Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 3 StR 263/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5145

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[X.] vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung der [X.]schwerdeführer am 7. Februar 2006 beschlossen: 1. Das Verfahren gegen die Angeklagten [X.]. , [X.]. , [X.], [X.]und [X.]wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 153 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.]. , [X.]. , [X.], [X.]und [X.] am 7. März 2005 wegen Gründens [X.] von je acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur [X.]währung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Der [X.] hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 153 StPO eingestellt. 1 1. Die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 153 StGB sind gegeben, da das Vorliegen eines Verbrechens des Gründens einer terro-ristischen Vereinigung verneint werden muss und nur noch ein Vergehen des Unterstützens Gegenstand des weiteren Verfahrens nach einer eventuellen [X.] wäre (vgl. [X.], 2401, 2402). 2 - 3 - a) [X.] einer terroristischen Verei-nigung ist bei diesen Angeklagten, die sich zur [X.]gehung von Brandanschlägen nicht bereit erklärt und solche später auch nicht ausgeführt hatten, nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung ist dazu das Erbringen eines wesentlichen [X.]itrags zur Gründung erforderlich ([X.], [X.]. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54 - Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt; [X.]St 27, 325, 326). Einen solchen wesentli-chen [X.]itrag hat der [X.] bei den Mitangeklagten [X.], [X.], [X.], [X.]und [X.]angenommen, die sich bei der Gründungsversammlung bereit erklärt hatten, sich an Anschlägen zu beteiligen (vgl. dazu [X.]schluss des [X.]s in dieser Sache vom 10. Januar 2006). Dagegen haben die Angeklagten [X.]. , [X.]. , [X.], [X.]und [X.] es abgelehnt, selbst Brandstiftungen zu be-gehen. Vor dem Hintergrund dieser für das Zustandekommen der terroristi-schen Vereinigung kontraproduktiven Weigerung stellt auch die - z. T. nur vor-getäuschte - [X.]reitschaft, später Fahrerdienste zu leisten, keinen wesentlichen [X.]itrag für die Gründung dar. Etwas anderes gilt auch nicht für die einmalige Protokollführung des Angeklagten [X.] (der dies übernahm, da er als einziger seine Schulsachen dabei hatte) und die Übernahme des Amtes des Kassiers durch den Angeklagten [X.], der diese Tätigkeit nie ausgeübt hatte. 3 b) Damit ist nur noch die Frage der Unterstützung nach § 129 a Abs. 5 StGB offen, die in der Protokollführung durch [X.] , der Übernahme einer Funktion durch [X.], der Zahlung der festgelegten [X.]iträge von je 5 • durch [X.]. und [X.]. und der Erklärung der Fahrbereitschaft, insbesondere der Fahrerdienste des [X.]. gesehen werden kann. Ob dabei die bloße Zusage [X.] Hilfsdienste als Unterstützen gewertet werden kann, ist rechtlich ungeklärt (vgl. [X.]R StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1). 4 - 4 - Dabei stellt sich auch die Schriftführertätigkeit des [X.]als Unterstüt-zen einer (bereits bestehenden) terroristischen Vereinigung und nicht als [X.]ihil-fe zu deren Gründung dar. Denn nach den Feststellungen kam der Vorschlag des Anführers [X.]zur schriftlichen Festhaltung erst im weiteren Verlauf der Diskussion, so dass eine Einigkeit über die Bildung und damit die Existenz einer Vereinigung bereits zu diesem Zeitpunkt nahe liegt oder zumindest zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen ist. Es kommt hinzu, dass die weiteren Tätigkeiten wie Fertigstellen des Protokolls, Aufbewahrung, Vernichtung u. a. ohnehin erst nachträglich erfolgt sind. 5 2. Die Schuld dieser Angeklagten ist gering. Ihre ohnehin relativ gering-fügigen Tatbeiträge müssen vor dem hier besonders stark ausgeprägten grup-pendynamischen Hintergrund und der dominierenden Stellung des Angeklagten [X.] , sowie der den Angeklagten positiv anzurechnenden Haltung, der Er-wartung des Anführers wenigstens weitgehend zu widerstehen, bewertet wer-den. Da zudem die nicht oder nur unerheblich vorbelasteten Angeklagten nach den ausdrücklichen Feststellungen eine positive Entwicklung gezeigt haben und weder die Schwere der Schuld noch schädliche Neigungen festgestellt werden können, kommt die Verhängung von Jugendstrafe nicht in [X.]tracht. Die Ange-klagten sind bereits durch die Hauptverhandlung beeindruckt worden ([X.]), deswegen erscheinen auch erzieherische Maßnahmen im Sinne des 6 - 5 - § 45 Abs. 3 [X.] entbehrlich. Unter diesen Umständen fordert das öffentliche Interesse die weitere Strafverfolgung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 [X.]. 7 [X.]

Winkler Pfister

von [X.][X.]

Meta

3 StR 263/05

07.02.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 3 StR 263/05 (REWIS RS 2006, 5145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5145

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