146, 284
Rn. 16 ff.
m.w.[X.]). Nach der
Rechtsprechung des [X.] ist eine Gesamtzusage die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Ar-beitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche An-nahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des [X.]. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitneh-mer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.],
[X.], 1333
Rn.
14; [X.]E
146, 284 Rn.
16 jeweils m.w.[X.]). Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gesamtzusage in einem für sämtliche Arbeitnehmer zugänglichen betrieblichen Intranet veröffentlicht wird (vgl. [X.],
[X.], 1333 Rn. 17; [X.], 1858,
1859,
juris Rn. 43). Diese Grundsätze sind auf [X.] entsprechend anzuwenden.
(2) Danach handelt es sich bei den
in Rede stehenden Vertragsklauseln
um von der [X.] gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die
im fir-meneigenen Intranet veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bü-rokostenzuschusses aus dem [X.] stellen
von der [X.]
für die von ihr geschlossenen [X.] vorformulierte Vertragsbedingun-gen in Form einer
Gesamtzusage
dar, durch die die Beklagte die Modalitäten für die Zahlung eines [X.] im Einzelnen festgelegt hat.
Der 15
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11
-
Kläger durfte sich auch als Adressat der im Intranet der [X.] veröffentlich-ten Bedingungen über die Zahlung eines [X.] ansehen, weil er als Vermögensberater der [X.] zur Nutzung des Intranets befugt war. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts hat die Beklagte die Vertragsbedingungen für den [X.]
in einem an sämtliche Mitarbeiter gerichteten Rundschreiben vom Juni 2010 nach-träglich lediglich
hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Zuschüsse modifi-ziert.
bb) Die Vertragsbedingungen
der [X.] über die Gewährung eines [X.] sind dahin auszulegen, dass dem
Vermögensberater, der die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, ein durchsetzbarer [X.] auf Zahlung eines [X.]
zusteht.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven In-halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglich-keiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; vgl.
[X.], Urteil vom 9. Juli 2015
VII ZR 5/15,
NJW 2015, 2961
Rn.
26; Urteil vom 3. Dezember 2014

VIII
ZR
224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 20. August 2009

VII
ZR
212/07, NJW 2009, 3717 Rn.
18; Urteil vom 14. Juli 2004

VIII
ZR
339/03, NJW 2004, 2961, 2962, juris Rn.
14 m.w.[X.]). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klau-sel maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2015

VII ZR 5/15, aaO; Urteil vom 20.
August
2009

VII
ZR
212/07, aaO; Urteil vom 22.
November
2001

VII
ZR
150/01, [X.], 441, juris Rn. 9 m.w.[X.]).

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18
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12
-
(2) Nach dem Wortlaut der im Intranet der [X.] veröffentlichten Be-dingungen
über die Zahlung eines
[X.] sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort
niedergelegten Voraussetzungen
erfüllten, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokosten-zuschuss
in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des
[X.] monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen [X.]
"erhalten"
soll-ten, der monatlich "gezahlt"
werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Vermö-gensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen
zur Zahlung eines [X.] verpflichtet
und den Vermögensberatern entspre-chend
einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat
(vgl. [X.], [X.], 2844 Rn. 17; [X.]E 127, 185 Rn. 45 m.w.[X.]).
(3) Dem steht nicht entgegen, dass im letzten Absatz der [X.]-Bedingungen darauf
hingewiesen wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung der [X.] handele und ein Rechtsanspruch nicht bestehe.
Diese [X.] ist unter Beachtung der Unklarheitenregel in
§ 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des [X.] nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des [X.] für die Zukunft ausgeschlossen wird.
(a) Die Anwendung
des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der [X.] Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt voraus, dass eine Vertragsklausel nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mehrdeutig ist, weil mindestens zwei Ausle-gungen rechtlich vertretbar sind. [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften 19
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-
13
-
typischerweise
Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember
2014

VIII
ZR
224/13, [X.] 2015, 264
Rn. 16; Urteil vom 9. Mai 2012

VIII ZR 327/11, [X.], 2270 Rn. 28; Urteil vom 5. Mai 2010

III [X.], [X.]Z 185, 310 Rn.
14 m.w.[X.]).
(b) Die von der
[X.] gestellte Vertragsklausel ist objektiv mehrdeu-tig. Ihrem Wortlaut nach kann sie zum einen dahin ausgelegt werden, dass ein Rechtsanspruch
auf die von der [X.] versprochene Leistung
generell
ausgeschlossen werden
und der Vermögensberater unter den in den Vertrags-bedingungen genannten Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Zahlung eines [X.] erwerben sollte. Die
Vertragsbestimmung kann zum anderen dahin ausgelegt
werden, dass sie lediglich einen Rechtsanspruch des nach den Bedingungen anspruchsberechtigten Vermögensberaters auf un-veränderte Fortzahlung der Sonderleistung für die Zukunft ausschließen
sollte.
Für ein solches Verständnis der Klausel spricht insbesondere der Umstand,
dass sich die Beklagte vorbehalten hatte, Änderungen beim Bürokostenzu-schuss
nach Ankündigung vorzunehmen. Daraus geht hervor, dass sich die Beklagte nicht verpflichten wollte, diese Sonderleistung auch in Zukunft in un-verändertem Umfang an die für sie tätigen Vermögensberater zu zahlen und jedenfalls insoweit einen Rechtsanspruch ausschließen wollte. Die Beklagte kann sich
als Verwenderin der Klausel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rechtsanspruch des [X.] auf Zahlung des [X.]
generell
nicht bestehe.
Die
in Rede stehende Vertragsklausel
ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich ein Rechtsanspruch auf unver-änderte Fortzahlung des [X.] für die Zukunft ausgeschlos-sen ist.

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14
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(c) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vertragsklausel, es handele sich um eine freiwillige Leistung der [X.], ein Rechtsanspruch bestehe nicht, in Verbindung mit dem von der [X.] abgegebenen Leis-tungsversprechen, unter Heranziehung der
Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts
zu entsprechenden Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen
([X.], [X.], 2844
Rn. 18 ff.)
außerdem auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam
ist.
Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, hätte ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls lediglich die Unwirksamkeit
des Freiwilligkeitsvorbehalts zur
Folge. Dies bedeutet, dass dem Kläger
auch nach dieser Auffassung
bei Erfüllung der in den [X.]-Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf [X.] eines [X.] zustünde.
b) Eine
mit der jeweiligen Zahlung des [X.]
etwa ver-bundene Erklärung der [X.] gegenüber dem Kläger,
dass
ein Rechtsan-spruch
auf die Leistung
nicht
bestehe, wäre
nicht geeignet, das von der [X.] abgegebene Leistungsversprechen nachträglich zu modifizieren. Hat der Unternehmer nach den
von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einen Anspruch des Handelsvertreters auf Gewährung einer
Sonderleistung begründet, kann eine
nachfolgend mit der Leistungserbringung jeweils verbun-dene einseitige Erklärung des Unternehmers, dass auf die Leistung
kein Rechtsanspruch bestehe, das
gegebene
Leistungsversprechen nicht mehr be-seitigen (vgl. [X.], [X.], 2844 Rn. 21). Es kann
daher
offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie der Kläger mit der Revision rügt, hinreichende Fest-stellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagte in der Vergangenheit bei Zahlung
des [X.] gegenüber dem Kläger
jeweils
eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.
23
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15
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3. Das Berufungsurteil
stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar,
§ 561 ZPO.
a) Die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung des [X.] ist durch die von ihr am 11. Januar 2011 erklärte Kündigung des [X.] nicht erloschen. Die Klausel in den [X.]-Bedingungen
der [X.], wonach die Zahlung des [X.] davon abhängig
ist, dass das Vertragsverhältnis
des
Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung
ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 134 BGB
insgesamt unwirksam.
aa) § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]
bestimmt, dass
die für die Kündi-gung des Handelsvertretervertrags
einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein
darf
als für den Handelsvertreter.
Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnit-ten wird.
Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des
Handels-vertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile [X.] werden (vgl. [X.], [X.], 247, 248, juris Rn. 20; [X.] 2014, 174, 175, juris Rn. 25;
OLG Hamburg, [X.], 466, 467, juris Rn.
28; [X.], Vertriebsrecht, 3.
Aufl., §
89 Rn.
90; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
89 Rn.
24; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
89 Rn.
48 m.w.[X.]).
Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von sol-chem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß §
89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. [X.], aaO, juris Rn.
21; [X.], [X.], aaO).
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16
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bb) Nach diesen zutreffenden Grundsätzen stellt die Vertragsbestim-mung, wonach
die Zahlung eines zweckgebundenen
[X.]
an den Handelsvertreter
davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis unge-kündigt besteht, jedenfalls dann
eine erhebliche Erschwerung der Kündigungs-möglichkeit
zu Lasten
des Handelsvertreters
dar, die
gegen die
zwingende [X.] in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] verstößt, wenn der Handelsvertre-ter
für die ordentliche Kündigung
des Vertrags
eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.
Soweit der Entscheidung des [X.] vom 12. Ja-nuar 1994 ([X.], [X.]Z 124, 351, 366, juris Rn. 68
zum Vertrags-händlervertrag) der Grundsatz entnommen werden könnte, dass dem [X.] ein freies
Gestaltungsrecht für von ihm gewährte zusätzliche Leistun-gen auch insoweit
zukommt, als er die Zahlung einer Zusatzleistung stets von dem Bestehen eines ungekündigten Vertragsverhältnisses mit
dem Handelsver-treter
abhängig machen kann, hält der [X.], der nunmehr für das Handelsver-treter-
und Vertragshändlerrecht zuständig ist,
daran nicht uneingeschränkt fest.
Der Handelsvertreter
ist nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit verpflichtet, Verträge für den Unternehmer
zu vermitteln. Hierzu hat er auch sein Büro weiter zu unterhalten. Da der Handelsvertreter
für die Ausübung seiner Tätigkeit
auf die Unterhaltung eines Büros
angewiesen ist, führt der
Wegfall
des Zuschusses
im Zeitpunkt der Kündigung dazu, dass er die ihm insoweit notwendigerweise entstehenden Kosten anderweitig aufbringen muss. Die Kündigung des Vertrags hat wegen des damit verbundenen soforti-gen Wegfalls des Zuschusses
eine
erhebliche
Einkommensminderung zur Fol-ge. Dies beschränkt die Entschließungsfreiheit des sich vertragstreu
verhalten-den
Handelsvertreters, der seine Arbeitskraft auch nach Ausspruch der Kündi-gung in vollem Umfang in den Dienst des Unternehmers stellt,
jedenfalls dann in so erheblicher Weise, dass er
davon abgehalten wird,
von der ihm einge-räumten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung
Gebrauch zu machen, wenn er 28
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bei ordentlicher Kündigung des Vertrags
eine mehrjährige Kündigungsfrist ein-zuhalten hat.
cc) Die von der [X.] gestellte Klausel, die die Auszahlung des Bü-rokostenzuschusses
davon abhängig macht, dass das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter in diesem Zeitpunkt noch ungekündigt besteht, verstößt
bei der gebotenen objektiven Auslegung gegen
das in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halb-satz 2 [X.]
enthaltene Verbot.
Nach dem
Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ist die Auszahlung des [X.] generell
davon abhängig, dass im Zeitpunkt der Auszahlung das Vertragsverhältnis zur [X.] noch ungekündigt fortbesteht. Die Klausel
betrifft nach ihrem Wortlaut sowohl die Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer als auch durch den Handelsvertreter. Sie enthält [X.] keine inhaltliche Differenzierung danach, ob für den Handelsvertreter im Einzelfall eine mehrjährige Kündigungsfrist gilt
oder nicht.
Sie ist nach ihrem Wortlaut
daher auch dann anwendbar, wenn
der Handelsvertreter kündigt und für die ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist besteht.
Die Klausel ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]
gemäß § 134 BGB
unwirksam, weil der
Kläger für eine ordent-liche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Der Kläger war nach dem Vertrag mit der [X.] berechtigt, das Vertragsverhältnis un-ter Beachtung einer Frist von 30 Monaten zum 30. Juni eines jeden Jahres zu kündigen. Er hatte daher im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist von mindestens zweieinhalb Jahren einzuhalten.
Die Klausel
kann auch nicht mit einem eingeschränkten Inhalt aufrechterhalten werden. Sie
enthält keine vonei-nander trennbaren eigenständigen Regelungstatbestände, die unabhängig von dem jeweils anderen Teil aufrechterhalten werden könnten.
30
31
32
-
18
-
b) Die Beklagte ist darüber hinaus nicht berechtigt, ausschließlich dem Kläger die Zahlung eines [X.] ab Januar 2011
zu [X.], sofern nach den [X.] für den Bürokosten-zuschuss
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieser zu zahlen
ist. Die Befugnis zu einer
Leistungsverweigerung
nur gegenüber einem der grundsätz-lich anspruchsberechtigten Vermögensberater
findet im Wortlaut der [X.]-Bedingungen keine Stütze. Zwar ist die Beklagte
nach den von ihr gestellten Vertragsbedingungen
berechtigt, die Zahlung des gewährten [X.] durch eine entsprechende Änderung ihrer Bedingungen generell für die Zukunft
einzuschränken, zu modifizieren
oder ganz einzustellen.
Von die-sem
Vorbehalt hat die Beklagte jedoch bis
zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
keinen Gebrauch gemacht. Sie kann, solange sie ihr Leistungsversprechen gegenüber dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht insgesamt zurücknimmt, dessen Erfüllung gegenüber ei-nem einzelnen Handelsvertreter
nicht mehr aus anderen als den bei seiner Ab-gabe aufgestellten Bedingungen oder Einschränkungen verweigern (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1994

[X.], [X.]Z
124, 351, 366, juris Rn. 68).
c) Der Kläger erfüllt nach den gültigen [X.]-Bedingungen für die Monate Januar bis März 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen, unter denen die [X.] einen [X.] gewährt.
Ihm
steht danach für die Monate Januar bis März 2011 ein [X.]
in Höhe von insgesamt 9.435,27

Höhe des
dem Kläger
in diesem Zeitraum
nach den [X.]-Bedingungen der [X.] zustehenden [X.] ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger kann zudem
verlangen, dass ihm die Beklagte ab April 2011 den [X.] entsprechend den seit dem 1. Oktober 2010
gültigen 33
34
35
-
19
-
Vertragsbedingungen
bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses in der sich je-weils ergebenden Höhe weiterzahlt.

4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach
keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil weitere
Feststellungen
nicht zu erwarten sind. Das Berufungsurteil ist
teilweise
aufzuheben,
soweit das Berufungsgericht die Berufung der [X.] für begründet gehalten hat. Die Berufung der [X.] gegen das landgericht-liche Urteil
ist
auf ihre Kosten
mit der sich aus dem Tenor ergebenden Klarstel-lung
insgesamt zurückzuweisen.

36
-
20
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§
91 Abs.
1 Satz
1,
§
92
Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1,
§
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
Halfmeier
Kartzke

[X.]

Graßnack
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.12.2012 -
3-9 O 17/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
5 U 8/13 -

37

Meta

VII ZR 59/14

05.11.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. VII ZR 59/14 (REWIS RS 2015, 2819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2819

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 59/14

VII ZR 52/12

VII ZR 5/15

VIII ZR 327/11

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