Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 1 StR 375/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 747

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom7. November 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] be-merkt der Senat:1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Un-terbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätz-lich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nichtder Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsor-gane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben [X.] der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier [X.] - auch auf den sonstigen [X.] zurückgegriffen werden ([X.], 427; [X.] NStZ2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsan-waltschaft nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - ge-nannten sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus- 3 -der dem Antrag fr den Durchsuchungsbeschluß des [X.] vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verf-gung" der ermittelnden Staatsanwltin vom 20. Mai 1997 ([X.]. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der [X.] (evtl. Verstoß gegen das [X.]) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als100) Fllen, die [X.] bislang [X.] 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monateund im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie auf-grund eines offensichtlichen Schreibversehens in der [X.] ([X.]) vermerkt.[X.] [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 375/01

07.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 1 StR 375/01 (REWIS RS 2001, 747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 747

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 94/00 (Bundesgerichtshof)


1 StR 71/18 (Bundesgerichtshof)


1 StR 71/18 (Bundesgerichtshof)

Verfolgungsverjährung: Reichweite der Unterbrechungswirkung von Unterbrechungshandlungen bei Ermittlung wegen mehrerer Straftaten


3 StR 65/04 (Bundesgerichtshof)


1 StR 369/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.