Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2011, Az. 1 BvR 3108/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 3692

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei vertretbarer Handhabung der Vorlagepflicht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht schlüssig dargelegt


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ([[X.]-7ceb-4e3c-8a45-436b7c33ef11]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b [X.]), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat ([X.] 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Der [X.]hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] sei hier offenkundig, nach Auswertung der Rechtsprechung des [X.]s und anhand einer teleologischen Auslegung der [X.] vertretbar begründet.

3

Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der [X.] habe durch die Zurückweisung der [X.]den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar. Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in [X.] geführten Konten überwiesen wurde und zeigt insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3108/10

29.08.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 15. März 2011, Az: VI ZR 237/10, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 5 Nr 3 EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2011, Az. 1 BvR 3108/10 (REWIS RS 2011, 3692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3692

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