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PDF anzeigen[X.] ZB 412/02vom17. Oktober 2002in der [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Oktober 2002beschlossen:Die "weitere sofortige Beschwerde" des [X.] gegenden [X.]uß des 17. Zivilsenats des [X.] 1. Juli 2002 (17 W 169/01) wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.Wert des [X.]: 25,56 [X.]:Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz ist eine Beschwerde aneinen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht,wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 1239; [X.], [X.]. v. 22. Februar 1989 - [X.]/89,[X.]R GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebührenbefreiung 1).[X.]KirchhofFischerGanterBergmann
Meta
17.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. IX ZB 412/02 (REWIS RS 2002, 1152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1152
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