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Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss
Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. September 2017 - [X.] Rn. 2, juris, mwN).
[X.] |
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von [X.] |
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Offenloch |
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Allgayer |
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Linder |
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Meta
16.02.2021
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 26. Januar 2021, Az: VI ZR 354/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. VI ZR 354/19 (REWIS RS 2021, 8710)
Papierfundstellen: MDR 2020, 1118-1120 WM2020,1607 REWIS RS 2021, 8710
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VI ZR 354/19, 16.02.2021.
Bundesgerichtshof, VI ZR 354/19, 26.01.2021.
Bundesgerichtshof, VI ZR 354/19, 30.07.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 37/21 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs; Pflicht zur …
IV ZR 391/16 (Bundesgerichtshof)
Zivilprozess: Erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge
6 AZN 56/23 (F) (Bundesarbeitsgericht)
Unstatthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge
I ZB 18/23 (Bundesgerichtshof)
IV AR (VZ) 41/22 (Bundesgerichtshof)