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PDF anzeigen[X.]/01vom7. November 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] be-merkt der Senat:1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Un-terbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätz-lich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nichtder Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsor-gane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben [X.] der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier [X.] - auch auf den sonstigen [X.] zurückgegriffen werden ([X.], 427; [X.] NStZ2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsan-waltschaft nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - ge-nannten sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus- 3 -der dem Antrag fr den Durchsuchungsbeschluß des [X.] vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verf-gung" der ermittelnden Staatsanwltin vom 20. Mai 1997 ([X.]. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der [X.] (evtl. Verstoß gegen das [X.]) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als100) Fllen, die [X.] bislang [X.] 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monateund im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie auf-grund eines offensichtlichen Schreibversehens in der [X.] ([X.]) vermerkt.[X.] [X.] Hebenstreit
Meta
07.11.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 1 StR 375/01 (REWIS RS 2001, 747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 747
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