Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. 3 StR 499/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10328

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von zwei Jahren vier Monaten und zwei [X.] aus beiden verhängten Freiheitsstrafen vor der [X.] in der Entziehungsanstalt ange-ordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen so-wie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die aufgrund einer der einbezogenen Strafen geleiste-te gemeinnützige Arbeit mit zwei Wochen nach § 56 f Abs. 3 StGB angerech-net, die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet und einen [X.] der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr und fünf Monaten bestimmt. [X.] - 3 - über hinaus hat es den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe war unter anderem ein bewaffneter Diebstahl, dessen Beute dem heroinabhängigen Angeklagten zur Finanzierung seines Drogenkonsums dienen sollte. Den besonders schweren räuberischen Diebstahl, der Anlass zu der zweiten Freiheitsstrafe gab, beging der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt, als seine Sucht bereits mit Methadon substituiert wurde. 2 Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als solche hält rechtlicher Überprüfung stand. [X.] Bedenken bestehen auch nicht gegen die Formulierung, wegen der Begehung des besonders schweren räuberischen Diebstahls habe die [X.] von der Anordnung einer Unter-bringung abgesehen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen. Das [X.] hat damit erkennbar nur zum Ausdruck bringen wol-len, dass es diese letzte abgeurteilte Tat nicht als [X.] angesehen hat. 3 Die Entscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält im Grundsatz sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Sie soll bei zeitigen Freiheitsstrafen von über drei Jahren getroffen werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Umstände, die aus-nahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe ermöglichen würden, sind nicht erkennbar. 4 - 4 - Rechtsfehlerhaft hat das [X.] indes den teilweisen [X.] der Strafe nur hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, nicht aber auch für die daneben ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die letztgenannte Strafe ist in dem Urteil verhängt worden, in welchem das [X.] neben einer Strafe auch eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet hat. Dass wegen der Zäsurwir-kung einer Vorverurteilung zwei getrennte Strafen gebildet werden mussten, ändert daran nichts. Damit ist - anders als in den Fällen der Vollstreckung meh-rerer Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen (vgl. hierzu [X.], StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 2 f. m. w. N.) - die Vorschrift über die Reihenfolge der Voll-streckung (§ 67 StGB) auf beide Strafen anzuwenden, sodass auch die Sollvor-schrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB für beide Strafen einheitlich gilt. Ebenso ist die zweite ausgeurteilte Strafe auch bei der durch § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ge-regelten Bemessung des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Strafe zu berücksichtigen. 5 Dieses mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehende Ergebnis wird auch dem Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB gerecht. Danach soll durch das Abstellen auf einen Zeitpunkt, zu dem gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der [X.] möglich ist, ein Anreiz für die Therapie gegeben und eine Entlassung nach deren erfolgreichem Abschluss ermöglicht werden, um den Verurteilten nicht erneut in den Vollzug der Freiheitsstrafe zurückverlegen oder ihn länger als er-forderlich im Maßregelvollzug belassen zu müssen. 6 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Auch unter Berücksich-tigung der zweiten Strafe sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass geben könnten, von der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen. Die 7 - 5 - für die Berechnung des [X.]s erforderlichen Grundlagen sind sämt-lich rechtsfehlerfrei festgestellt worden (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßre-gelausspruch 1). Danach dauert die Therapie des Angeklagten voraussichtlich neun Monate. Die Summe beider Strafen beträgt sechs Jahre und drei Monate, die Hälfte hiervon sind drei Jahre, ein Monat und 2 Wochen. Somit sind zwei Jahre vier Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu voll-ziehen. In diesen [X.] ist die erlittene Untersuchungshaft einzurech-nen ([X.], 234); Gleiches gilt für die Anrechnung nach § 56 f Abs. 3 StGB. Der teilweise Erfolg des Rechtsmittels ist nicht von einer solchen Bedeu-tung, dass es unbillig wäre, den Beschwerdeführer mit den Gebühren und [X.] in vollem Umfang zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 8 [X.]Pfister von Lienen [X.]

Meta

3 StR 499/09

19.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. 3 StR 499/09 (REWIS RS 2010, 10328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10328

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